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Entscheid

BEK 2019 201

Kammer

26. März 2020Deutsch7 min

1. Am 14. Mai 2018 stellte A.________ Strafantrag gegen Verantwortliche der C.________ AG, weil diese als Vermieter Büros seines Unternehmens D.________ betreten sowie Gegenstände weggenommen und irgendwohin gebracht hätten (U-act. 8.1.012). Am 2. Dezember 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt A.________, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Auch ein Verantwortlicher der Beschwerdegegnerin beantragt am 13. Januar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 10).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 26. März 2020

BEK 2019 201

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________ AG,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2019, SUB 2018 441);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 14. Mai 2018 stellte A.________ Strafantrag gegen Verantwortliche der C.________ AG, weil diese als Vermieter Büros seines Unternehmens D.________ betreten sowie Gegenstände weggenommen und irgendwohin gebracht hätten (U-act. 8.1.012). Am 2. Dezember 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt A.________, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft verlangt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Auch ein Verantwortlicher der Beschwerdegegnerin beantragt am 13. Januar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 10).

2. Die Staatsanwaltschaft schloss laut Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass ein Anfangsverdacht bezüglich Diebstahls und Hausfriedensbruchs bestehe, weil die Verfügungsgewalt an den erheblichen Büroräumlichkeiten zivilrechtlich umstritten sei. Ausserdem verneinte sie das Vorliegen tatbestandserheblicher Bereicherungsabsicht (Art. 139 StGB), da die aus diesen Büros entfernten Gegenstände eingelagert worden seien, und auch das Vorliegen eines Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), weil das Benützungsrecht des Unternehmens des Beschwerdeführers an den Räumlichkeiten mit der Kündigung des Auftrags entfallen sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Unternehmen sei mit der Beschwerdegegnerin entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung kein Auftrags-, sondern ein Werkvertragsverhältnis eingegangen und habe die zum Gebrauch geliehenen Räumlichkeiten zur Tatzeit noch nicht zurückgeben müssen. Ohnehin sei Selbstjustiz nicht erlaubt. Die Beschwerdegegnerin hätte sie auf dem Rechtsweg ausweisen lassen müssen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin mit dem Auswechseln der Schlösser eine Nötigung begangen.

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO), wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b; vgl. auch Art. 309 Abs. 4 StPO). Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch noch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO zulässig (Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; zum Ganzen BGer 6B_1210/2017 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1).

Erwägungen

a) Ob zwischen den Unternehmen der Beteiligten zivilrechtlich ein Auftrags- oder ein Werkvertragsverhältnis besteht und ob dieses als gekündigt gilt, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer selber gab in Übereinstimmung zu den Angaben von Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin (U-act. 8.1.001 S. 5 f.) zu Protokoll, dass die Beschwerdegegnerin Büros nicht gemietet hätte, um sie an sein Unternehmen weiterzuvermieten, sondern nur dazu, dass er und seine Leute diese zur vereinbarten Zusammenarbeit nutzen könnten (U-act. 10.2.001 S. 2 f.; vgl.

U-act. 8.1.004/01/04 Ziff. 4). Damit ist in tatsächlicher Hinsicht klar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Unternehmen unabhängig von der zivilrechtlichen Qualifikation der ihrer Zusammenarbeit zugrundeliegenden Verträge kein ausschliessliches Benützungsrecht an diesen Räumlichkeiten hatten. Es ist wie im Polizeirapport festgehalten (U-act. 8.1.001 S. 7) nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Hausrecht übertragen worden sein soll, das durch Verantwortliche der Beschwerdegegnerin hätte gebrochen werden können. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) ist damit nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StGB). Zudem könnte sich der Beschwerdeführer zur Durchsetzung mutmasslicher zivilrechtlicher Ansprüche nicht darauf berufen (vgl. Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 186 StGB N 15).

b) Das in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 StGB) festgestellte Fehlen von Bereicherungsabsicht blieb in der Beschwerde unbestritten. Daher ist hier auf die Einstellung in Bezug auf den Tatbestand des Diebstahls nicht weiter mehr einzugehen, zumal die Beschwerdegegnerin Gegenstände nur eingelagert hatte und nie für sich behalten wollte (vgl. unten lit. c).

c) Selbst wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zivilrechtlich nicht als gekündigt gelten sollte, bestreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Kündigung bzw. Wegweisung nicht, sondern ist der Überzeugung, dass dafür keine rechtliche Grundlage bestehe und der Vertrag noch gültig sei (vgl. dazu U-act. 8.1.006 f.; U-act. 10.2.001 Nr. 4 und 12). Es handelt sich vorliegend mithin, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, um eine zivilrechtliche Streitigkeit um Verträge, welche jedoch die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich nur dazu verpflichteten, Arbeitsplätze für die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Betrieb zu bieten, nicht aber alternativlos die fraglichen Räumlichkeiten dem Unternehmen des Beschwerdeführers dazu zur freien unbeschränkten Nutzung zu überlassen (U-act. 8.1.003 f.; vgl. oben lit. a). Ein Arbeitsplatzwechsel hätte mithin die Beschwerdegegnerin jederzeit durchsetzen dürfen und die aus den Räumlichkeiten entfernten Gegenstände wurden nicht vorenthalten, sondern unbestrittenermassen derart eingelagert, dass sie der Beschwerdeführer jederzeit wiedererlangen konnte

(U-act. 10.2.001 Nr. 13). Unter diesen tatsächlichen Umständen ist bei der Beschwerdegegnerin kein strafbares Handeln, namentlich auch keine Gewaltausübung oder Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Nötigungstatbestandes durch das Auswechseln der Schlösser auszumachen. Das Unternehmen des Beschwerdeführers hatte keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in den fraglichen Räumlichkeiten, weshalb der Austausch der Schlösser abgesehen davon nicht rechtswidrig war.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

31. März 2020 sl

BEK 2019 201

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

6B_617/2016

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

6B_1210/2017

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 310 StGBart. 310 CPart. 310 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF