BEK 2019 205
Präsidial
10. Januar 2020Deutsch3 min
10. Januar 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. Januar 2020
BEK 2019 205
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 7. Oktober 2019, SUM 2019 1708);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft des Bezirks March mit Nichtanhandnahme vom 7. Oktober 2019 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der B.________ wegen Veruntreuung nach Art. 138 StGB durchzuführen, nachdem die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihre Eingabe vom 10. Mai 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht verbessert hatte;
- dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft March mit E-Mail vom 10. Dezember 2019 bestritt, Auskunft darüber erhalten zu haben, was, warum und wie zu verbessern sei und daran festhielt, dass eine Straftat vorliege (Vi-act. 10) und dass die Beschwerdeführerin nach entsprechender Belehrung (Vi-act. 11) der Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2019 eine unterzeichnete Ausfertigung des E-Mails vom 10. Dezember 2019 per Post einreichte (KG-act. 1-/2);
- dass die Staatsanwaltschaft March die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. und 13. Dezember 2019 am 16. Dezember 2019 an das Kantonsgericht zur Prüfung als Beschwerde überwies (KG-act. 1);
- dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 eine Frist von 10 Tagen gesetzt wurde, um schriftlich zu erklären, ob sie im vorliegenden Falle Beschwerde führen wolle, und im Falle der Beschwerdeführung explizite Anträge zu stellen und hinreichend zu begründen
(KG-act. 2);
- dass die Verfügung vom 18. Dezember 2019 der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2019 durch die Post zugestellt wurde (vgl. Beilage zu
KG-act. 2) und sich die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist am Montag, 30. Dezember 2019 nicht vernehmen liess;
- dass demzufolge androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeführung verzichtet;
- dass gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 396 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erhoben werden kann, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2019 zugestellt wurde (Vi-act. 9) und die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. und 13. Dezember 2019 offensichtlich nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten;
- dass ausnahmsweise auf Kostenerhebung zu verzichten ist, nachdem die Beschwerdeführerin nicht erklärte, Beschwerde führen zu wollen (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2019, KG-act. 2, Ziff. 2a);
- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf Kostenerhebung wird verzichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die B.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
10. Januar 2020 kau
BEK 2019 205
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Erwägungen
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
§ 40 JG
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF