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Entscheid

BEK 2019 204

Kammer

17. Januar 2020Deutsch8 min

1. A.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) erstattete am 12. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft in Bern als Präsident des Vereins B.________ Strafanzeige gegen Oberstaatsanwältin wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, Begünstigung und „Komplott mit offensichtlichen Straftätern“ (Vi-act. 2). Der Strafanzeige zugrunde lag die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 31. Oktober 2019 in der Strafsache des Anzeigeerstatters gegen C.________. Die Oberstaatsanwaltschaft hatte diese Einstellungsverfügung am 5. November 2019 genehmigt (Vi-act. 2 und 2a). Die Bundesanwaltschaft überwies die Strafanzeige zuständigkeitshalber am 13. November 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (Vi-act. 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Januar 2020

BEK 2019 204

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

1. Oberstaatsanwältin

Gesuchstellerin,

2. Stellvertretender Oberstaatsanwalt

Gesuchsteller,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 16. Dezember 2019, SUO 2019 5);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) erstattete am 12. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft in Bern als Präsident des Vereins B.________ Strafanzeige gegen Oberstaatsanwältin wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, Begünstigung und „Komplott mit offensichtlichen Straftätern“ (Vi-act. 2). Der Strafanzeige zugrunde lag die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 31. Oktober 2019 in der Strafsache des Anzeigeerstatters gegen C.________. Die Oberstaatsanwaltschaft hatte diese Einstellungsverfügung am 5. November 2019 genehmigt (Vi-act. 2 und 2a). Die Bundesanwaltschaft überwies die Strafanzeige zuständigkeitshalber am 13. November 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (Vi-act. 1).

Mit Schreiben vom 19. November 2019 teilte die Oberstaatsanwaltschaft dem Anzeigeerstatter mit, dass die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2019 nicht durch die Oberstaatsanwältin, sondern durch den stellvertretenden Oberstaatsanwalt genehmigt worden war, und ersuchte den Anzeigeerstatter um Mitteilung, gegen wen sich die Strafanzeige richte (Vi-act. 4). Am 28. November 2019 hielt der Anzeigeerstatter an der Anzeige fest (Vi-act. 6).

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 ersucht die Oberstaatsanwaltschaft das Kantonsgericht um Bewilligung des Ausstandes sowohl der Oberstaatsanwältin als auch des stellvertretenden Oberstaatsanwaltes (KG-act. 1). Dem Anzeigeerstatter wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 das rechtliche Gehör gewährt. Innert der gesetzten Frist hat sich der Anzeigeerstatter nicht vernehmen lassen (KG-act. 2).

Erwägungen

2.

a) Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Wird ein Ausstandsgrund gemäss diesen beiden Bestimmungen geltend gemacht und sind die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen, so entscheidet die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. In diesen Fällen erfolgt mithin immer ein formeller Entscheid über das Ausstandsgesuch. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gesuch von der Partei gestellt wird oder die in der Strafbehörde tätige Person selbst den Ausstandsgrund geltend macht. Die betreffende Person kann den Ausstand in diesen Fällen also nicht einseitig erklären oder – sofern das Gesuch von einer Partei eingereicht wird – den Ausstand bewirken, indem sie den Grund anerkennt bzw. sich dem Gesuch nicht widersetzt. Diese Regelung will verhindern, dass sich in einer Strafbehörde tätige Personen unliebsamer Verfahren entledigen und sich auf diese Weise ihren richterlichen oder behördlichen Aufgaben entziehen, indem sie sich vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklären (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 1+3 zu Art. 59 StPO; Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 4 zu Art. 59 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1149; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. Mai 2012 i.S. B.S. gegen M.Z., VGE III 2012 17, E. 1.4.3; Beschluss Kantonsgericht BEK 2016 113 vom 29. September 2016, E. 2.a).

Die Bestimmungen von Art. 56 StPO konkretisieren im Strafverfahren den verfassungsmässigen Anspruch aus Art. 30 Abs. 1 BV auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter (Keller, a.a.O., N 1 zu Art. 56 StPO), bzw. eine in der Strafbehörde tätige Person. Voreingenommenheit und Befangenheit werden angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei genügt allerdings, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken. Da die Ausstandsregelung in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des Richters, bzw. der in der Strafbehörde tätigen Person ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (Keller, a.a.O., N 11 zu Art. 56 StPO, mit weiteren Verweisen; Boog, a.a.O., N 6-11 vor Art. 56-60 StPO).

b) Gemäss Art. 56 lit. a StPO tritt in den Ausstand, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat. Darunter fällt gemäss einem Grossteil der Lehre auch, wenn der/die Betroffene selber Partei ist (Keller, a.a.O., N 11 zu Art. 56 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage, N 3 zu Art. 56 StPO; dieselben, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Rz. 513; a.M. wohl: Boog, a.a.O.,N 14 zu Art. 56 StPO).

Der Anzeigerstatter beantwortete die Anfrage der Oberstaatsanwaltschaft vom 12. November 2019 (Vi-act. 4) mit Eingabe vom 28. November 2019

(Vi-act. 6) im Wesentlichen wie folgt:

Sollten Sie, sehr geehrter Herr stv. Oberstaatsanwalt, die fragliche Unterschrift unter besagte „Einstellungsverfügung“ von F.________ auf sich nehmen wollen, dann nur zu. In diesem Sinne steht es Ihnen frei, im Teamwork, bzw. arbeitsteilig selber als Beschuldigter zu erscheinen, sodass sich meine Strafanzeige diesfalls wunschgemäss gegen Ihre Person richten soll.

Da bei diesen Voraussetzungen ohnehin keine ernsthafte Befassung mit meiner Strafanzeige erfolgen wird, bzw. das blinde Mit-Unterschreiben gefakter Bundesgerichts-Zitate mutmasslich folgenlos bleiben wird, ist es auch nicht entscheid-relevant, wer sich von der Oberstaatsanwaltschaft als „Angeschuldigter“ zur Verfügung stellen will.

Bei dieser Gelegenheit ergänze ich die Strafanzeige um den Verdacht auf den Tatbestand der Beihilfe zur Vortat und melde mich ausdrücklich auch als Privatkläger an. Vielleicht wollen Sie deshalb nun doch noch einmal überlegen, ob nicht doch jemand anders unterschrieben hat?

Es steht Ihnen im Übrigen frei, ob Sie die Strafuntersuchung gegen sich selbst auch auf die F.________ ausdehnen wollen oder nicht.

Der Anzeigeerstatter erklärt also, dass sich seine Anzeige „diesfalls wunschgemäss“ gegen den stellvertretenden Oberstaatsanwalt richten soll, hält aber gleichzeitig fest, es sei nicht „entscheid-relevant“, wer sich von der Oberstaatsanwaltschaft „als Angeschuldigter“ zur Verfügung stelle. Insbesondere erklärt er keinen expliziten Abstand von seiner Anzeige gegenüber der Oberstaatsanwältin gemäss Schreiben vom 12. November 2019. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Anzeige sowohl gegen die Oberstaatsanwältin als auch gegen den stellvertretenden Oberstaatsanwalt richtet.

Die Oberstaatsanwältin und der stellvertretende Oberstaatsanwalt haben gestützt auf Art. 59 lit. a StPO je in der Strafuntersuchung gegen sich selbst in den Ausstand zu treten.

c) Eine Partei tritt aufgrund von Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand, wenn sie aus anderen als in lit. a-e der genannten Bestimmung, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. „Andere“ Befangenheitsgründe im Sinne von Art. 56 lit. f StPO können in einem besonders gearteten Bezug zur Partei liegen, so wenn eine besondere Verpflichtung zwischen dem Strafbehördenmitglied und einer Partei oder gar eine Abhängigkeit von einer Partei besteht, die nicht direkt von Art. 56 lit. a-e erfasst ist. Bei positivem Bezug zur Partei begründen die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder Militärdienst keinen Ausstandsgrund (Keller, a.a.O., N 25+27 zu Art. 56 StPO). Keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit erweckt im Allgemeinen auch die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern (Boog, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StPO). Ebenso bilden ein blosses Duz-Verhältnis (Beschluss BEK 2012 64 vom 27. November 2012), Tätigkeit im gleichen Gebäude, gemeinsame Infrastrukturen wie Faxgerät und gemeinsame Kaffeepausen (Beschluss BEK 2012 139 vom 16. November 2012, E. 2c) frühere, gemeinsame Angehörigkeit zu einer Strafbehörde des Kantons Schwyz und berufliche Zusammenarbeit (Beschluss BEK 2014 49 vom 7. Oktober 2014 E. 2c) sowie die bestehende Angehörigkeit zu verschiedenen Staatsanwaltschaften der Bezirke bzw. des Kantons Schwyz (Beschluss BEK 2016 113 vom 29. September 2016 E. 2c) keinen Ausstandsgrund.

Vorliegend gehören die Oberstaatsanwältin sowie der stellvertretende Oberstaatsanwalt der Leitung derselben Oberstaatsanwaltschaft an. Die Führung einer gegenseitigen Strafuntersuchung ist ihnen zweifellos nicht zuzumuten. Der Anschein der Befangenheit könnte zudem kaum vermieden werden. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO ist in einer gegenseitigen Strafuntersuchung zwischen Personen, welche der Leitung der gleichen (Ober-) Staatsanwaltschaft angehören, zu bejahen.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch um Bewilligung des Ausstandes der Oberstaatsanwältin und des stellvertretenden Oberstaatsanwaltes gutzuheissen ist.

3.

Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen;-

beschlossen:

Der Ausstand der Oberstaatsanwältin und des stellvertretenden Oberstaatsanwaltes im Verfahren SUO 2019 5 wird bewilligt.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (2/R, mit den Akten), A.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

22.

Januar 2020 kau

BEK 2019 204

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

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BEK 2016 113

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

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BEK 2012 64

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BEK 2014 49

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF