BEK 2019 203
Kammer
27. Mai 2020Deutsch10 min
1. Am 26. März 2018 verfasste D.________ vor der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2018 betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Mit- und Stockwerkeigentümerversammlungen an A.________ drei E-Mails. In der ersten äusserte er sich sarkastisch über ihr „teures Hobby“ aus „Hunger an Rechtsstreitigkeiten“, womit sie das hart verdiente Vermögen ihres Vaters fast sinnlos ausgebe (U-act. 3.1.04). Wenige Minuten später schrieb er ihr in der zweiten E-Mail (ebd.):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 27. Mai 2020
BEK 2019 203
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Beschimpfung, Drohung, Nötigung etc.)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 22. November 2019, SUH 2018 1051);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 26. März 2018 verfasste D.________ vor der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2018 betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Mit- und Stockwerkeigentümerversammlungen an A.________ drei E-Mails. In der ersten äusserte er sich sarkastisch über ihr „teures Hobby“ aus „Hunger an Rechtsstreitigkeiten“, womit sie das hart verdiente Vermögen ihres Vaters fast sinnlos ausgebe (U-act. 3.1.04). Wenige Minuten später schrieb er ihr in der zweiten E-Mail (ebd.):
Ich hätte wirklich grosse Mühe mit meinem Gewissen, wenn ich so eine halbe Million in Bar aus dem Kühlschrank nähme und diese dann so „investierte“
Über drei Stunden später schrieb er ihr in der dritten E-Mail (ebd.):
Ich hoffe, dass du das Geschenk deines Vaters steuerlich richtig verbucht hast. Wenn nicht, könnte das Konsequenzen haben.
Nach der Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2018 schrieb er ihr eine vierte E-Mail mit folgendem Wortlaut (U-act. 3.1.05):
Genug ist nun wirklich genug!!! Der vermutlich never ending Fall A.________ kann mit Ausnahme von dir niemand mehr verstehen. Ich nehme an, dass alle Anklagen letztendlich das Bundesgericht oder sogar Strassburg entscheiden muss.
Aus Gerechtigkeitsgründen habe ich die Story über das Geschenk von deinem Vater selig (CHF 500.000.- Bargeld in Deinem Kühlschrank) beim Steueramt Schwyz platziert. Es wird nun eine Untersuchung eingeleitet.
Am 26. Juni 2018 liess A.________ ihre Anwältin Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten, evtl. Nötigung und falsche Anschuldigung erstatten (U-act. 3.1.01). Mit Verfügung vom 22. November 2019 befand die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Vorwürfe als eindeutig nicht erfüllt bzw. sah aufgrund der geringen Schuld- und Tatfolgen von einer Bestrafung ab und stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b bzw. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein. Dagegen erhob die Strafanzeigeerstatterin rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren unter Wahrung der Parteirechte weiterzuführen und mit Strafbefehl oder Anklage zügig abzuschliessen. Die Staatsanwaltschaft verlangte ohne Gegenbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5).
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft hält in tatsächlicher Hinsicht dafür, dass die E-Mails vom 26. März 2018, namentlich die dritte, bloss den nicht einer Bezichtigung gleichzusetzenden Hinweis enthalten, steuerlich nicht richtig verbuchte Schenkungen könnten Konsequenzen haben. Die Beschwerdeführerin, welche ihre Verständnislosigkeit gegenüber einem Vorwurf des Hortens von unversteuertem Geld äussert (Beschwerde Rn. 5.3), behauptet dagegen, konkludent liege eine Androhung ernstlicher Nachteile vor.
a) Die drei E-Mails vom 26. März 2018 lassen nicht erkennen, dass der Beschuldigte eine Anzeige der Beschwerdeführerin bei den Steuerbehörden erwägen könnte. Inwiefern zu diesem Zeitpunkt aufgrund anderen Verhaltens des Beschwerdeführers diese E-Mails als Drohungen aufzufassen wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Zugabe einer telefonischen Anzeige im Sinne der vierten E-Mail (U-act. 8.1.03 Nr. 15) indiziert keine Drohung mit einem Nachteil, sondern beinhaltet nur die Mitteilung darüber, was schon passiert war, nämlich die Platzierung der „Story“ bei den Steuerbehörden „aus Gerechtigkeitsgründen“. Dass der Beschuldigte dies tun würde, drohte er in den ersten drei E-Mails jedoch nicht an. Die durch den Beschuldigten zum Ausdruck gebrachte Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin das „Geschenk ihres Vaters steuerlich richtig verbucht“ habe, legt nur das tatsächliche Nichtwissen über ein allfälliges entsprechendes Fehlverhalten offen. Zwar ist der Hinweis, es könnte Konsequenzen haben, durchaus vielsagend – etwa, dass die Steuerbehörden auf sie zukommen könnten (ebd. Nr. 10 f.) – stellt aber in diesem Wortlaut keine deutliche implizite Drohung dar, dass der Beschuldigte eine Anzeigeerstattung in Erwägung zöge. Eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung befürchtete die Beschwerdeführerin denn auch nicht wirklich, glaubte sie doch, dass es „ein Schuss ins Blaue“ war (U-act. 8.1.02 Nr. 7 und 12), obwohl sie wusste, dass die Miteigentümer mit ihrem Einsatz „für die Einhaltung der Gesetze und Reglemente“ unzufrieden waren (ebd. Nr. 17). Eine entsprechende Androhung lässt sich ausgehend von der blossen Vollzugsmeldung in der vierten E-Mail zudem nicht im Nachhinein in die ersten drei Mails hineinlesen.
b) Ausserdem ist nicht beweisbar (U-act. 9.1.05), dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bei den Behörden als Steuerhinterzieherin diskreditierte. Er meldete nur ein mutmassliches Geldgeschenk in der Absicht, „dass man sie mal durchleuchtet“ (U-act. 8.1.03 Nr. 14).
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt bzw. ein solcher aus Rechtfertigungsgründen unanwendbar ist oder auf die Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c und lit. e StPO).
a) Zutreffend verneint die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer schweren Drohung im Sinne von Art. 180 StGB bzw. einer Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB (dazu angef. Verfügung E. 3). Die ersten drei E-Mails enthielten keine Androhung eines Nachteils und die vierte E-Mail informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass „die Story“ über das mutmassliche Kühlschrankgeld bei den Steuerbehörden „platziert“ worden sei (vgl. oben E. 1 und 2.a). Die Beschwerdeführerin konnte nach den ersten drei E-Mails noch nicht ernstlich mit einer Verwirklichung eines ohnehin gar nicht bestimmt angedrohten Übels („Schuss ins Blaue“) rechnen. Wusste die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin von der gerichtsnotorisch angespannten Lage zwischen ihr und den anderen Miteigentümern (u.a. den Beschuldigten), hatten hinsichtlich der anstehenden Sühneverhandlung durch die drei ersten E-Mail des Beschuldigten, eines ihrer vielen Kontrahenten, im vorliegenden Wortlaut kein ernstliches Bedrohungspotential. Die Andeutung möglicher Konsequenzen für den Fall, dass ein mutmassliches Geldgeschenk des Vaters steuerlich nicht richtig verbucht sei, ist ein strafloser Hinweis, da der Beschuldigte nicht mit einer entsprechenden Anzeige drohte, geschweige denn eine solche von einem bestimmten Verhalten der Beschwerdeführerin abhängig machte. Die Beschwerdeführerin musste deshalb entgegen der Beschwerde nicht mit einer vom Willen des Beschuldigten abhängigen Einleitung eines Nachsteuer- bzw. Strafsteuerverfahrens rechnen. Abgesehen davon hätte sie sich, falls sie Geldgeschenke ihres Vaters rechtswidrig den Steuerbehörden nicht mitgeteilt hätte, selber der Gefahr solcher Anzeigen ausgesetzt (vgl. dazu Delnon/Rüdy, BSK, 4. A. 2019, Art. 180 N 28). Es liegt mithin keine Bedrohungssituation im Sinne von Art. 180 bzw. 181 StGB vor und andere Nötigungsmittel sind weder ersichtlich noch stehen sie zur Diskussion, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit zu Recht einstellte.
b) Offensichtlich ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte, welcher sich auf eine „sichere Quelle“, jedoch auf keinen Beweis stützen können will (U-act. 8.1.03 Nr. 8), die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen, dass die Beschwerdeführerin ein Geschenk den Steuerbehörden offenlegte, beschuldigte, zumal auch die Beschwerdeführerin wie gesagt davon ausgeht, dass es sich um einen „Schuss ins Blaue“ handelte. Weil kein Vorgehen wider besseres Wissen gegeben ist, fallen die Tatbestände der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) ausser Betracht. Auch andere Ehrverletzungsdelikte sind nicht erfüllt, da unklar ist, was der Beschuldigte den Steuerbehörden genau meldete und den E-Mails weder ein Tatsachen- noch ein Werturteil in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist.
Abgesehen davon gab der Beschuldigte zwar zu, den Steuerbehörden das mutmassliche Geldgeschenk ihres Vaters gemeldet zu haben. Er behauptete aber nicht nachweislich, die Beschwerdeführerin habe eine Steuerhinterziehung begangen. Die telefonische Information erfolgte ausserdem nicht wider besseres Wissen, dass die entsprechenden Vermögenswerte deklariert worden waren, sondern der Beschuldigte wollte eben nur Verdachtsmomente abklären lassen (dazu vgl. auch Riklin, BSK, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 61 und 64). Insoweit wäre die Anzeige eines Verdachts denn auch gerechtfertigt (Art. 14 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).
4.
Ungeachtet der bisher zur Abweisung der Beschwerde aufgeführten Gründe ist die Einstellung des Strafverfahrens auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die Schuld und Tatfolgen im Sinne der zwingenden Bestimmung (Heimgarnter, OFK, 20. A. 2018, Art. 52 StGB N 3) von Art. 52 StGB geringfügig sind. Die Steuerbehörden dokumentierten die Meldung des Beschuldigten nicht (vgl. U-act. 9.1.05). Die angeblichen Straftaten hatten keine Folgen, zumal sich auch die Beschwerdeführerin durch die fraglichen E-Mails in Bezug auf die Schlichtungsverhandlung nicht beeinflussen liess. Der Beschuldigte handelte ausserdem aus einem angesichts der gerichtsnotorischen Häufung von Klagen und Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht unnachvollziehbaren Groll darüber, dass die Beschwerdeführerin stets klagt bzw. anklagt und damit eine offenbar früher wenigstens in Bezug auf seine Person gute Nachbarschaft zerstörte. Die E-Mails sind aus dieser Warte durchaus auch in glaubwürdiger resignativer Verzweiflung (dazu U-act. 8.1.03 etwa Nr. 6) und nicht böswillig geschrieben und daher im Vergleich zu anderen Nötigungs- oder Ehrverletzungssachverhalten via E-Mail nicht als strafbedürftig anzusehen, zumal unter den konkreten Umständen auch keine präventiven Strafgründe ersichtlich sind.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Ablehnung ihrer Beweisanträge mit Verfügung vom 21. November 2019 verletzt worden, ist dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und mithin auch nicht dieses Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen wurden der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin bereits einmal einvernommen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie an ihren Sachdarstellungen noch etwas ändern würden bzw. glaubhaft anders aussagen könnten. Es ist nochmals festzuhalten, dass aus der Vollzugsmitteilung in der vierten E-Mail nichts Strafrelevantes für die ersten drei Mails abgeleitet werden kann (vgl. oben E. 2.a). Ferner war das Schreiben des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 21. November 2018 (U-act. 2.1.02) bei Untersuchungsabschluss und Aktenauflage am 17. September 2019 aktenkundig, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht hätte dazu Stellung nehmen können sollen. Schliesslich ist es in vorliegendem nicht vordringlichen Fall abwegig zu argumentieren, die Beschwerdeführerin sei durch die nach Ermittlungsabschluss tatsächlich noch etwas lange Verfahrensdauer „aufgrund des ausstehenden Schuldspruches“ belastet. Inwiefern das primär für den Beschuldigten statuierte Beschleunigungsgebot verletzt worden sein soll, ist jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 3‘000.00 gedeckt und der Beschwerdeführerin Fr. 1‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zustellung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R), den Beschwerdegegner (1/A, z.K.), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
3.
Juni 2020 kau
BEK 2019 203
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180n 2art. 180n 2art. 180n 2
Art. 180n 2art. 180n 2art. 180n 2
Art. 180n 2art. 180n 2art. 180n 2
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
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Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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