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Entscheid

BEK 2019 213

Präsidial

17. Januar 2020Deutsch2 min

17. Januar 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 17. Januar 2020

BEK 2019 213

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Thurgau, Pol. Gemeinde Bürglen, Evang-ref. Bürglen, Röm-kath. Sulgen, Volksschulgemeinde Bürglen,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Steueramt Bürglen, Mühlestrasse 2, 8575 Bürglen TG,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. Dezember 2019, ZES 2019 593);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 27. Dezember 2019 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. Dezember 2019 (ZES 2019 593) mit Schreiben vom 16. Januar 2020 zurückzog (KG-act. 11), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- dass mangels Einreichung einer Beschwerdeantwort und Antrags sich die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nicht aufdrängt;

- dass die Abschreibung des Verfahrens in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2‘496.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage von KG-act. 11) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

Sachverhalt

17. Januar 2020 kau

BEK 2019 213

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF