BEK 2019 8
Kammer
9. März 2020Deutsch6 min
1. Mit Strafbefehl vom 29. August 2018 sprach die kantonale Staatsanwaltschaft den Beschuldigten verschiedener Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1‘350.00. Der per Post zugestellte Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 10. September 2018 zur Abholung bis am 17. September 2018 gemeldet. Die Aufbewahrungsfrist wurde durch den Empfänger bis am 8. Oktober 2018 verlängert und die Sendung der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2018 als „nicht abgeholt“ retourniert (Vi-act. 1c). Die Zustellung wurde am 26. Oktober 2018 wiederholt und innert wiederum verlängerter Aufbewahrungsfrist am 26. November 2018 zugestellt (ebd.). Am 5. Dezember 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache (Vi-act. 1d) und der Strafbefehl wurde am 10. Dezember 2018 dem kantonalen Strafgericht überwiesen (Vi-act. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. März 2020
BEK 2019 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Strafbefehl (Einsprachefrist)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am kantonalen Strafgericht vom 7. Januar 2019, SEO 2018 9);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom 29. August 2018 sprach die kantonale Staatsanwaltschaft den Beschuldigten verschiedener Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1‘350.00. Der per Post zugestellte Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 10. September 2018 zur Abholung bis am 17. September 2018 gemeldet. Die Aufbewahrungsfrist wurde durch den Empfänger bis am 8. Oktober 2018 verlängert und die Sendung der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2018 als „nicht abgeholt“ retourniert (Vi-act. 1c). Die Zustellung wurde am 26. Oktober 2018 wiederholt und innert wiederum verlängerter Aufbewahrungsfrist am 26. November 2018 zugestellt (ebd.). Am 5. Dezember 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache (Vi-act. 1d) und der Strafbefehl wurde am 10. Dezember 2018 dem kantonalen Strafgericht überwiesen (Vi-act. 1).
2. Der Einzelrichter am kantonalen Strafgericht trat mit Verfügung vom 7. Januar 2019 auf die Einsprache nicht ein und nahm vom Inrechtskrafttreten des Strafbefehls Vormerk. Seinen Entscheid begründete er damit, dass die Einsprache vom 5. Dezember 2018 verspätet erfolgt sei, weil der nicht abgeholte, eingeschrieben zugestellte Strafbefehl am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch am 17. September 2018 als zugestellt gelte und die zehntägige Einsprachefrist am 27. September 2018 geendigt habe. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO) und beantragte, seine Einsprache gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2019 verlangte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6).
Erwägungen
3.
Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm der Strafbefehl gemäss den vom Vorderrichter erwähnten postalischen Belegen am 10. September 2018 von der Post zur Abholung bis am 17. September 2018 gemeldet wurde und er diesen innert dieser Frist nicht abholte, sondern macht geltend, er habe mit dessen Zustellung nicht rechnen müssen.
a) Die Bestimmung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO beruht auf Treu und Glauben in einem bestehenden Verfahrensverhältnis, wonach von einer am Verfahren beteiligten Person zu verlangen ist, um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt zu sein, allenfalls längere Abwesenheiten der Behörde mitzuteilen oder einen Stellvertreter zu ernennen. Die Parteien müssen also dafür sorgen, dass behördliche Akte, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Obliegenheit kann in zeitlicher Hinsicht nicht unbeschränkt dauern (BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 in BGE 142 IV 286 nicht publ. E. 1.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der Schlusseinvernahme vom 27. März 2018, mithin weniger als ein halbes Jahr (zu einer fallbezogenen „vernünftigen“ Halbjahresfrist bei weniger klaren Ausgangslage als vorliegend vgl. BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3) vor dem Erlass des Strafbefehls auf seine Pflicht hingewiesen, sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend der Staatsanwaltschaft mitzuteilen (U-act. 10.0.001/01 Frage Nr. 41). Damit musste er mit Zustellungen rechnen und wäre nach Treu und Glauben ohne Weiteres verpflichtet gewesen, längere Abwesenheiten den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen oder einen Vertreter zu bestimmen, welcher allenfalls Zustellungen der Strafverfolgungsbehörden für ihn hätte entgegennehmen können. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft im Übrigen auf die Rechtsprechung hin, wonach auch bei einem Postrückbehaltungsauftrag eine eingeschriebene Sendung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4).
b) Es liegt kein die Zustellungsfiktion auslösender behördlicher Akt vor, wenn der Absender eines Einschreibens dem Empfänger nicht direkt als Behörde identifizierbar ist (BEK 2012 126 vom 14.6.13 = EGV-SZ 2013 A 5.3 = CAN 4-13 Nr. 92). Indes ist nicht erforderlich, dass der Absender der Sendung auf der Abholungseinladung selber erkennbar ist (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2 f.). Vorliegend war auf der Postsendung als Absender die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz aufgeführt (Vi-act. 1c). Auf dem Briefumschlag waren deren Bezeichnung und Anschrift mit Postfach, Ort und Postleitzahl erkennbar. Mithin vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, aus der Anzeige und Abholungseinladung sei der Absender nicht ersichtlich gewesen, der Zustellungsfiktion (vgl. oben lit. a) nicht zu begegnen. Inwiefern seine Personalien bei der Zustellung unrichtig aufgeführt worden wären, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer konkret nicht dar.
c) Der Vollständigkeit halber wies der Einzelrichter darauf hin, dass der Strafbefehl an keinen krassen Fehlern mit Nichtigkeitsfolgen leide. Dagegen opponiert der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Darauf ist daher nicht mehr einzugehen, zumal nach jüngster bundesgerichtlicher Praxis in einem Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen nicht nur eine wegen einer Übertretung ausgesprochene Busse, sondern auch eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB verhängt werden kann (zur Publ. bestimmter BGer 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020).
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Privatklägerin (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
10. März 2020 sl
BEK 2019 8
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
6B_110/2016
BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286
6B_674/2019
BGE 134 V 49ATF 134 V 49DTF 134 V 49
BEK 2012 126
EGV-SZ 2013 A 5.3
BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
1B_103/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF