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Entscheid

BEK 2019 198

Kammer

4. Mai 2020Deutsch12 min

1. Am 6. Dezember 2018 meldete die verbeiständete Schülerin A.________ nach Mitternacht der Polizei, zuhause von ihrer Mutter mit Hilfe deren Lebenspartners D.________ gewürgt worden zu sein. Sie stellte Strafantrag wegen häuslicher Gewalt resp. ihres Erachtens in Frage kommender Delikte gegen ihre Mutter und wegen Tätlichkeit gegen D.________

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. Mai 2020

BEK 2019 198 und 199

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

2. D.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

3. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin F.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. November 2019, SUB 2019 238, 239);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 6. Dezember 2018 meldete die verbeiständete Schülerin A.________ nach Mitternacht der Polizei, zuhause von ihrer Mutter mit Hilfe deren Lebenspartners D.________ gewürgt worden zu sein. Sie stellte Strafantrag wegen häuslicher Gewalt resp. ihres Erachtens in Frage kommender Delikte gegen ihre Mutter und wegen Tätlichkeit gegen D.________

(U-act. 3.1.001 f.). Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 15. November 2019 die Strafverfahren gegen die Mutter wegen einfacher Körperverletzung an einer Schutzbefohlenen und Tätlichkeiten sowie gegen D.________ wegen Gehilfenschaft zur Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Strafanzeigeerstatterin erhob gegen die Einstellung rechtzeitig am 4. Dezember 2019 Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (je KG-act. 3). Am 15. bzw. 16. Dezember 2019 verlangten die Beschuldigten mit separaten Eingaben sinngemäss die Beschwerdeabweisung (je KG-act. 5). Die Mutter ersuchte anderenfalls um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 replizierte die Anwältin der Beschwerdeführerin innert der wie von ihr erwünschten angesetzten Frist und reichte persönliche Briefe ihrer Klientin und deren über frühere häusliche Gewalt berichtenden Schwester sowie eine Auflistung angeblich widersprüchlicher Aussagen der Beschuldigten ein (BEK 2019 199 KG-act. 9 bzw. BEK 2019 198 KG-act. 12). Daraufhin zog der Beschuldigte einen Verteidiger bei, der am 17. Februar 2020 Stellung nahm (BEK 2019 199

KG-act. 14), wozu sich die Beschwerdeführerin am 2. März 2020 nochmals vernehmen liess (ebd. KG-act. 16).

Erwägungen

2.

Prozessuale Rechte als unmittelbar betroffene oder als beschuldigte Person im Strafprozess gelten als höchstpersönlich Rechte, welche die urteilsfähige handlungsunfähige Beschwerdeführerin selbständig ausüben und hierzu auch wirksam eine Rechtsvertreterin bevollmächtigen kann (Art. 106 Abs. 3 StPO, Art. 19c Abs. 1 ZGB; Küffer, BSK, 2. A. 2014, Art. 106 StPO N 5; Bucher/Aebi-Müller, BEK, Art. 19-19c ZGB N 309 i.V.m 235 und 310). Indes betrifft die eingereichte Vollmacht (KG-act. 1/1) nur das Strafverfahren der Beschwerdeführerin gegen ihre Mutter. Soweit sich die Beschwerde antragsmässig auch gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen deren Lebenspartner (angef. Verfügung Dispositivziff. 2) richtet, ist auf diese mithin nicht einzutreten, zumal die Beschwerde inhaltlich nur hinsichtlich der Mutter begründet ist und die Behauptung, der Unrechtsgehalt des Verhaltens des Lebenspartners ergebe sich aus der Haupttat der Mutter, nicht nur bloss allgemeiner Natur, sondern auch verspätet ist (BEK 2019 199 KG-act. 16; dazu vgl. E. 3.c in fine). Abgesehen davon werden in Bezug auf den Beschuldigten in der angefochtenen Verfügung übereinstimmende Aussagen erwogen, wonach sich der Lebenspartner in einem anderen Zimmer aufgehalten habe. Weiter stellt die Staatsanwaltschaft auf die polizeiliche Einschätzung ab, dass die Beteiligung des Lebenspartners der Mutter am mutmasslichen Würgevorfall unwahrscheinlich sei. Mit diesen Entscheidgründen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb abgesehen von der fehlenden Vollmacht diesbezüglich auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).

Dispositiv

Ferner ist in der Sache darauf hinzuweisen, dass die polizeiliche Einschätzung (U-act. 8.1.001 S. 8), wonach die Beschuldigungen des Lebenspartners durch die Beschwerdeführerin stetig an Intensität verloren hätten, in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Gemäss erster zusammenhängender Aussage soll der Lebenspartner ihr beim Vorfall gesagt haben, sie verdiene das alles, und er soll ihr mit den Worten, dass Schreien auch nichts bringe, den Mund zugehalten haben (U-act. 10.1.001 Nr. 10). Detailliert befragt gab die Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Hand wirklich nur kurz auf den Mund gelegt und gleich wieder zurückgezogen, und er habe auch die Mutter von ihr weggenommen (ebd. Nr. 22 f.). Schliesslich beschränkte sie ihren Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten darauf, ihr am Anfang nicht zu Hilfe gekommen zu sein (ebd. Nr. 33). Diesen Angaben lässt sich kein Verdacht für eine Tätlichkeit oder eine vorsätzliche Hilfeleistung des alkoholisierten Beschuldigten beim angeblichen Übergriff durch die Mutter entnehmen. Aus diesen Gründen ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO auch in der Sache nicht zu beanstanden (vgl. noch unten E. 3.c in fine).

3. Zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Mutter (BEK 2019 198):

a) Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Ist dagegen kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt, verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt, dass im Zweifel das Verfahren fortgesetzt wird. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1, BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1). Auf eine Anklageerhebung kann in „Aussage gegen Aussage“-Fällen, bei denen keine objektiven Beweise vorliegen, verzichtet werden, wenn die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft darf indes weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen (BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen) noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen. Dies bedeutet praktisch jedoch nicht, dass sie beweismässig jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen muss, wenn sie das Verfahren nicht mit Anklage oder Strafbefehl abschliessen will (BEK 2018 96 und 98 ebd. mit Hinweisen; zum Ganzen BEK 2019 106 vom 27. Januar 2020 E. 4.b; vgl. auch BEK 2019 157 vom 4. März 2020 E. 2 f.).

b) Vorliegend würdigt die Staatsanwaltschaft die in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend wiedergegebenen Aussagen der beschuldigten Mutter nicht. Hingegen hält sie aufgrund des Beweisergebnisses der unzureichenden Ermittlung der Verursachung der fotografisch festgehaltenen leichten Rötungen am Hals der Beschwerdeführerin sowie der familiären Gesamtsituation dafür, dass die Beschwerdeführerin die Polizei „als Mittel zum Zweck“ verständigt haben könnte. Deshalb hält sie die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht für in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen.

c) Indes trägt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, die durch den kriminaltechnischen Dienst am Hals abgenommene DNA sei nicht ausgewertet worden. Diese DNA-Asservate stellen keine beliebigen Spuren unter vielen dar (wie z.B. die diversen teilweise ungeprüft gelassenen angeblichen Benachrichtigungen der Polizei). Vielmehr handelt es sich um ein massgebliches Indiz für die Würdigung der Aussagen der Beteiligten, könnte doch ein Nachweis von DNA der Mutter die Zuverlässigkeit deren Aussagen infrage stellen und diejenige der Angaben der Beschwerdeführerin nicht unerheblich stützen. Damit liegt vorläufig kein derart klares Beweisergebnis vor, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (vgl. dazu BEK 2019 157 vom 4. März 2020 E. 3 m.H.). In diesem Sinne ist der vorliegende Fall unvollständig untersucht, zumindest solange die DNA-Spuren nicht ausgewertet sind. Deshalb ist die Beschwerde BEK 2019 198 gutzuheissen. Dagegen würde abgesehen vom Gesagten (vgl. oben E. 2) ein Nachweis von DNA der Mutter oder des Lebenspartners die letzteren entlastenden Aussagen der Beschwerdeführerin nicht derart in einem anderen Licht erscheinen lassen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen wissentlicher und willentlicher Gehilfenschaft nicht hätte einstellen können (vgl. dazu auch oben E. 2 Abs. 2).

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die Mutter (BEK 2019 198) gutzuheissen und die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 insoweit aufzuheben. Die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg (Dispositivziff. 3) ist nicht aufzuheben, nachdem die Beschwerdeführerin darauf verzichtete (Art. 120 Abs. 1 StPO; U-act. 8.1.009). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen in der Untersuchung gegen die Mutter (Dispositivziff. 4) wird die Staatsanwaltschaft je nach Ausgang des weiteren Verfahrens abgrenzen und neu verlegen müssen. Auf den Antrag um Aufhebung der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten (BEK 2019 199) ist dagegen, abgesehen davon, dass der Antrag auch in der Sache abzuweisen wäre, nicht einzutreten (vgl. oben E. 2). Daher ist der rund einen Fünftel ausmachende Anteil der Kosten von BEK 2019 199 der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Übrigen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdeführerin ist für BEK 2019 198 zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Wird das ausschliesslich durch die Privatklägerin erhobene Rechtsmittel abgewiesen resp. auf dieses nicht eingetreten, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten des Beschuldigten nur zu tragen (BGer 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3 bzw. BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 je m.H.), wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand, aber nicht im vorliegenden Fall einer Beschwerde der Privatklägerin gegen die Einstellung (BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41 sowie BGer 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 4).

Deshalb muss die Beschwerdeführerin vorliegend den Beschuldigten nicht antragsgemäss (KG-act. 14) entschädigen. Somit ist der in BEK 2019 199 obsiegende Beschuldigte für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren durch den Staat zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Indes erweist sich der gemäss Kostennote (KG-act. 14/1) betriebene Aufwand dessen Verteidigers nicht nur im Vergleich zu demjenigen der Anwältin der Beschwerdeführerin, sondern auch in Bezug auf den Verfahrensstand im Zeitpunkt seines späten Beizugs im Beschwerdeverfahren als offensichtlich unangemessen. In diesem Verfahrensstadium war es nicht mehr nötig, zur ganzen Beschwerdesache Stellung zu nehmen. Vielmehr hatte der Verteidiger den Aufwand auf ein Minimum zu beschränken bzw. konnte es bei einer einfachen Konsultation bewenden lassen (vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 429 StPO N 3). Wenn überhaupt musste er sich nur noch zur zweiten Eingabe der Beschwerdeführerin äussern (vgl. dazu in KG-act. 14 nur teilweise Ziffer 7 f.). Die Entschädigung dafür ist mithin ermessensweise festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA).

Die Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (BEK 2019 199) sind nicht durch den Staat zu übernehmen. Zwar fehlen ihr als Schülerin zur Prozessführung soweit ersichtlich die Mittel, indes war die Beschwerde gegen die Einstellung in Sachen des Beschuldigten mangels fehlender Begründung sowie in der Sache aussichtslos und diente nicht der Durchsetzung von Zivilansprüchen, nachdem die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hatte (Art. 136 StPO). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Im Verfahren BEK 2019 198 wurde die Beschwerdeführerin ohne Sicherheitsleistung zugelassen und ist weder kosten- noch entschädigungspflichtig, sondern wird anteilsmässig entschädigt (Art. 136 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde BEK 2019 198 wird gutgeheissen und Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 aufgehoben.

Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in BEK 2019 199 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden zu einem Fünftel (Fr. 300.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren BEK 2019 198 aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren BEK 2019 199 aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Beschuldigte (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

7. Mai 2020 sl

BEK 2019 198

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BEK 2019 199

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Art. 19c ZGBart. 19c CCart. 19c CC

Art. 106 StPOart. 106 CPPart. 106 CPP

Art. 19 ZGBart. 19 CCart. 19 CC

Art. 19c ZGBart. 19c CCart. 19c CC

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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

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Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

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BEK 2019 199

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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6B_406/2017

6B_273/2017

BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476

6B_105/2018

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Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

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