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Entscheid

BEK 2019 200

Präsidial

20. April 2020Deutsch6 min

1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln fällte gegen A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 aus, weil er die Einvernahme vom 26. November 2019 eigenmächtig verliess, zu welcher er nach Einsprache gegen den wegen mehrfachen Geschwindigkeitsübertretungen erlassenen Strafbefehl

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. April 2020

BEK 2019 200

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Ordnungsbusse

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. November 2019, SUE 2019 418);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln fällte gegen A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 300.00 aus, weil er die Einvernahme vom 26. November 2019 eigenmächtig verliess, zu welcher er nach Einsprache gegen den wegen mehrfachen Geschwindigkeitsübertretungen erlassenen Strafbefehl

(U-act. 14.0.01) als Beschuldigter am 22. Oktober 2019 vorgeladen wurde.

a) A.________ beschwerte sich am 5. Dezember 2019 mit auf einer Kopie der Ordnungsbussenverfügung angebrachtem handschriftlichen Antrag auf Bussenaufhebung und Entschädigung. Er bestreitet jedoch bloss den Sachverhalt unter Verweis auf eine der Eingabe ans Kantonsgericht beigelegte Strafanzeige (KG-act. 1 und 1/1; zu letzterer vgl. BEK 2020 50). Am 13. Dezember 2019 verbesserte er seine Beschwerde aufforderungsgemäss (KG-act. 2). Er wiederholte seine Anträge und verlangte eine Entschädigung von Fr. 1‘850.00, weil der Staatsanwalt ihn „ohne jegliche gesetzliche Grundlage“ vorgeladen sowie Parteirechte und Akteneinsicht unterschlagen habe (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Sie verwies auf die angefochtene Verfügung und bemerkte, die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers seien haltlos (KG-act. 5). Am 29. Dezember 2019 beanstandete der Beschwerdeführer die Durchführung der Einvernahme (KG-act. 11). Die Staatsanwaltschaft reich­te die Akten ein (KG-act. 14).

b) Ausserdem monierte der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 finanzielle Abklärungen (KG-act. 7), welche die Staatsanwaltschaft in Kenntnisnahme, dass er nicht mehr an einer amtlichen Verteidigung interessiert sei, als hinfällig betrachtete (KG-act. 9).

Erwägungen

2.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Sie ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nach Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer in der laut Art. 396 Abs. 1 StPO zu begründenden Beschwerde genau angeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Die Beschwerde muss sich konkret gegen Verfügungen oder Verfahrenshandlungen richten (etwa Guidon, BSK, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 6 und 10).

a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihn ohne jede gesetzliche Grundlage vorgeladen, ist festzustellen, dass die Einwände gegen die Vorladung vom 22. Oktober 2019 verspätet sind und darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf Art. 197 i.V.m. Art. 201 ff. StPO zu verweisen. Inwiefern die Vorladung der Staatsanwaltschaft, worin sie unter anderem ausdrücklich auf das Verfahren bei Einsprache gegen einen Strafbefehl hinwies (vgl. Nebenakten und Art. 355 StPO), diese gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen sollte, legt der Beschwerdeführer konkret ebenso wenig dar wie er das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bestreitet. Über den inzwischen als Anklage überwiesenen Strafbefehl (U-act. 9.0.07) zu entscheiden, ist schliesslich dem Richter vorbehalten.

b) Auf die erst am 29. Dezember 2019 gegen die Durchführung der Einvernahme vom 26. November 2019 und somit verspätet erhobenen Einwände ist ebenfalls nicht einzutreten. Ohnehin behauptet der Beschwerdeführer nicht, ihm seien anlässlich der Einvernahme Parteirechte unzureichend bekanntgegeben bzw. gewährt worden. Die einzuvernehmenden Personen sind über ihre Rechte und Pflichten zu Beginn der Einvernahme zu belehren (Art. 143 Abs.1 bzw. Art. 158 StPO), was der Staatsanwalt gegenüber dem Beschwerdeführer tat; er wollte ihm auch Akteneinsicht gewähren (vgl. U-act. 10.0.01 Rn 9 ff. und 157 ff.). Inwiefern das Protokoll falsch oder unvollständig geführt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, weshalb darauf hier ebenfalls nicht einzutreten ist, abgesehen davon, dass Protokollberichtigungen der Verfahrensleitung vorbehalten wären (Art. 79 StPO).

c) Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig (Art. 64 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft begründet die gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 300.00 damit, dass der Beschwerdeführer die noch nicht beendete Einvernahme vom 26. November 2019 trotz Aufforderung zum Bleiben sowie Androhung einer Ordnungsbusse im Widerhandlungsfall verlassen und dadurch den Geschäftsgang gestört habe. Auch mit verbesserter Beschwerde vom 13. Dezember 2019 opponiert der Beschwerdeführer der Ausfällung einer Ordnungsbusse einzig mit verspäteten und ohnehin unzutreffenden Einwänden gegen die Vorladung zur Einvernahme (vgl. oben lit. a und b). Dass er durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 64 Abs. 1 StPO erfüllte, nämlich den Geschäftsgang störte und verfahrensleitende Anordnungen missachtete, indem er entgegen der unter Androhung einer Ordnungsbusse ergangenen staatsanwaltschaftlichen Aufforderung zum Bleiben eigenmächtig den Einvernahmeraum verliess

(U-act. 10.0.01 Rz 160 ff.), bestreitet er nicht. Er begründet auch nicht, inwiefern der Staatsanwalt für den vorliegenden Fall seines Erscheinens zur Einvernahme unrichtig angenommen haben sollte, dass es nicht in seinem Belieben stehe, wann er gehen will. Damit ist die verbesserte Beschwerde auch hinsichtlich der Ordnungsbussenverfügung mangelhaft begründet und darauf nicht einzutreten.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) und kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten. Nachdem der Beschwerdeführer keine amtliche Verteidigung verlangt haben will, und die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Gesuch daher als zurückgezogen

(U-act. 9.0.06) sowie entsprechende finanzielle Abklärungen als hinfällig betrachtet (KG-act. 9), sind die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers (vgl. E. 1 lit. b) ohne Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit ebenfalls präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

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Art. 79 StPOart. 79 CPPart. 79 CPP

Art. 64 StPOart. 64 CPPart. 64 CPP

Art. 64 StPOart. 64 CPPart. 64 CPP

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§ 40 JG

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§ 40 JG

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