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Entscheid

BEK 2019 215

Kammer

24. Februar 2020Deutsch2 min

24. Februar 2020 sl

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. Februar 2020

BEK 2019 215

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 9. Dezember 2019, SUM 2019 1086);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Mach am 9. Dezember 2019 (Versand: 16. Dezember 2019) im Strafverfahren gegen D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) verfügte, es werde keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) durchgeführt;

- dass der Privatkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2019 fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob (KG-act. 1);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2020 seine Beschwerde zurückzog (KG-act. 9);

- dass damit das Verfahren abzuschreiben ist und die Abschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsitzenden fällt;

- dass die (wegen des Rückzugs reduzierten) Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass die Beschwerdegegnerin 2 laut Vereinbarung vom 23. Januar 2020 (vgl. KG-act. 10/1 Ziff. 6. lit. b) auf eine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren verzichtet;-

verfügt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin 2 (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A, sowie nach definitiver Erledigung 1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

Sachverhalt

24. Februar 2020 sl

BEK 2019 215

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF