BEK 2019 89
Kammer
3. Februar 2020Deutsch9 min
1. a) Mit Beschluss Nr. xx vom ________ genehmigte der Bezirksrat Schwyz den Entwurf des Perimeterplans der zu gründenden Wuhrkorporation „B.________“. Die Gründung dieser Korporation erfolgte am ________. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigte am ________ mit dem Perimeterplan die anlässlich der Gründungsversammlung beschlossenen Statuten (Vi-KB 1, S. 1 lit. A).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 3. Februar 2020
BEK 2019 89
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch die Staatskanzlei,
Postfach 1260, Bahnhofstrasse 9, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 1. April 2019, ZES 2019 110);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Beschluss Nr. xx vom ________ genehmigte der Bezirksrat Schwyz den Entwurf des Perimeterplans der zu gründenden Wuhrkorporation „B.________“. Die Gründung dieser Korporation erfolgte am ________. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigte am ________ mit dem Perimeterplan die anlässlich der Gründungsversammlung beschlossenen Statuten (Vi-KB 1, S. 1 lit. A).
Das Grundstück KTN yy liegt im Perimeter der Wuhrkorporation „B.________“ und steht im hälftigen Miteigentum von A.________ und C.________. Mit Verfügungen vom 29. Juni 2011 legte das Ressort Gewässer des Bezirks Schwyz das Perimeterkapital für das Grundstück KTN yy fest. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhoben A.________ und C.________ am 14. Juli 2011 Einsprache, welche der Bezirksrat Schwyz mit Beschlüssen Nr. 46/2017 und Nr. 47/2017 vom 17. März 2017 abwies. Auf die dagegen von A.________ und C.________ erhobene Beschwerde trat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 984/2017 vom 19. Dezember 2017 zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 (Vi-KB 1, S. 1 lit. B und E. 2 f. S. 2). Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft, nachdem A.________ und C.________ die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückgezogen hatten (vgl. Vi-KB 7 f.).
b) Der Kanton Schwyz (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Zahlungsbefehl Nr. zz des Betreibungsamtes Oberiberg vom 8. Februar 2019 für einen Betrag von Fr. 400.00, wogegen letzterer am 11. Februar 2019 Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 12). Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 beantragte der Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 400.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. März 2018 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 33.30 (Vi-act. 1). Am 9. März 2019 stellte der Gesuchsgegner das Rechtsbegehren, es sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Vi-act. 6). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz verfügte am 1. April 2019 was folgt:
1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Oberiberg (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2019) die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 400.00.
Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Die Spruchgebühr von Fr. 100.00 wird gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit separater Rechnung der Bezirksgerichtskasse Schwyz beim vorschusspflichtigen Kläger bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 100.00 zu ersetzen.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Zustellung]
c) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 7. Mai 2019 fristgerecht Einsprache (recte: Beschwerde) mit dem Rechtsbegehren, die Rechtsöffnung vom 1. April 2019 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 1). Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 14. Mai 2019, es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 7).
2.
Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner stütze sein Gesuch um definitive Rechtsöffnung auf den Beschluss Nr. 984/2017 des Regierungsrates vom 19. Dezember 2017, worin letzterer auf eine Beschwerde des Gesuchsgegners und dessen Ehefrau nicht eingetreten sei, welche diese gegen eine Perimeter-Veranlagungsverfügung bzw. den entsprechenden Einspracheentscheid des Bezirksrats erhoben hätten. Dieser Beschluss des Regierungsrates sei rechtskräftig (angef. Verfügung, E. 2.2 S. 3). Der Gesuchsgegner wende ein, er und seine Ehefrau seien von der Gründung der Flurgenossenschaft ausgeschlossen worden. Anstatt auf ihre Einsprache einzutreten, sei die Flurgenossenschaft ohne sie gegründet worden. Der Regierungsrat hätte dieser Gründung nicht zustimmen dürfen, ohne erst ihre Einsprache zu behandeln. Somit könnten sie am Rechtsöffnungsbegehren nicht beteiligt sein (angef. Verfügung, E. 2.3 S. 3 f.). Aus den im Recht liegenden Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche auf die Nichtigkeit des Beschlusses Nr. 984/2017 des Regierungsrats vom 19. Dezember 2017 schliessen liessen. Jedenfalls seien offensichtliche inhaltliche Mängel, krasse Verfahrensfehler oder eine Unzuständigkeit nicht auszumachen. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe in seinem Beschwerdeentscheid vom 23. August 2018 solche Mängel nicht festgestellt. Der Rechtsöffnungsrichter könne daher gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht beurteilen, ob die Gründung der Flurgenossenschaft allenfalls mit einem derart offensichtlichen und krassen Mangel behaftet gewesen sei, der zur Nichtigkeit der Gründung der Flurgenossenschaft und deren Genehmigung durch den Regierungsrat führen würde. Der Gesuchsgegner hätte dies mit den entsprechenden Belegen dartun müssen, was er nicht getan habe. Somit stelle der erwähnte Beschluss des Regierungsrats einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die dem Gesuchsgegner auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.00 dar (angef. Verfügung, E. 2.4 S. 4).
a) Der Gesuchsgegner bringt in der Beschwerde vor, er sei bei der Gründung der Flurgenossenschaft („B.________“) am ________ nicht angehört worden und sei nicht deren Mitglied, weshalb er ebenso wenig Partei im Rechtsöffnungsverfahren sein könne. Seine Einsprache sei in offensichtlich gesetzwidriger Weise übergangen bzw. erst fünfeinhalb Jahre nach der Gründung sei darauf eingetreten worden. Wie die Vorinstanz selber ausgeführt habe, sei es ihr nicht klar gewesen, ob er tatsächlich Partei (des Rechtsöffnungsverfahrens) sei oder nicht. Die Vorinstanz hätte dies prüfen müssen, was sie nicht getan habe. Sie hätte dabei diese Rechtswidrigkeit leicht erkennen können. Daher könne eine Rechtsöffnung nicht erteilt werden (KG-act. 1).
b) Unbestritten ist, dass der Beschluss Nr. 984/2017 des Regierungsrats vom 19. Dezember 2017, mit welchem dieser auf die Beschwerde des Gesuchsgegners und dessen Ehefrau gegen die Beschlüsse des Bezirksrats Nr. 46/2017 und Nr. 47/2017 vom 17. März 2017 nicht eintrat und ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 auferlegte, Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens bildet, und in Rechtskraft erwuchs. An dieser entscheidenden Tatsache vermag nichts zu ändern, dass der Bezirksrat Schwyz erst mit Beschlüssen Nr. 46/2017 und Nr. 47/2017 vom 17. März 2017 die am 14. Juli 2011 erfolgte Einsprache des Gesuchsgegners und dessen Ehefrau gegen die Verfügungen des Ressorts Gewässer des Bezirks Schwyz vom 29. Juni 2011 abwies. Vielmehr steht fest, dass das mit Verfügungen des Ressorts Gewässer des Bezirks Schwyz vom 29. Juni 2011 festgelegte Perimeterkapital für das Grundstück KTN yy des Gesuchsgegners und dessen Ehefrau rechtens ist.
Zwar hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, ob Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden nicht nichtig sind, was bei Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde, schwerwiegenden Verfahrensfehlern, schweren Formfehlern oder bei besonders schweren inhaltlichen Mängeln der Fall ist. Letztere liegen vor z.B. bei mangelnder gesetzlicher Grundlage und bei Verstoss gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht. Willkür kann nur dann gerügt werden, wenn sie derart krass ist, dass sie zur Nichtigkeit und nicht bloss zur Anfechtbarkeit der Verfügung führt (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., 2010, N 101 und 128 zu Art. 80 SchKG). Indessen ergeben sich aus den im Recht liegenden Akten keine Hinweise auf eine Nichtigkeit des Beschlusses Nr. 984/2017 des Regierungsrats vom 19. Dezember 2017, geschweige denn lassen sich offensichtliche inhaltliche Mängel, krasse Verfahrensfehler oder eine Unzuständigkeit feststellen. Denn der Regierungsrat trat im erwähnten und rechtskräftigen Beschluss auf die Beschwerde des Gesuchsgegners und dessen Ehefrau nicht ein, weil letztere den hierfür erforderlichen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 nicht bezahlten. Der Regierungsrat prüfte somit nicht bzw. konnte nicht prüfen, wie es sich um die Behauptung des Gesuchsgegners und dessen Ehefrau verhält, wonach die Flurgenossenschaft „B.________“ ohne ihn und seine Ehefrau gegründet worden sei. Daher auferlegte der Regierungsrat die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 dem Gesuchsgegner und dessen Ehefrau
(Vi-KB 1, E. 2 f. und Dispositiv-Ziff. 1 f.). Inwiefern diesem regierungsrätlichen Beschluss Nichtigkeit anhaften soll, erklärt der Gesuchsgegner jedoch nicht, seine Vorbringen beziehen sich vielmehr auf angebliche mit der Gründung der Flurgenossenschaft im Zusammenhang stehende Mängel. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Gesuchsgegners unbegründet, wonach er im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht Partei sein könne. Abgesehen davon wird Nichtigkeit des den definitiven Rechtsöffnungstitel bildenden Regierungsratsbeschlusses ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Er stellt somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die dem Gesuchsgegner auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.00 dar. Im Übrigen bringt der Gesuchsgegner weder vor, die Schuld sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden, noch ruft er die Verjährung an (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 (vgl. KG-act. 4) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 20.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a sowie Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 225.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, dem Gesuchsteller für die notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 20.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 400.00.
Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), die Staatskanzlei des Kantons Schwyz (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
5.
Februar 2020 kau
BEK 2019 89
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF