BEK 2019 211
Kammer
10. Juli 2020Deutsch29 min
1. Am 20. Januar 2019 stellte C.________ bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Strafantrag gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen häuslicher Gewalt, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung und Belästigung über Telefon, Mail und soziale Medien (U-act. 8.1.06). Mit Schreiben vom 12. März 2019 zog C.________ den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer soweit möglich zurück und ersuchte um vorläufige Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB (U-act. 3.1.03 und 3.1.04).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 10. Juli 2020
BEK 2019 211
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,
6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
C.________,
D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Verfahrenskosten)
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 10. Dezember 2019, SUI 2019 308);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 20. Januar 2019 stellte C.________ bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Strafantrag gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen häuslicher Gewalt, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung und Belästigung über Telefon, Mail und soziale Medien (U-act. 8.1.06). Mit Schreiben vom 12. März 2019 zog C.________ den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer soweit möglich zurück und ersuchte um vorläufige Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB (U-act. 3.1.03 und 3.1.04).
Die Staatsanwaltschaft sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 15. April 2019 mit Zustimmung von C.________ gestützt auf Art. 55a StGB für sechs Monate (U-act. 9.0.10). Mit Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung evtl. Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage ein (angef. Verfügung). Die Verfahrenskosten bestehend aus Gebühren von Fr. 4‘000.00 und Auslagen von Fr. 11‘026.50 auferlegte sie dem Beschwerdeführer, aufgrund seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nur im Umfang von einem Drittel, d.h. im Betrag von Fr. 5‘008.80.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 10. Dezember 2019 aufzuheben und die Kosten vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen (KG-act. 1). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 3. Januar 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten und stellte den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5).
Der Beschwerdeführer beantragte weiter, die Kostenauflage im Verfahren SUI 2018 2537 aufzuheben. Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2018 der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig sprach und zur Kostentragung verpflichtete (U-act. Beigezogene Akten/1), nicht aber, dass der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhob. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Strafbefehl und damit auch die Kostenregelung rechtskräftig sind. Die Eingabe wurde deshalb zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zugestellt (KG-act. 3, Ziff. 6). Im Übrigen ist die Kostenregelung im Verfahren SUI 2018 2537 nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
Erwägungen
2.
Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person im Falle einer Verfahrenseinstellung nach Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Kostenauflage mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur dann vereinbar, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 ff. OR ergebenden Grundsätze, gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (BGE 119 Ia 332, E. 1b; BGE 116 Ia 162, E. 2c; BGer,
Urteil 6B_1273/2016 vom 6. September 2017, E. 1.4; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 37 zu Art. 426 StPO). Diese Rechtsprechung gilt auch für Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB (BGer, Urteil 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 2). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371, E. 2a; BGer, Urteil 6B_759/2017 vom 19. März 2018, E. 1.3, m.w.H.). Zudem muss zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGer, Urteil 6B_155/2017 vom 9. Januar 2018, E. 1.3, m.w.H.). Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liegt vor, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (vgl. BGer, Urteile 6B_1019/2017 vom 28. November 2017, E. 1.2.2 und 6B_820/2014 vom 27. November 2014, E. 3.1).
3.
a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 als auch im Rahmen der Hafteinvernahme am 22. Januar 2019 gestanden habe, C.________ manchmal über 20 Mal am Tag, teilweise sogar 40 bis 50 Mal, angerufen zu haben. Er habe wissen wollen, wo sie sich aufhalte und sie dadurch kontrolliert. C.________ habe ihn sogar kurzzeitig blockiert. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau mit seinem Verhalten derart stark belästigt und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, dass ihre Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB verletzt worden seien. Somit habe er die angehobene Strafuntersuchung rechtswidrig und schuldhaft verursacht (angef. Verfügung, E. 12).
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Belästigung seiner Ehefrau nie zugegeben. Es müsse sich um ein Missverständnis bei der Übersetzung handeln, weil der Übersetzer Iraker gewesen sei, er aber einen algerischen Dialekt spreche. Zudem habe er immer nur den Konflikt mit seiner Ehefrau lösen wollen. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau habe ihre Anzeige gegen ihn zurückgezogen. Sie habe verstanden, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, sie zu belästigen (KG-act. 1).
c) In der Beschwerdevernehmlassung legt die Staatsanwaltschaft dar, beide Einvernahmen seien unter Beizug verschiedener Dolmetscher durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt Verständigungsprobleme zwischen ihm und den Dolmetschern geäussert. Zudem sei die äusserst penetrante Überwachung durch den Beschwerdeführer auch anhand der Facebook-Unterhaltung zwischen ihm und C.________ ersichtlich. Sie habe ihn mehrmals aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen. Im Weiteren habe sich seine Ehefrau anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. Februar 2019 dahingehend geäussert, dass sie sich vom Beschwerdeführer bedrängt und belästigt gefühlt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer seiner Ehefrau auch nachgestellt. Insofern sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau systematisch kontrolliert, drangsaliert und folglich ihre Persönlichkeitsrechte verletzt habe (KG-act. 5).
4.
Vorgängig ist zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände bestehen, die eine Kostenauflage rechtfertigen.
a) Bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 bestritt der Beschwerdeführer, C.________ belästigt zu haben. Er gab aber zu, sie einige Mal angerufen zu haben, weil er habe wissen wollen, wo sie sich befinde
(U-act. 8.1.02, Frage 35). Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe nie etwas davon gehört, dass seine Ehefrau keine Kontaktaufnahmen von ihm gewollt habe. Er habe mit ihr die ganze Zeit normal über WhatsApp und Telefon kommuniziert (U-act. 8.1.02, Frage 36). Weiter wurde ihm die Frage gestellt, wie er sich zur Angabe seiner Ehefrau äussere, dass er sie teilweise ca. 20 Mal am Tag angerufen habe. Sie habe sich durch seine Kontaktaufnahmen genötigt gefühlt, die Telefonnummer zu wechseln und den Beschwerdeführer zu blockieren. Er bestätigte, dass sie ihn einmal für kurze Zeit blockiert, anschliessend aber die Anrufe wieder normal entgegengenommen habe (U-act. 8.1.02, Frage 39). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 22. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer zu, seine Ehefrau teilweise bis zu 20 Mal am Tag angerufen zu haben. Er habe oftmals versucht, sie telefonisch zu erreichen, weil er habe wissen wollen, wo sie sei. Er sagte weiter, es könne sein, dass es mehr als 20 Mal pro Tag gewesen sei, vielleicht sogar 40 bis 50 Mal (U-act. 10.0.01, Frage 31). Bei der Haftverhandlung vom 23. Januar 2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Ehefrau während einer Woche, als er nicht gewusst habe, wo sie sei, sicher 20 bis 30 Mal kontaktiert zu haben (U-act. 4.1.08, Frage 10). Er habe sie jedoch nicht jeden Tag so oft angerufen, sondern erst die letzten zwei Tage dieser Woche. Zudem habe er sie auch per E-Mail und Facebook kontaktiert (U-act. 4.1.08, Frage 11).
In den übersetzten Chat-Protokollen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau per Facebook an unterschiedlichen Tagen innerhalb von zwei bis drei Stunden ca. 15 bis 30 Mal anrief (U-act. 8.1.29, Datei „übersetzte Chat-Protokolle“, S. 45-56, 64 f., 72 f., 76, 78, 82, 89 f., 92, 98 f., 102 und 104). Im Weiteren geht aus den Chat-Protokollen hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nachstellte, indem er vor der Wohnung in Küssnacht und vom Parkhaus an ihrem Arbeitsplatz Fotos machte und ihr zuschickte
(U-act. 8.1.29, Datei „übersetzte Chat-Protokolle“, S. 91 und 103). Ebenso zeigen diese Protokolle auf, dass C.________ dem Beschwerdeführer mehrmals mitteilte, er solle sie ihn Ruhe lassen (U-act. 8.1.29, Datei „übersetzte Chat-Protokolle“, S. 15, 38, 63, 65 und 102). Zudem ist ersichtlich, dass C.________ den Beschwerdeführer blockierte (U-act. 8.1.29, Datei „übersetzte Chat-Protokolle“, S. 10 ff.), was er im Übrigen wie bereits erwähnt ohnehin bestätigte.
b) Der Beschwerdeführer behauptet, es habe ein Missverständnis bei der Übersetzung gegeben und die Staatsanwaltschaft meine deshalb, er habe die Belästigung zugegeben. Alle drei Einvernahmen wurden unter Beizug von verschiedenen Dolmetschern durchgeführt (vgl. U-act. 4.1.08; 8.1.02; 10.0.01). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Verständigungsprobleme mit den Dolmetschern äusserte. Bei der Hafteinvernahme vom 22. Januar 2019 wurde zudem ausdrücklich im Protokoll vermerkt, dass der Beschwerdeführer keine Verständnisschwierigkeiten geltend machte (U-act. 10.0.01, S. 2). Ferner führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich aus, es habe ein Missverständnis zwischen ihm und einem Übersetzer gegeben (KG-act. 1). Er legt weder dar, inwiefern die angeblichen Verständigungsprobleme auf alle drei Übersetzer zutreffen sollen, noch welchen Dolmetscher bzw. welche Einvernahme es betreffen soll. Im Übrigen stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers bei allen drei Einvernahmen grundsätzlich überein, was ebenso gegen eine fehlerhafte Übersetzung bzw. Verständigungsprobleme spricht. Insofern stellte die Vorinstanz zurecht auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe immer nur die Konflikte mit seiner Ehefrau lösen und sie nie belästigen wollen. Angesichts der oben geschilderten Umstände (unzählige Anrufe; die Ehefrau blockierte den Beschwerdeführer; sie wechselte ihre Telefonnummer und sagte ihm mehrmals, er solle damit aufhören; sie empfand die Anrufe als belästigend) ist nicht davon auszugehen, der Grund für die Anrufe sei lediglich die angestrebte Konfliktlösung gewesen.
c) Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nichts daran zu ändern, dass er im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen zugab, seine Ehefrau oftmals 20 Mal am Tag, teilweise sogar 40 bis 50 Mal, angerufen zu haben. Ebenso bestätigte er, sie habe ihn einmal kurzzeitig blockiert. Im Übrigen ist dies auch in den Chat-Protokollen ersichtlich. Folglich liegen klar nachgewiesene Umstände vor.
5.
Weiter zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer dieses Verhalten in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbar ist. Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich beispielsweise auf Art. 28 ZGB stützen (BGer, Urteil 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann nach Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt, wie zum Beispiel durch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Es kann allerdings nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss vielmehr eine gewisse Intensität erreichen; diese ist nicht anhand der subjektiven Empfindlichkeit des Betroffenen, sondern an der objektiven Schwere des Eingriffs zu messen (vgl. BGer, Urteile 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2 und 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 1.2).
a) Es ist klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau oftmals 20 Mal am Tag, teilweise sogar 40 bis 50 Mal, anrief. Seine Ehefrau blockierte ihn kurzzeitig und sagte ihm auch mehrmals, er solle sie nicht mehr kontaktieren. Dies hielt ihn nicht davon ab, sie trotzdem weiterhin so oft anzurufen. Dieses Verhalten weicht klar vom Durchschnittsverhalten eines Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau ab, und die erstellten Verhaltensweisen sind geeignet, eine durchschnittliche Person in derselben Lage zu verängstigen und zu belästigen und somit in ihrer Persönlichkeit zu verletzen. Es handelt sich nicht nur um geringfügige, sondern um in objektiver Hinsicht genügend intensive Eingriffe in die Persönlichkeit, zumal derart häufige Kontaktaufnahmen das seelische Wohlbefinden gefährden bzw. stören. Im Übrigen verängstigten und belästigten die oftmaligen Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers seine Ehefrau auch in subjektiver Hinsicht (U-act. 10.0.02, Frage 38). Die Staatsanwaltschaft ging deshalb zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Persönlichkeit seiner Ehefrau mit seinem Verhalten verletzt (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Einwilligung der Ehefrau, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder gesetzliche Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich (Art. 28 Abs. 2 ZGB). C.________ teilte dem Beschwerdeführer zudem mehrmals mit, dass er sie nicht mehr kontaktieren solle (U-act. 8.1.03, Frage 32; U-act. 8.1.29, Datei „übersetzte Chat-Protokolle“, S. 15, 38, 63, 65 und 102; U-act. 10.0.02, Frage 39). Insofern musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er seine Ehefrau damit belästigt. Mangels gegenteiliger Anzeichen in den Akten ist der Beschwerdeführer als urteilsfähig anzusehen. Er handelte deshalb widerrechtlich und schuldhaft.
b) Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Ehefrau habe den Strafantrag zurückgezogen. Der Rückzug eines Strafantrags ist eine rein prozessuale Erklärung. Die antragsberechtigte Person verzichtet damit auf die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat, es ändert sich aber nichts an der materiellen Widerrechtlichkeit einer Handlung bzw. an deren Tatbestandsmässigkeit. Der Rückzug eines Strafantrages führt daher auch zur Verfahrenseinstellung und nicht zum Freispruch der beschuldigten Person (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104, E. 5.3 mit Hinweis). Entsprechend kann die antragsberechtigte Person mit dem Strafantragsrückzug nicht nachträglich in die erfolgte Persönlichkeitsverletzung einwilligen (vgl. BGer, Urteil 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.4.5). Angesichts der erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers ist deshalb unbeachtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend die Handlungen zum Nachteil der Ehefrau gestützt auf Art. 55a StGB und damit auf ihren Wunsch einstellte (vgl. BGer, Urteile 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 2 und 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016, E. 2.4).
6.
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, E. 2c; BGer, Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016, E. 1.3.2; Domeisen, a.a.O., N 32 zu Art. 426 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn das gegen eine Verhaltensnorm verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 Ia 162, E. 2c; BGer, Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016, E. 1.3.2).
a) Am 20. Januar 2019 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie deren Schwester und Schwager. Ein Freund des Beschwerdeführers alarmierte die Polizei, die den Beschwerdeführer sodann vor Ort festnahm (U-act. 8.1.01, S. 4 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme stellte C.________ Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung und Belästigung via Telefon, Mail und soziale Medien (U-act. 8.1.06). Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (U-act. 9.0.01).
b) Die erstellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (vgl. E. 4) führten dazu, dass seine Ehefrau Strafantrag wegen Belästigung via Telefon, Mail und soziale Medien stellte und die Staatsanwaltschaft daraufhin eine Untersuchung unter anderem betreffend Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage eröffnete. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass C.________ auch ohne die oftmaligen Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers einen Strafantrag diesbezüglich gestellt hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers war mithin adäquat kausal für die Einleitung der Strafuntersuchung wegen einer möglichen Nötigung und eines Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.
Ferner ergab sich aufgrund der Aussagen von C.________ und denjenigen des Beschwerdeführers ein hinreichender Tatverdacht einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Die Staatsanwaltschaft war in Ausübung pflichtgemässen Ermessens deshalb gehalten, eine Strafuntersuchung einzuleiten, zumal es sich bei der Nötigung um ein Offizialdelikt handelt.
Demgegenüber ist der Missbrauch einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 31 StGB beträgt die Antragsfrist drei Monate ab dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. C.________ stellte am 20. Januar 2019 Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft legte für die mutmassliche Deliktsausübung den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 20. Januar 2019 fest. Sofern die Antragsfrist für einen gewissen Zeitabschnitt bereits abgelaufen sein sollte, hätte die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage in Ausübung pflichtgemässen Ermessens nicht für den gesamten relevanten Zeitraum eröffnen dürfen (vgl. Domeisen, a.a.O., N 29 zu Art. 426 StPO). Für diese Beurteilung ist von Relevanz, ob die oftmaligen Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers mehrere verschiedene Sachverhalte oder einen einzigen Sachverhalt darstellen (vgl. Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A., 2019, N 21 ff. zu Art. 31 StGB). Diese Frage kann jedoch in Bezug auf die Kostenauflage offenbleiben: Für die Untersuchung der Vorwürfe der Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage waren derselbe Zeitraum und derselbe Sachverhalt massgebend. Die Staatsanwaltschaft war im Zusammenhang mit der Untersuchung einer möglichen Nötigung befugt, für den gesamten Zeitraum Untersuchungen vorzunehmen. Es sind im Weiteren keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, welche die Staatsanwaltschaft ausschliesslich in Bezug auf den mutmasslichen Missbrauch einer Fernmeldeanlage und nicht auch im Zusammenhang mit einer eventuellen Nötigung tätigte. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung bezüglich eines mutmasslichen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nur für einen gewissen Zeitraum hätte eröffnen dürfen, erhöhten sich die Untersuchungskosten dadurch nicht, jedenfalls nicht in relevantem Ausmass. Die vorgenommenen Untersuchungen und die damit einhergehenden Kosten entstanden ohnehin aufgrund der Abklärung einer möglichen Nötigung.
Die erstellten, zivilrechtlich vorwerfbaren Handlungen des Beschwerdeführers waren adäquat kausal für die Einleitung der Strafuntersuchung betreffend Nötigung und, soweit vom Strafantrag gedeckt, Missbrauch einer Fernmeldeanlage.
c) Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung aber auch in Bezug auf die Vorwürfe der häuslichen Gewalt, namentlich mehrfacher Tätlichkeiten und Drohungen. Umstritten ist, was anlässlich der Auseinandersetzung vom 20. Januar 2019 vorfiel. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer sowohl jegliche Tätlichkeit (U-act. 4.1.08, Frage 10, 12 und 23;
U-act. 8.1.02, Frage 18 f., 26 ff., 40 und 53; U-act. 10.0.01, Frage 8, 18 und 37 f.) als auch Drohungen gegenüber seiner Ehefrau (U-act. 4.1.08, Frage 13 und 21; U-act. 8.1.02, Frage 23 f.; U-act. 10.0.01, Frage 13 ff., 37 und 39). Die Staatsanwaltschaft stützte die Kostenauflage deshalb zurecht nicht auf etwaige Tätlichkeiten oder Drohungen. Inwiefern die klar nachgewiesenen oftmaligen Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers auch kausal für die Einleitung des Strafverfahrens betreffend die Delikte der häuslichen Gewalt gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung diesbezüglich vielmehr aufgrund der Auseinandersetzung vom 20. Januar 2019 und den darauffolgenden Aussagen des Beschwerdeführers, von C.________ sowie deren Schwester und Schwager. Deshalb können dem Beschwerdeführer die Kosten der Strafuntersuchung bezüglich der Vorwürfe der Tätlichkeiten und Drohungen nicht mit der Begründung auferlegt werden, er habe die Kosten der gesamten Strafuntersuchung durch die oftmaligen Kontaktaufnahmen verursacht.
d) Der Beschwerdeführer verursachte zusammenfassend lediglich die Untersuchungskosten bezüglich der Vorwürfe der Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage in zivilrechtlich vorwerfbarer und adäquat kausaler Weise. Die weiteren Kosten betreffend die mutmassliche häusliche Gewalt, namentlich mehrfache Tätlichkeiten und Drohungen, können dem Beschwerdeführer mangels Kausalzusammenhangs nicht auferlegt werden.
7.
a) Hauptgegenstand der Strafuntersuchung waren die Delikte betreffend häusliche Gewalt, was unter anderem anhand der wenigen Fragen zu den Kontaktaufnahmen anlässlich der verschiedenen Einvernahmen ersichtlich ist. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass nur aufgrund der Vorwürfe einer
Nötigung und eines Missbrauchs einer Fernmeldeanlage weder eine Untersuchungshaft noch ein psychiatrisches Gutachten angeordnet worden wäre, zumal bereits ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen wurde
(U-act. 8.1.23 und 12.0.01) und sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich daran hielt. Dementsprechend waren nicht alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Vorwurfs notwendig.
b) Für die Untersuchung der mutmasslichen Delikte der Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage waren keine sehr umfangreichen Untersuchungshandlungen nötig. Die dafür angefallenen Untersuchungskosten sind deshalb verhältnismässig gering. Indessen lassen sich die Kosten je Delikt nicht genau bestimmen (vgl. U-act. Verfahrensrechnung). Das psychiatrische Gutachten gab die Staatsanwaltschaft, wie bereits erwähnt, nicht aufgrund des zivilrechtlich vorwerfbaren Handelns des Beschwerdeführers in Auftrag. Insofern können dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 7'186.50
(U-act. Verfahrensrechnung/10) nicht auferlegt werden. Die Untersuchung der mutmasslichen Nötigung und des möglichen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erforderte ein Tätigwerden der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Insbesondere war die Auswertung von Chat-Protokollen notwendig. Zudem führten sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zumindest teilweise aufgrund dieser Delikte durch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer von den restlichen Kosten in der Höhe von Fr. 7'840.00 (Fr. 15'026.50 abzüglich der Kosten für das Gutachten) Fr. 3'005.00 aufzuerlegen, was insgesamt rund einem Fünftel der Untersuchungskosten entspricht.
c) Die Staatsanwaltschaft erliess dem Beschwerdeführer aufgrund seiner bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse zwei Drittel der Untersuchungskosten, sodass sie ihm Fr. 5‘008.80 auferlegte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Das Einkommen des Beschwerdeführers beträgt gemäss eigenen Angaben monatlich Fr. 3‘800.00 netto (U-act. 1.1.05, S. 1). Die aufzuerlegenden Untersuchungskosten entsprechen mithin weniger als einem Monatslohn. Im Weiteren sind keine finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber anderen Personen ersichtlich (U-act. 1.1.05, S. 2). Insgesamt gefährdet die Auferlegung der Untersuchungskosten im Betrag von Fr. 3‘005.00 das wirtschaftliche Weiterkommen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft (vgl. BGer, Urteil 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3; Domeisen, a.a.O., N 3 f. zu Art. 425 StPO), weshalb keine Herabsetzung der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO vorzunehmen ist.
d) Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Sie können der beschuldigten Person grundsätzlich nicht auferlegt werden, auch wenn sie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde (Art. 426 Abs. 1 StPO). Allerdings wird die amtliche Verteidigung nur vorerst vom Staat bezahlt und es besteht im Falle der Auferlegung der Verfahrenskosten eine Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Weil der Beschwerdeführer einen Fünftel der Untersuchungskosten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursachte und ihm diese Verfahrenskosten auferlegt werden, hat er in gleichem Masse die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 956.40 zu einem Fünftel (Fr. 191.30) zu tragen.
Dispositiv
8. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und ihrer wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Demnach ist bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten, während die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse Anspruch auf eine Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2, m.w.H.; BGer, Urteil 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017, E. 1.1.2).
Die Strafbehörde prüft den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Es bedarf also keines Antrags der beschuldigten Person (BGer, Urteil 6B_74/2016 vom 19. August 2016, E. 1.4.2; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 8 zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde ist aber nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung der Entschädigung notwendigen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Reagiert die beweispflichtige Person auf die behördliche Aufforderung nicht, lässt dies auf den Verzicht einer Geltendmachung schliessen (BGer, Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 1.3; Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 31a f. zu Art. 429 StPO). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde die erforderlichen Informationen nicht besitzt, diese nur mit unzumutbarem Aufwand erlangt werden könnten und kein Anlass für Abklärungen von Amtes wegen bestand (BGer, Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 1.3; Bundesstrafgericht, Urteil BB.2013.12/BP.2013.68 vom 3. Dezember 2019, E. 5.2; Wehrenberg/Frank, a.a.O, N 31a zu Art. 429 StPO).
a) Die Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer vor Erlass der Einstellungsverfügung auf, etwaige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu beziffern und zu belegen (U-act. 14.0.01). Der Beschwerdeführer reagierte nicht. In der Einstellungsverfügung sprach die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu, weil sie ihm die Kosten auferlegte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4; vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde können dem Beschwerdeführer jedoch nur ein Fünftel der Verfahrenskosten auferlegt werden, weil er nur diesen Anteil der Kosten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursachte. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolgedessen nunmehr Anspruch auf eine – allenfalls herabgesetzte – Entschädigung hat.
b) Der Beschwerdeführer hat zwar nach Aufhebung der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung (U-act. 2.1.09) einen Wahlverteidiger beigezogen (U-act. 2.1.13). Der dadurch entstandene Aufwand geht jedoch nicht aus den Akten hervor. Im Übrigen ist fraglich, ob eine anwaltliche Vertretung zu diesem Zeitpunkt wirklich notwendig war (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 429 StPO). C.________ zog den Strafantrag einen Tag später zurück und ersuchte um Sistierung (U-act. 3.1.03 und 3.1.04). Die Staatsanwaltschaft sistierte das Verfahren kurze Zeit danach (U-act. 9.0.10). Insofern ist eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mangels Bezifferung und Begründung sowie anderweitiger Anhaltspunkte nicht zuzusprechen.
c) In Betracht kommt eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Jedoch reichte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Mitwirkung keine Unterlagen ein, die seinen Lohn resp. den Lohnausfall aufgrund der Untersuchungshaft belegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Lohnabrechnung nicht in der Lage gewesen wäre (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 31b zu Art. 429 StPO). Insofern darf aufgrund der fehlenden Bezifferung und Begründung des Beschwerdeführers auf den Verzicht einer Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen geschlossen werden.
d) Die beschuldigte Person hat im Falle besonders schwerer Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR Anspruch auf eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Damit wird ein Ausgleich für erlittene Unbill bezweckt. Genugtuungsansprüche bestehen regelmässig bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war, sich jedoch aufgrund der nachträglich erfolgten Einstellung des Verfahrens als ungerechtfertigt erweist (BGer, Urteil 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017, E. 3.3 f.; BEK 2017 197 vom 11. März 2019, E. 5.b und 5.c; vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 26 f. zu Art. 429 StPO). Im Falle ungerechtfertigter Haft von kurzer Dauer erachtet das Bundesgericht einen Betrag von Fr. 200.00 pro Tag grundsätzlich als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände gegeben sind, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (BGE 139 IV 243 = Pra 102 [2013] Nr. 108, E. 3.2; BGer, Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer reichte auch bezüglich einer Genugtuung keine Bezifferung und Begründung ein. Angesichts der zur Genugtuung bei ungerechtfertigter Untersuchungshaft entwickelten Rechtsprechung kann ein Anspruch des Beschwerdeführers aber nicht mangels Bezifferung und Begründung verneint werden. Es geht klar aus den Akten hervor, in welchem Zeitraum sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand. Zudem legte das Bundesgericht fest, welcher Betrag pro Hafttag grundsätzlich angemessen ist. Die notwendigen Informationen, um eine Genugtuung zusprechen zu können, liegen somit vor. Zudem schadet dem Beschwerdeführer der mangelnde Antrag einer Genugtuung in der Beschwerde wie bereits erwähnt nicht, weil der Anspruch von Amtes wegen zu prüfen ist.
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Januar 2019 um 14:25 Uhr vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 (U-act. 4.1.07) ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft bis am 19. Februar 2019 an. Aufgrund des Ergebnisses des psychiatrischen Gutachtens wurde der Beschwerdeführer am 15. Februar 2019 um 11:15 Uhr aus der Haft entlassen (U-act. 4.1.10; 4.1.11; 9.0.07). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung ein, weshalb er sich mithin 26 Tage ungerechtfertigt in Untersuchungshaft befand. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Die Untersuchungshaft war von kurzer Dauer und es liegt keine sehr schwerwiegende Verdächtigung vor. Ferner sind weder in Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers noch aufgrund der Art der Verhaftung oder der Belastung durch das Verfahren besondere Umstände ersichtlich, die eine höhere Entschädigung als Fr. 200.00 pro Hafttag rechtfertigen würden (vgl. BGer, Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015, E. 1.1 und 1.3; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 28 zu Art. 429 StPO). Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Genugtuung von Fr. 5‘200.00 zuzusprechen.
e) Die Strafbehörde kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, unter Anwendung derselben Kriterien wie für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO, die Entschädigung herabsetzen oder verweigern. Es kommt ihr dabei ein erhebliches Ermessen zu (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 430 StPO). Dem Beschwerdeführer werden ein Fünftel der Verfahrenskosten auferlegt, weil er die Strafuntersuchung betreffend Nötigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage in zivilrechtlich vorwerfbarer und adäquater Weise verursachte. Die Einleitung der Strafuntersuchung betreffend Tätlichkeiten und Drohungen, welche zur Anordnung der Untersuchungshaft führte
(U-act. 4.1.01, S. 2; 4.1.06; 4.1.08, S. 6), ist jedoch nicht kausal auf das zivilrechtlich schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. E. 6.c). Eine Kürzung der Entschädigung erscheint deshalb nicht angezeigt.
9. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die Untersuchungskosten nur im Umfang von Fr. 3‘005.00 (rund ein Fünftel von Fr. 15‘026.50) auferlegt werden können. Ebenso hat der Beschwerdeführer die Kosten der amtlichen Verteidigung nur im Umfang von Fr. 191.30 (ein Fünftel von Fr. 956.40) zu tragen. Zudem hat er Anspruch auf eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5‘200.00 für ungerechtfertigte Untersuchungshaft.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragte die vollumfängliche Kostenauflage an den Staat, verursachte jedoch ein Fünftel der Kosten in zivilrechtlich schuldhafter und adäquat kausaler Weise. Somit obsiegt der Beschwerdeführer im Umfang der von ihm nicht zutragenden Kosten von vier Fünfteln. Insofern sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 dem Beschwerdeführer zu Fr. 300.00 (ein Fünftel von Fr. 1‘500.00) aufzuerlegen und im Restbetrag vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Wie vorstehend dargelegt, präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (vgl. E. 8). Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Rechtsmittelverfahren zu. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und lediglich die vorinstanzliche Regelung der Verfahrenskosten angefochten war, ist ihm für das Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO);-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2, 3 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2019 (SUI 2019 308) aufgehoben und wie folgt geändert:
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von Fr. 4’000.00 und Auslagen von Fr. 11’026.50 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3‘005.00 auferlegt.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 956.40 sind vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 191.30 zu tragen. Diese Kosten werden vorläufig vom Staat bezahlt. Der Beschuldigte wird auf die Rückzahlungspflicht an den Staat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hingewiesen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 5'200.00 ausgerichtet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 300.00 auferlegt und gehen im Umfang von Fr. 1‘200.00 zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), C.________ (1/R), D.________ (1/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
20. Juli 2020 sl
BEK 2019 211
Art. 55a StGBart. 55a CPart. 55a CP
Art. 55a StGBart. 55a CPart. 55a CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
BGE 119 Ia 332ATF 119 Ia 332DTF 119 Ia 332
BGE 116 Ia 162ATF 116 Ia 162DTF 116 Ia 162
6B_1273/2016
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 55a StGBart. 55a CPart. 55a CP
6B_1076/2016
BGE 112 Ia 371ATF 112 Ia 371DTF 112 Ia 371
6B_759/2017
6B_155/2017
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6B_820/2014
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
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6B_990/2013
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6B_552/2017
6B_990/2013
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Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
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6B_552/2017
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6B_1076/2016
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF