BEK 2019 196
Kammer
17. August 2020Deutsch22 min
1. a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 20. September 2018 forderte B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) von A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) Beiträge von Fr. 24‘380.13 an seinen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2011 bis B.________ 2013 nebst 5 % Zins seit 16. September 2018 sowie Verzugszinsen bis und mit 15. September 2018 von Fr. 7‘083.80, wogegen letzterer am 1. Oktober 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. 1, KB 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 17. August 2020
BEK 2019 196
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Oktober 2019, ZES 2018 631);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 20. September 2018 forderte B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) von A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) Beiträge von Fr. 24‘380.13 an seinen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2011 bis B.________ 2013 nebst 5 % Zins seit 16. September 2018 sowie Verzugszinsen bis und mit 15. September 2018 von Fr. 7‘083.80, wogegen letzterer am 1. Oktober 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. 1, KB 3).
Am 14. November 2018 ersuchte der Gesuchsteller den Einzelrichter am Bezirksgericht March um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für die Kosten der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 22. September 2018 in der Höhe von Fr. 103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. 1). Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 die Unzuständigkeitseinrede und beantragte sinngemäss Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. 3). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2019 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf das Gesuch betreffend Rechtsöffnung ein (Vi-act. 10). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2019 20 vom 27. Mai 2019 nicht ein, ebenso wenig das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2019 auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners (Vi-act. 14 und 17).
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 gab die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Gelegenheit, zum Rechtsöffnungsbegehren vom 14. November 2018 schriftlich Stellung zu nehmen (Vi-act. 19). Am 10. Oktober 2019 teilte der Gesuchsgegner der Vorinstanz mit, dass er die Zustelladresse in Lachen aufheben müsse (Vi-act. 20). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 forderte die Vorinstanz den Gesuchsgegner auf, ein (neues) Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Vi-act. 21). Der Gesuchsgegner holte die Verfügungen vom 7. und 11. Oktober 2019 nicht ab, weshalb sie der Vorinstanz retourniert wurden (Vi-act. 22 f.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung, welcher Entscheid dem Gesuchsgegner am 2. November 2019 im Dispositiv zugestellt wurde (Vi-act. 25 f.). Am 12. November 2019 ersuchte der Gesuchsgegner um Begründung des Rechtsöffnungsentscheides mit dem Hinweis, er könne für dieses Verfahren keine Zustelladresse mehr in der Schweiz unterhalten, weswegen ihm die begründete Verfügung an seinen Wohnort zuzustellen sei (Vi-act. 27). Mit Versand vom 15. November 2019 liess die Vorinstanz den Parteien die begründete Verfügung vom 30. Oktober 2019 zukommen (Vi-act. 28).
b) Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2. Dezember 2019 gelangte der Gesuchsgegner an das Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 30. Oktober 2019 sei der Einzelrichter anzuweisen, die erstinstanzlich offerierten Beweise abzunehmen, wonach der Gesuchsteller über seinen Umzug nach Wien informiert gewesen sei und er seinen Wohnsitz in Wien habe (KG-act. 1). Am 18. Dezember 2019 reichte der Gesuchsteller die Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 ersuchte der Gesuchsgegner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (KG-act. 9). Am 13. Januar 2020 nahm er Stellung zur Beschwerdeantwort der Gegenpartei (KG-act. 11), wozu sich diese mit Eingabe vom 23. Januar 2020 vernehmen liess (KG-act. 13). Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 wies der Gesuchsteller das Kantonsgericht darauf hin, dass der Gesuchsgegner seine Stockwerkeigentumsparzelle yy an der E.________Strasse zz in 4142 Münchenstein BL an D.________ verkauft habe (KG-act. 19), wozu der Gesuchsgegner am 16. April 2020 Stellung nahm (KG-act. 23).
Erwägungen
2.
Die Vorinstanz hielt mit prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2019 die Unzuständigkeitseinrede des Gesuchsgegners für unbegründet und trat auf das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers vom 14. November 2018 ein (Vi-act. 11). Das Kantonsgericht trat mit Beschluss BEK 2019 20 vom 27. Mai 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners nicht ein, ebenso wenig das Bundesgericht mit Urteil 5A_552/2019 vom 17. September 2019 auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners (Vi-act. 14 und 17). Da Prozessurteile hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage in Rechtskraft erwachsen, wenn sie wie vorliegend dieselben Parteien und denselben Sachverhalt betreffen (vgl. BGE 134 III 467 E. 3.2 S. 469; Steck/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 36 zu Art. 236 ZPO), kann der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden, insoweit er erneut vorbringt, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Januar 2019, mit welchem die örtliche Zuständigkeit bejaht wurde, sei unrichtig (KG-act. 1, S. 1 f.; KG-act. 11, S. 1 f.). Ausserdem begründet die Einreichung der Klage die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO), womit die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibt (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO) mit der Folge, dass auch bei nachträglichem Wegfall der die örtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen das Gericht gleichwohl auf die Klage eintritt (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11 zu Art. 60 ZPO; Botschaft ZPO, S. 7278; BGE 122 III 249 E. 3b/cc S. 253). Daher ist auf den Antrag des Gesuchsgegners nicht einzutreten, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, die erstinstanzlich offerierten Beweise betreffend seinen Wohnsitz in Wien und das Wissen des Gesuchstellers über seinen Umzug nach Wien abzunehmen. Unabhängig davon könnte der Gesuchsgegner mit der mit Eingabe vom 13. Januar 2020 neu eingereichten Wohnsitzbestätigung des Magistrats Wien-MBA f.d. 12. Bezirk vom 13. Januar 2020 (KG-act. 11/1) wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO, welches nicht nur für unechte, sondern auch für echte Noven gilt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO), nicht gehört werden, zumal keine gesetzliche Ausnahme gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO vorliegt.
3.
Wie dargelegt (vgl. E. 1a vorne) gab die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 Gelegenheit, zum Rechtsöffnungsbegehren vom 14. November 2018 schriftlich Stellung zu nehmen (Vi-act. 19). Am 10. Oktober 2019 teilte der Gesuchsgegner der Vorinstanz mit, dass er die Zustelladresse in Lachen aufheben müsse (Vi-act. 20). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 forderte die Vorinstanz den Gesuchsgegner auf, ein (neues) Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen mit dem Hinweis, dass Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen könnten, wenn kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet werde (Vi-act. 21). Die beiden Verfügungen vom 7. und 11. Oktober 2019 wurden mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Vi-act. 22 f.). Die Vorinstanz schloss daraus, dass die Anschrift weiterhin Gültigkeit habe. Führe eine Partei noch immer ein Zustellungsdomizil, ohne ein neues zu bezeichnen, könnten Zustellungen an die bisherige Adresse rechtsgültig erfolgen. Dies gelte umso mehr, wenn wie vorliegend spätere Sendungen an diese Adresse in Empfang genommen würden. Sich später auf den Widerruf der Zustelladresse zu berufen, um Zustellungen zu verzögern bzw. gar zu vereiteln, obwohl man dort nach Belieben Sendungen entgegennehme, verdiene keinen Rechtsschutz und erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Ausserdem sei gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsgegner in anderen pendenten Verfahren (APD 19 28/30) weiterhin seine Postfachadresse als Zustellungsdomizil bezeichne. Daher habe die Fristansetzung zur Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt zu gelten. Eine Stellungnahme sei aber (innert Frist) nicht eingegangen, weshalb der Gesuchsgegner als säumig zu bezeichnen sei. Die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens stehe einer Nachfristansetzung entgegen. Zudem habe sich die Bezeichnung eines neuen Zustellungsdomizils in der Schweiz erübrigt, da der Gesuchsgegner die bisherige Adresse weiterhin unterhalten habe und dort ebenso Zustellungen in Empfang genommen habe (angef. Verfügung, E. 3 S. 4).
a) Der Gesuchsgegner rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren keine Frist angesetzt worden sei bzw. er die Einladung zur Abholung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Oktober 2019 nicht erhalten habe, weder in Wien noch in Lachen, weder per Briefpost noch per E-Mail. Dies obwohl er der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass er seine Postfachadresse in Lachen für das betreffende Gerichtsverfahren aufheben müsse, weil er zufolge einer Blockade seines Kontos bei der F.________ (Bank I) und seines G.________kontos (Bank II) mit Kundengeldern nicht mehr nach Belieben in die Schweiz reisen könne. Er habe deshalb die vorinstanzliche Verfügung nicht erhalten, worin er aufgefordert worden sei, eine neue Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen. Dass er sein Postfach in Lachen noch nicht gekündigt habe, vermöge ihm nicht zum Vorwurf zu gereichen, weil er auch in Moskau über ein solches verfüge, ohne dort Wohnsitz zu haben (KG-act. 1, S. 2 f.; KG-act. 11, S. 2 Abs. 3).
b) Rügt der Gesuchsgegner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO), ist offensichtlich, dass er den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO anruft, auch wenn er den betreffenden Beschwerdegrund nicht ausdrücklich nennt. Entgegen dem Einwand des Gesuchstellers (vgl. KG-act. 7, S. 2 f. N 2) kann dem Gesuchsgegner diesbezüglich somit keine ungenügende gesetzliche Begründung vorgeworfen werden, zumal er nicht anwaltlich vertreten ist, weshalb die inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung grosszügig zu handhaben sind (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Daher ist insoweit auf die Beschwerde des Gesuchsgegners einzutreten.
c) Der Gesuchsteller verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, weil der Gesuchsgegner Kenntnis vom hängigen Rechtsöffnungsverfahren gehabt habe, hätte er dafür sorgen müssen, dass ihm gerichtliche Sendungen in der Schweiz hätten zugestellt werden können. Doch habe der Gesuchsgegner die am 8. Oktober 2019 in seinem Postfach hinterlegte Vorladung zur Abholung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Oktober 2019, worin ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren eingeräumt worden sei, innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt. Daher greife die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sodass die erwähnte Verfügung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als rechtsgenüglich zugestellt gelte. Obschon der Gesuchsgegner die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 darauf hingewiesen habe, er müsse das Postfach in Lachen aufheben, sei er weiterhin verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm gerichtliche Sendungen in der Schweiz zugestellt werden könnten. Er hätte deshalb – entsprechend der Aufforderung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Oktober 2019 – ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen müssen, was er bis heute nicht getan habe. Ausserdem handle der Gesuchsgegner rechtsmissbräuchlich, wenn er sich vorerst darauf berufe, sein Postfach in Lachen aufheben zu müssen, später aber trotzdem die angefochtene Verfügung im angeblich aufgehobenen Postfach abhole (KG-act. 7, S. 3-5 N 4).
d) aa) Die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Unbestritten ist vorliegend, dass ein Prozessrechtsverhältnis bestand bzw. der Gesuchsgegner mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, mithin die Zustellfiktion grundsätzlich greift (zum Ganzen vgl. A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 138 ZPO). Zu prüfen ist, ob das Schreiben des Gesuchsgegners an die Vorinstanz vom 10. Oktober 2019 (vgl. nachfolgender Absatz) eine solche Fiktion verhindert.
bb) Der Gesuchsgegner räumt ein, dass er sein Postfach in Lachen (noch) nicht kündigte (KG-act. 1, S. 3 Abs. 1). Feststeht, dass der Gesuchsgegner die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2019 betr. Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gegenpartei (Vi-act. 19) in seinem Postfach in Lachen nicht abholte (Vi-act. 22). Er, so der Gesuchsgegner, habe hierfür keine Abholeinladung erhalten, weder in Wien noch in Lachen, weder auf Papier noch per E-Mail der Schweizerischen Post (KG-act. 1, S. 2 unten). Am 10. Oktober 2019 (Eingang beim Gericht am 11. Oktober 2019) teilte der Gesuchsgegner der Vorinstanz mit, dass er gezwungen sei, die Zustelladresse in Lachen aufzuheben, weil er wegen der Blockade seines Bankkontos durch das Betreibungsamt Lachen nicht in der Lage sei, in die Schweiz zu kommen und in Lachen das Postfach zu leeren bzw. eingeschriebene Sendungen entgegenzunehmen (Vi-act. 20). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 forderte die Vorinstanz den Gesuchsgegner auf, bis am 25. Oktober 2019 ein (neues) Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen könnten (Vi-act. 21). Der Gesuchsgegner holte auch diese Postsendung in seinem Postfach in Lachen nicht ab (Vi-act. 23) mit der Begründung, die Post habe ihm diese Sendung nicht per E-Mail oder Abholungseinladung avisiert (KG-act. 1, S. 3 Abs. 1).
Der Gesuchsgegner teilte der Vorinstanz am 10. Oktober 2019 mit, er sei gezwungen, die Zustelladresse in Lachen aufzuheben, weil sein Bankkonto blockiert sei (Vi-act. 20). Im Beschwerdeverfahren trägt er ergänzend vor, auch sein G.________konto (Bank II) mit Kundengeldern sei blockiert (KG-act. 1, S. 3 oben). Gleichwohl nahm der Gesuchsgegner den Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 (im Dispositiv), avisiert in sein Postfach zur Abholung am Schalter, am 2. November 2019 am Postschalter in Lachen entgegen (Vi-act. 25 f.). Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. Oktober 2019, welche am 16. November 2019 in sein Postfach zur Abholung avisiert wurde, holte der Gesuchsgegner am 22. November 2019 ebenfalls am Postschalter in Lachen ab (Vi-act. 28 f.). Der Gesuchsgegner begründet beides damit, die Schweizerische Post avisiere ihm automatisch alle Abholungseinladungen per E-Mail (KG-act. 1, S. 3 Abs. 1). Demgegenüber behauptet er, dies soll bei den beiden erwähnten vorinstanzlichen Verfügungen vom 7. und 11. Oktober 2019 nicht der Fall gewesen sein. Zum einen ist sein Verhalten widersprüchlich und zum anderen ist es nicht glaubhaft, dass die Schweizerische Post dem Gesuchsgegner ausgerechnet die Abholungseinladungen dieser beiden Verfügungen nicht per E-Mail avisiert haben soll. Der Gesuchsgegner bestreitet denn auch die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach er in anderen pendenten Verfahren (vgl. APD 19 28/30) weiterhin seine Postfachadresse als Zustellungsdomizil bezeichne (angef. Verfügung, E. 3A S. 4; vgl. KG-act. 1 und 11). Damit stellt der Gesuchsgegner es in sein Belieben, ob er Sendungen am Postschalter in Lachen abholt oder nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint auch seine Begründung unplausibel, wonach er nur wegen der Blockierung des Bankkontos nicht in die Schweiz habe reisen können. Dazu kommt, dass der Gesuchsgegner im Oktober 2018 offenbar in der Lage war, zwecks Verkaufs seiner Dreizimmereigentumswohnung nach Münchenstein BL zu reisen (vgl. KG-act. 19 und 19/1). Unter diesen Umständen hat die mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2019 erfolgte Fristansetzung zur Stellungnahme nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt zu gelten. Da der Gesuchsgegner innert Frist keine Stellungnahme einreichte, ist er als säumig zu bezeichnen, weil die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens einer Nachfristansetzung entgegensteht (BGer, Urteil 4A_85/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.6 sowie BGE 145 III 213 E. 6.1.3 S. 219, jeweils mit Hinweis auf BGE 138 III 483 E. 3.2.4; vgl. auch angef. Verfügung, E. 3A S. 4).
4.
Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner habe die Höhe der von der Gegenpartei geltend gemachten Ausstände nicht in Abrede gestellt. Die ausstehenden Unterhaltsbeiträge würden sich gemäss Eheschutzverfügung am Landesindex für Konsumentenpreise orientieren, seien nachvollziehbar und nicht weiter zu beanstanden. Ebenso wenig seien die Verzugszinsberechnungen für den jeweiligen Unterhaltsmonat in Zweifel zu ziehen. Daher sei dem Gesuchsteller antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (angef. Verfügung, E. 3B S. 4).
a) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Eheschutzkonvention (vgl. Vi-act. 1/4) laute nicht auf den Gesuchsteller, sondern auf H.________, weshalb ersterer nicht aktivlegitimiert sei. Überdies bestünden gegenüber der geltend gemachten Forderung diverse Verrechnungsforderungen. Darüber hinaus sei am Bezirksgericht March ein Vaterschaftsprozess rechtshängig, welcher weiterhin sistiert sei. Es habe sich ergeben, dass die Anerkennung (gemeint ist wohl die Verpflichtung des Gesuchsgegners, an den Unterhalt des Gesuchstellers und Sohnes im Voraus jeweils Fr. 1'000.00 pro Monat zu bezahlen; vgl. Vi-act. 1/4) ohnehin nichtig sei, weil es einen anderen Registervater gebe. Somit fehle es an einem Rechtsöffnungstitel (KG-act. 1, S. 2 Abs. 2; KG-act. 11, S. 2 Abs. 4).
Der Gesuchsteller entgegnet, der Einwand des Gesuchsgegners, wonach über seinen Unterhaltsanspruch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, stelle ein neues unzulässiges Novum dar (KG-act. 13, S. 2 N 2.1).
b) Der Gesuchsgegner bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, die Gegenpartei sei nicht aktivlegitimiert. Damit kann er wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. E. 2 vorne) nicht gehört werden, weil die Aktivlegitimation im Zivilprozessrecht keine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (Art. 60 ZPO) ist, sondern eine Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs (D. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 236 ZPO). Abgesehen davon wäre die Aktivlegitimation des Gesuchstellers ohnehin zu bejahen, weil gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und lediglich solange das Kind minderjährig ist durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird, und der am ________ geborene Gesuchsteller (vgl. Vi-act. 1/4) im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bzw. am 14. November 2018 (vgl. Vi-act. 1) 22 Jahre alt war.
c) Der Gesuchsgegner trug im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller nur vor, diese seien zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, als der Gesuchsgegner rechtlich und, wie er geglaubt habe, auch genetisch, sein Sohn gewesen sei (Vi-act. 4, S. 4 N 2). Dass am Bezirksgericht March ein Prozess betr. seine (bestrittene) Vaterschaft gegenüber dem Gesuchsteller rechtshängig sei und die Vereinbarung vom 21. Januar 2009 bezüglich seiner Unterhaltszahlungspflicht für den Gesuchsteller wegen bestehender anderer Registervaterschaft nichtig sei, bringt der Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Zudem fehlten hinsichtlich der Vaterschaft des Gesuchsgegners allgemein bereits im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Beweisurkunden i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG. Daher ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren davon auszugehen, dass die Eheschutzverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Januar 2009 (Vi-act. 1/4) ein definitiver Rechtsöffnungstitel darstellt.
d) Der Gesuchsgegner führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, die Beschaffung von Unterlagen und Bankbelegen über geleistete Teilzahlungen bzw. Verrechnungen werde etwas Zeit in Anspruch nehmen. Ebenso werde er bezüglich der vom Gesuchsteller geltend gemachten Zinsen diverse Rechenfehler aufzeigen. Wegen dieses Zeitbedarfs benötige er eine Fristerstreckung (Vi-act. 4, S. 4 f. N 3). Weitere Vorbringen trug der Gesuchsgegner (zufolge seiner Säumnis, vgl. E. 3 vorne) im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Dies tat er ebenso wenig im Beschwerdeverfahren, was wegen des Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. E. 2 vorne) ohnehin nicht zulässig gewesen wäre. Es mangelt somit an substanziierten Behauptungen und Beweisofferten hinsichtlich der Verrechnungsforderungen und Einwendungen gegen die Zinsberechnungen des Gesuchstellers, weshalb sich in dieser Hinsicht weitere Erwägungen erübrigen.
5.
Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe seine Rüge nicht geprüft, wonach die Eingaben der Gegenpartei von einer Juristin unterzeichnet worden seien, welche sich nicht über ihre Vollmacht ausgewiesen habe (vgl. KG-act. 1, S. 3 unten). Zum einen liegt aber eine Vollmacht vom 17. September 2018 im Recht, worin der Gesuchsteller Rechtsanwalt C.________ im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Kinderunterhalts und anderer Forderungen gegenüber dem Gesuchsgegner zu allen Rechtshandlungen eines/einer/von Generalbevollmächtigten mit dem Recht, Stellvertreter zu ernennen, bevollmächtigte (Vi-act. 1/1). Zum anderen wurde die betreffende Juristin, I.________, gestützt auf die Verfügung des Präsidenten der Anwaltskommission vom 4. Juli 2018 per 1. August 2018 zum Praktikum zugelassen und war während ihrer Tätigkeit in der Anwaltskanzlei J.________ unter der Verantwortung von Herrn Rechtsanwalt K.________ zur Parteivertretung berechtigt (Vi-act. 1/ 2), in welcher Kanzlei auch Rechtsanwalt C.________ tätig war und ist (vgl. insbesondere Vi-act. 1, S. 1; KG-act. 7 und 13, jeweils S. 1). Die betreffende Juristin war somit berechtigt, im vorinstanzlichen Verfahren namentlich die Eingabe vom 14. November 2018 (Vi-act. 1) zu verfassen und einzureichen.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 3) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Kosten einer berufsmässigen Vertretung zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a sowie Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) nach dem kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA). Die Vergütung richtet sich innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 GebTRA). Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00 (§ 12 GebTRA). Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein und erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA); die Mehrwertsteuer gilt als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA).
b) Rechtsanwalt C.________ verlangt mit Kostennote vom 18. Dezember 2019 eine Entschädigung von Fr. 1'742.35 (KG-act. 7/2). Er hatte fünf Eingaben der Gegenpartei zu studieren und verfasste auf deren drei eine Stellungnahme. Obwohl die einzelnen Schriften nicht umfassend waren, so ist der Umfang der Streitsache im Gesamten nicht mehr als gering zu bezeichnen. Der Streitwert beträgt etwas mehr als Fr. 31'000.00. Wenngleich die Streitsache weder komplex noch als schwierig zu qualifizieren und dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass Rechtsanwalt C.________ im Parallelverfahren (BEK 2019 197) fast wortwörtlich die gleichen Rechtsschriften verfasste wie im vorliegenden Verfahren und in der gleichen Höhe Rechnung stellte, erscheint in Anbetracht sämtlicher Umstände die vom gesuchstellerischen Rechtsanwalt eingereichte Kostennote (KG-act. 7/2) noch als angemessen. Daher ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 GebTRA) und der Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller für dieses Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'742.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
7.
Der Gesuchsgegner beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. KG-act. 9, 17 und 23).
a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
b) Der Gesuchsgegner behauptet, dass er kein Erwerbseinkommen bzw. ein solches von weniger als Fr. 1'000.00 pro Monat erziele, weswegen er keine Steuern bezahle, die in Österreich direkt vom Lohn in Abzug gebracht würden. Ebenso wenig verfüge er über Vermögen (KG-act. 17, S. 1 f.). Als Beweis legt der Gesuchsgegner lediglich einen Kontoauszug der F.________ (Bank I) für das Jahr 2019 ins Recht (vgl. KG-act. 17/2) und offeriert im Übrigen nur seine Beweisaussage, obwohl er mit Verfügung vom 9. Januar 2020 explizit aufgefordert wurde, seine Angaben zu belegen und darauf hingewiesen wurde, dass unvollständige Angaben und/oder fehlende Belege zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (KG-act. 10). Damit fehlen entsprechende Belege, die zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich wären, sodass er seine behauptete Bedürftigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag, weshalb seine Bedürftigkeit zu verneinen ist (vgl. BGer, Urteil 4D_35/2019 vom 5. September 2019 E. 3.1; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.), unabhängig davon, wie es sich um den im Jahre 2018 erfolgten Verkauf seiner Dreizimmerwohnung in Münchenstein BL (vgl. KG-act. 19/1 und 19/2) und den diesbezüglichen strittigen finanziellen Auswirkungen (vgl. KG-act. 19 und 23) verhält.
c) Begehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Sämtliche Vorbringen des Gesuchsgegners (Zuständigkeit der Vorinstanz, Säumnis des Gesuchsgegners, Aktivlegitimation des Gesuchstellers, Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels sowie Bestand der Forderung des Gesuchstellers und Verrechnungsforderungen des Gesuchsgegners) sind wie dargelegt unbegründet, weshalb dessen Beschwerdebegehren (Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids) als aussichtslos zu bezeichnen ist;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'742.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 31'463.93.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
21.
August 2020 kau
BEK 2019 196
BEK 2019 20
BEK 2019 20
5A_552/2019
BGE 134 III 467ATF 134 III 467DTF 134 III 467
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 62 ZPOart. 62 CPCart. 62 CPC
Art. 64 ZPOart. 64 CPCart. 64 CPC
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
BGE 122 III 249ATF 122 III 249DTF 122 III 249
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
4A_85/2020
BGE 145 III 213ATF 145 III 213DTF 145 III 213
BGE 138 III 483ATF 138 III 483DTF 138 III 483
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 CC
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
§ 2 GebTRA
§ 10 GebTRA
§ 12 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
BEK 2019 197
§ 6 GebTRA
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
4D_35/2019
BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179
BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF