BEK 2019 99
Kammer
4. September 2020Deutsch36 min
1. a) Nachdem A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2018 ein Arrestbegehren gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gestellt hatte (Vi-act. KB 8/17), erliess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 17. September 2018 einen Arrestbefehl für Fr. 584‘620.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2013 (Vi-act. KB 2/7). Das Betreibungsamt Schwyz verarrestierte daraufhin den unausgemittelten Liquidations- resp. Erbanteil des Beschwerdegegners am unverteilten Nachlassvermögen dessen verstorbenen Vaters (Vi-act. KB 2/8, S. 2). Die Arrestforderung stützte der Beschwerdeführer auf einen vom 31. Juli 1995 datierenden Darlehensvertrag zwischen ihm und der „Firma F.________“ (Vi-act. KB 2/4) sowie auf ein Dokument mit dem Titel „Übersicht Darlehen A.________ an Firma F.________“ vom 8. März 1998 (Vi-act. KB 2/5). Beide Dokumente waren durch den Beschwerdegegner im Namen der „F.________“ unterzeichnet worden.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. September 2020
BEK 2019 99
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Februar 2019, ZES 2018 631);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Nachdem A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2018 ein Arrestbegehren gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gestellt hatte (Vi-act. KB 8/17), erliess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 17. September 2018 einen Arrestbefehl für Fr. 584‘620.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2013 (Vi-act. KB 2/7). Das Betreibungsamt Schwyz verarrestierte daraufhin den unausgemittelten Liquidations- resp. Erbanteil des Beschwerdegegners am unverteilten Nachlassvermögen dessen verstorbenen Vaters (Vi-act. KB 2/8, S. 2). Die Arrestforderung stützte der Beschwerdeführer auf einen vom 31. Juli 1995 datierenden Darlehensvertrag zwischen ihm und der „Firma F.________“ (Vi-act. KB 2/4) sowie auf ein Dokument mit dem Titel „Übersicht Darlehen A.________ an Firma F.________“ vom 8. März 1998 (Vi-act. KB 2/5). Beide Dokumente waren durch den Beschwerdegegner im Namen der „F.________“ unterzeichnet worden.
b) Am 11. Oktober 2018 prosequierte der Beschwerdeführer den Arrest, indem er den Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz für die genannte Arrestforderung sowie für Fr. 646.10 Arrestvollzugsgebühren und Fr. 800.00 Gerichtsgebühren betrieb (Vi-act. KB 8/18 und KB 2/2). Der Beschwerdegegner erhob dagegen am 7. Dezember 2018 fristgerecht Rechtsvorschlag und machte die Verjährung der Forderung geltend (Vi-act. KB 2/2, S. 2 und KB 2/10). Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer sodann folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 1, S. 2), an welchen er anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 25. Februar 2019 festhielt (Vi-act. 6 f.):
1. Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx (Zahlungsbefehl vom 11.10.2018) des Betreibungsamts Schwyz für die Forderung von Fr. 584‘620.40 zuzüglich Zins zu 2.5 % seit dem 1. Juli 2013 sowie für die Betreibungs-, Zahlungsbefehlskosten, Arrestvollzugsgebühren und Gerichtsgebühren Arrestbefehl von Fr. 1‘672.05 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
Erwägungen
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Arrestkosten von Fr. 1‘672.05) zulasten des Gesuchsgegners.
Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Vi-act. 6 und 9, S. 1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Rechtsöffnungsgesuch ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1‘000.00 dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, den Beschwerdegegner mit Fr. 2‘207.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
c) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, S. 2):
1.
In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2019 (ZES 2018 631) des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz aufzuheben und wie folgt abzuändern:
a) Es sei dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx (Zahlungsbefehl vom 11.10.2018) des Betreibungsamtes Schwyz für die Forderung von Fr. 584‘620.40 zuzüglich Zins zu 2.5 % seit dem 1. Juli 2013 sowie für die Betreibungs-, Zahlungsbefehlskosten, Arrestvollzugsgebühren und Gerichtsgebühren Arrestbefehl von Fr. 1‘672.05 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Arrestkosten von Fr. 1‘672.05) zulasten des Gesuchsgegners.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten der Vorinstanz.
und den folgenden Verfahrensanträgen:
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und damit einhergehend die Vollstreckung aufzuschieben.
Es seien sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ZES 2018 631 beizuziehen.
Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde sodann am 14. Juni 2019 abgewiesen (KG-act. 8).
2.
a) Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften, erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Anders als im Zivilprozess muss mithin nicht der Gläubiger das Vorhandensein der rechtserzeugenden Tatsachen beweisen, sondern der Schuldner diese glaubhaft widerlegen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 83 zu Art. 82 SchKG). Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck hat, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt verwirklichte, selbst wenn er nicht ausschliessen kann, dass sich die Verhältnisse anders gestaltet haben könnten (BGE 132 III 140, E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133). Im Unterschied zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt zur Glaubhaftmachung, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der behaupteten Tatsachen spricht als dagegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2016 vom 23. August 2016, E. 2.3.1, m.w.H.). Dem Schuldner stehen die im summarischen Verfahren zulässigen Beweismittel zur Verfügung (vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 24 zu Art. 82 SchKG). Nach Art. 254 Abs. 1 ZPO ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_14/2019 vom 26. September 2019, E. 1.2). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern und es der Verfahrenszweck erfordert oder wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf den Inhalt der Einwendungen ist der Schuldner frei. So kann er u.a. vorbringen, die Forderung sei verjährt (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 26 zu Art. 82 SchKG).
b) Im Beschwerdeverfahren blieb zu Recht unbestritten, dass mit dem Darlehensvertrag vom 31. Juli 1995 (Vi-act. KB 2/4) und der Darlehensübersicht (Vi-act. KB 2/5), welche der Beschwerdegegner im Namen der Kollektivgesellschaft F.________ unterzeichnete, für die in Betreibung gesetzte Darlehenssumme von Fr. 584‘620.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2013 eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Recht liegt (angefochtene Verfügung, E. 2.2; KG-act. 1, Ziff. B.I.1 ff.; KG-act. 7, S. 7).
3.
Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst, der Erstrichter hätte ihm die provisorische Rechtsöffnung nicht verweigern dürfen, weil die Verjährungseinrede des Beschwerdegegners unbegründet sei (KG-act. 1, Ziff. B.II.2 ff.).
a) Der Erstrichter erwog, für Darlehensrückforderungen gelte die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR. Gemäss Art. 318 OR müsse ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist oder der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart worden sei, innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zurückbezahlt werden. Ein solches Darlehen auf unbestimmte Zeit liege auch vor, wenn die Parteien nur eine vertragliche Mindestdauer vereinbart hätten, sofern das Vertragsverhältnis nicht auf diese Dauer hin aufgelöst worden sei. Die Rückerstattungspflicht bestehe bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Darlehen zwar von Anfang an, die Fälligkeit hänge jedoch von der einseitigen Erklärung/Kündigung des Gläubigers ab. Ein Zahlungsbefehl oder eine Arrestbewilligung könnten ebenfalls die Fälligkeit bewirken. Falle der Borger in Konkurs, werde das Darlehen gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung automatisch beendet und zur Rückzahlung fällig. In Anwendung von Art. 130 Abs. 2 OR, wonach die Verjährung für eine auf Kündigung gestellte Forderung mit dem Tag beginne, auf den die Kündigung zulässig sei, verjähre der Rückzahlungsanspruch bei einem unbefristeten Darlehen gemäss der herrschenden Lehre innert zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung der Darlehenssumme (angefochtene Verfügung, E. 3.2).
Dispositiv
Weiter erklärte der Vorderrichter, der Darlehensvertrag vom 31. Juli 1995 (Vi-act. KB 2/4, Ziff. 6) sehe vor, dass das Darlehen seitens des Darlehensgebers fest auf fünf Jahre gewährt werde. Am Ende dieser Zeit könne es stillschweigend verlängert oder zwölf Monate vor Ablauf gekündigt werden. Somit liege ein von Anfang an unbefristetes Darlehen vor, welches erstmals auf fünf Jahre hin hätte gekündigt werden können. Dass das Darlehen gekündigt worden sei, habe aber keine der Parteien behauptet, weshalb davon auszugehen sei, dass es stillschweigend weitergeführt worden sei. In Bezug auf die Erhöhung der Darlehenssumme würden die Parteien ebenfalls von einem unbefristeten Darlehen ausgehen. Folglich sei für den Beginn der Verjährungsfrist die Aushändigung der Darlehenssumme massgebend. Der letzte Teilbetrag sei gemäss der Darlehensübersicht (Vi-act. KB 2/5) am Dienstag, 5. März 1996, ausbezahlt worden. Demnach habe die Verjährungsfrist von zehn Jahren und sechs Wochen vorbehältlich einer Verjährungsunterbrechung am Dienstag, 16. April 2006, geendet (angefochtene Verfügung, E. 3.3).
b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, wenn sie davon ausgehe, dass für den Verjährungsbeginn die Aushändigung der Darlehenssumme massgebend sei. Die zehnjährige Verjährungsfrist beginne erst mit der Beendigung des Darlehensvertrags bzw. mit der Fälligkeit. Weil weder er noch der Beschwerdegegner das Darlehen gekündigt hätten, habe die Verjährung noch nicht begonnen und mithin auch nicht am 16. April 2006 geendet. Korrekt sei hingegen die erstinstanzliche Feststellung, dass ein unbefristetes Darlehen vorgelegen habe, welches von keiner Partei gekündigt worden sei (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.1.2–B.II.2.1.4).
aa) In Bezug auf den Beginn der Verjährung stützte sich der Erstrichter auf BGE 91 II 442, E. 5b aus dem Jahr 1965, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.1.1). Das Bundesgericht erklärte in diesem Entscheid, bei Darlehen bestehe die Rückerstattungspflicht des Borgers als dessen Hauptpflicht – im Unterschied zu Vermögensverwaltungsaufträgen resp. Hinterlegungsverträgen – von Anfang an (Art. 312 OR). Art. 130 Abs. 2 OR gelte namentlich für Darlehen ohne zum Voraus bestimmten Rückzahlungstermin, welche innerhalb der vereinbarten oder der gesetzlichen Kündigungsfrist zurückzuzahlen seien oder gemäss Vertrag auf beliebige Aufforderung hin verfallen würden (Art. 318 OR). Gestützt auf diese Rechtsprechung vertritt ein Teil der Lehre die Meinung, sofern die Parteien über die Rückzahlung nichts vereinbart hätten, verjähre die Rückforderung des Darleihers in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 OR innert zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung der Darlehenssumme (Schärer/Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 28 zu Art. 318 OR, m.w.H.; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. A. 2017, N 68.25–68.27; vgl. Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 15 zu Art. 130 OR). In Übereinstimmung mit dieser Lehrmeinung erwähnte das Bundesgericht in neueren Entscheiden mehrfach, dass bei unbefristeten Darlehen der Rückforderungsanspruch nach zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung des Darlehensbetrags verjähre (Urteile des Bundesgerichts 5A_715/2015 vom 14. April 2016, E. 5.2; 4A_181/2012 vom 10. September 2012, E. 2 und 2C_995/2011 vom 16. August 2012, E. 4.1.2, m.H.a. 4C.385/1996 vom 18. November 1997, E. 1). Ein anderer Teil der Lehre kritisiert diese Praxis des Bundesgerichts, weil die Anwendung von Art. 130 Abs. 2 OR unter Umständen dazu führen könne, dass die Verjährung eintrete, bevor der Rückerstattungsanspruch fällig geworden sei. Für den Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist sei deshalb auf die effektive Beendigung des Darlehensvertrags abzustellen (Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A. 2019, N 3091, m.w.H.; Schmid/Stöckli/Krauskopf, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 2. A. 2016, N 1326). Weiter hält die Lehre teils dafür, dass die erwähnte Praxis des Bundesgerichts nur bei unverzinslichen Darlehen zu einer unsachgemässen Lösung führe (Schönenberger, in: Müller-Chen/Huguenin [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, N 4a zu Art. 318 OR). Beim verzinslichen Darlehen verhalte es sich hingegen so, dass jede (vorbehaltlose) Zins- oder Abschlagszahlung eine Schuldanerkennung vonseiten des Schuldners darstelle und somit die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR unterbreche (Schmid/Stöckli/Krauskopf, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 2. A. 2016, N 1326).
bb) Der Beschwerdeführer schliesst sich der die bundesgerichtliche Rechtsprechung kritisierenden Lehre an (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.1.4) und macht geltend, die Praxis des Bundesgerichts habe zur Folge, dass keine unbefristeten Darlehen vereinbart werden könnten. In BGE 128 III 428 habe das Bundesgericht festgestellt, dass das Darlehen ein Dauerschuldverhältnis sei und dass den Darleiher eine Dauerpflicht zur Belassung des Kapitals treffe. Dies müsse bedeuten, dass für den Verjährungsbeginn nicht auf die Kündbarkeit, sondern auf die effektive Kündigung abzustellen sei. Bei der von der Vorinstanz zitierten Lehrmeinung handle es sich nicht um die herrschende Lehre (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.1.4).
Das Bundesgericht setzte sich im Urteil 4A_699/2011 vom 22. Dezember 2011 im Zusammenhang mit einem unverzinslichen Darlehen mit der Kritik der Lehre, die Verpflichtung zur Rückerstattung eines Darlehens sollte erst bei Vertragsbeendigung entstehen, zumindest im Ansatz auseinander und bestätigte seine Praxis, wonach der Rückzahlungsanspruch des Darleihers in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 OR innert zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung der Darlehenssumme verjähre (Urteil des Bundesgerichts a.a.O., E. 3 f.). Aus BGE 128 III 428 könne in Bezug auf die Frage des Verjährungsbeginns für den Rückzahlungsanspruch eines unbefristeten Darlehens nichts abgeleitet werden, weil dieses Urteil befristete Darlehen betroffen habe (Urteil des Bundesgerichts a.a.O., E. 4). Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, BGE 128 III 428 müsse zur Folge haben, dass für den Verjährungsbeginn auf die effektive Kündigung abzustellen sei.
cc) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ein Bezirksgericht im Kanton Zürich und in der Folge das Zürcher Obergericht habe festgestellt, dass sich das Bundesgericht bisher nie direkt mit der Frage der Verjährung bei einem verzinslichen Darlehen befasst habe. Bei auf lange Zeit gewährten Darlehen unter Familienangehörigen widerspreche es dem Rechtsempfinden, dass der Darleiher, der dem Borger entgegenkommen und auf Zinsleistungen verzichte, Gefahr laufe, seinen Rückforderungsanspruch zu verlieren. Vorliegend handle es sich um ein Darlehen unter Familienangehörigen, zumal der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Götti der Tochter des Beschwerdegegners und dieser wiederum Götti seiner Tochter sei und es sich bei der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdegegners um die Cousine des Beschwerdeführers handle (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.1.4; Vi-act. 9, S. 7). Wie der Beschwerdegegner selbst ausgeführt habe, sei dies auch der Grund gewesen, weshalb die vereinbarten Zinsen nie zwangsweise eingefordert worden seien (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.1.4; vgl. Vi-act. 9, S. 7).
Die Darlehensrückforderung beruht auf dem zwischen dem Beschwerdeführer und der Kollektivgesellschaft F.________ geschlossenen Darlehensvertrag vom 31. Juli 1995 (Vi-act. KB 2/4) resp. auf der vom 8. März 1998 datierenden „Übersicht Darlehen A.________ an Firma F.________“ (Vi-act. KB 2/5). Das Darlehen wurde demnach nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen dem Beschwerdeführer und der Kollektivgesellschaft F.________ vereinbart, an der nebst dem Beschwerdegegner noch ein weiterer Gesellschafter beteiligt war (vgl. Vi-act. KB 2/9). Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer selbst, dass es sich offensichtlich um ein Darlehen nach kaufmännischer Art handle (KG-act. 1, Ziff. B.I.2.2). Entgegen dem Beschwerdeführer liegt mithin kein Darlehen unter Familienangehörigen vor. Es wäre ihm deshalb, ebenfalls entgegen seiner Behauptung, erst recht zumutbar gewesen, eine verjährungsunterbrechende Handlung i.S.v. Art. 135 Ziff. 2 OR vorzunehmen, wie insbesondere das Geltendmachen bzw. Durchsetzen seiner Zinsforderung. Dass sich das Bundesgericht nie direkt mit der Frage der Verjährung bei einem (unbefristeten) verzinslichen Darlehen befasst haben soll, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, spielt keine Rolle, weil sich die Kritik der Lehre an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hauptsächlich auf das unverzinsliche Darlehen bezieht und weil bei verzinslichen Darlehen durch Zins- und Abschlagszahlungen des Schuldners die Verjährung ohnehin unterbrochen wird (Art. 135 Ziff. 1 OR). Die für unverzinsliche Darlehen geltende Praxis muss aus den dargelegten Gründen (Art. 135 Ziff. 1 OR) a fortiori für verzinsliche Darlehen gelten, unabhängig davon, ob es sich bei der die bundesgerichtliche Praxis kritisierenden Lehre um die herrschende Meinung handelt oder nicht. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu zinslosen Darlehen kritisierte und erklärte, das erstinstanzliche Gericht habe die Anwendung von Art. 130 Abs. 2 OR auf unbefristete entgeltliche Darlehen mit durchaus guten Gründen verneint (Urteil des Obergerichts Zürich LB130025-O vom 30. Dezember 2013, E. 5.3–5.3.3). Letztlich liess die 2. Zivilkammer diese Frage aber offen (ebd. E. 5.3.3) und die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erklärte in einem späteren Entscheid, der Rückforderungsanspruch des Darleihers verjähre in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 OR gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung innert zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung der Darlehenssumme (Urteil des Obergerichts Zürich RT150120-O vom 26. November 2015, E. 3.2). Somit spricht auch die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich nicht für die Ansicht des Beschwerdeführers, die Verjährung der Rückforderung eines Darlehens beginne erst mit der Kündigung (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.1.4).
dd) Des Weiteren stellte der Erstrichter fest, dass mit dem im Recht liegenden Handelsregisterauszug die Auflösung und Liquidation der Kollektivgesellschaft F.________ belegt sei (angefochtene Verfügung, E. 2.3.2; Vi-act. BB 2; Vi-act. KB 2/9; vgl. auch Vi-act. 1, Ziff. B.II.3.1; Vi-act. 9, S. 4). Der Beschwerdegegner macht geltend, er verfüge über keine Unterlagen mehr betreffend die Liquidation der Kollektivgesellschaft F.________ vom 23. Dezember 2005. Folglich sei unklar und könne nicht mehr eruiert werden, ob die Forderung nicht bereits bei der Liquidation der Kollektivgesellschaft befriedigt worden sei (KG-act. 7, S. 11 f.; vgl. Vi-act. 9, S. 4 und S. 12 f.).
Nach Art. 585 Abs. 1 OR haben die Liquidatoren die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen. Gemäss Art. 590 Abs. 1 OR sind die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft während zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister aufzubewahren und nach Art. 166 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. a Ziff. 2 HRegV dürfen die Anmeldungen, Belege und Mitgliederverzeichnisse ebenfalls zehn Jahre nach der Löschung einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister vernichtet werden. Nachdem die Kollektivgesellschaft F.________ am 19. Dezember 2005 im Handelsregister des Kantons Bern gelöscht worden war (Vi-act. KB 2/9), bestand im Zeitpunkt des Arrestbegehrens am 14. September 2018 (vgl. E. 1a) folglich weder eine Aufbewahrungspflicht für die Bücher und Papiere der Kollektivgesellschaft F.________ noch für die sie betreffenden Anmeldungen und Belege des Handelsregisteramts des Kantons Bern. Würde die Verjährung erst mit der effektiven Beendigung des Darlehensvertrags, d.h. mit der Arrestbewilligung am 17. September 2018 (Vi-act. KB 2/7) beginnen, wäre dies insofern problematisch, als der Beschwerdegegner trotz fehlender Aufbewahrungspflichten gehalten gewesen wäre, allfällige die Tilgung der Darlehensrückforderung beweisende Urkunden aufzubewahren, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen. Dies läuft dem im Schutz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens bestehenden Zweck der Verjährung zuwider, zumal es der Rechtssicherheit schadet, wenn Streitigkeiten über Forderungen möglich bleiben, deren Entstehung oder Erlöschen wegen einer durch Zeitablauf verursachten Beweisschwierigkeit nicht mehr zuverlässig feststellbar sind (vgl. BGE 90 II 428, E. 8; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011, E. 3.1.1, nicht publiziert in BGE 137 III 352). Das Ergebnis der Liquidation der Kollektivgesellschaft F.________ ergibt sich nicht aus den Eingaben der Parteien (Vi-act. 6, S. 7; vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.3.2) und es ist diesbezüglich wegen der fehlenden Aufbewahrungspflichten ebenfalls von Beweisschwierigkeiten auszugehen. Kollektivgesellschaften bestehen trotz ihrer Löschung aus dem Handelsregister aufgrund der deklaratorischen Natur des Eintrags und der Löschung solange weiter, als die aufgelöste Gesellschaft noch Ansprüche gegen Dritte besitzt oder Forderungen Dritter gegen sie vorhanden sind resp. ein nicht geteiltes Aktivum oder Passivum der Gesellschaft besteht (BGE 81 II 358, E. 1; BGE 135 III 370, E. 3.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 136; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_576/2019 vom 3. Februar 2020, E. 6.2). Würde die Verjährung der streitgegenständlichen Darlehensrückforderung nicht mit der Aushändigung der Darlehenssumme, sondern erst mit der effektiven Beendigung des Darlehensvertrags beginnen, hätte dies unter Umständen zur Folge, dass der Beschwerdeführer die Kollektivgesellschaft F.________ über 20 Jahre nach ihrer Löschung aus dem Handelsregister belangen könnte, was mit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden nicht vereinbar wäre. Insofern führt der Verjährungsbeginn mit der Aushändigung der Darlehenssumme – jedenfalls vorliegend – auch nicht zu einer unsachgemässen Lösung, wie dies ein Teil der Lehre befürchtet (vgl. Schönenberger, a.a.O., N 4a zu Art. 318 OR).
c) In Anbetracht dessen wandte der Erstrichter das Recht entgegen dem Beschwerdeführer nicht falsch an, soweit er betreffend die Frage des Verjährungsbeginns der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgte, wonach hierfür grundsätzlich die Aushändigung der Darlehenssumme massgebend ist. Der Beschwerdeführer moniert indessen, dass im Darlehensvertrag vom 31. Juli 1995 eine Mindestdauer von fünf Jahren vereinbart worden sei, weshalb das Darlehen nicht sofort nach der Aushändigung habe zurückgefordert werden können (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.2.2; Vi-act. KB 2/4). Art. 130 Abs. 2 OR sieht vor, dass die Verjährung von auf Kündigung gestellten Forderungen mit dem Tag beginnt, auf den die Kündigung zulässig ist. Die Parteien vereinbarten in Art. 6 des Darlehensvertrags vom 31. Juli 1995, dass das Darlehen fest auf fünf Jahre gewährt werde. Am Ende dieser Zeit könne es stillschweigend verlängert oder aber zwölf Monate vor Ablauf gekündigt werden (Vi-act. KB 2/4). Demnach war eine Kündigung erstmals auf den 31. Juli 2000 zulässig und die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung begann entgegen der Annahme des Erstrichters nicht mit der Auszahlung des letzten Teilbetrags am 5. März 1996, sondern in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 OR am 31. Juli 2000. Dass das Darlehen gekündigt worden wäre, machten die Parteien nicht geltend, weshalb nach unbeanstandeter Erwägung des Erstrichters davon auszugehen ist, dass das Darlehen stillschweigend weitergeführt wurde (angefochtene Verfügung, E. 3.3). Bei einem solchen nach Ablauf der vereinbarten Mindestdauer weitergeführten Darlehen handelt es sich um ein Darlehen unbestimmter Dauer, auf welches Art. 318 OR Anwendung findet (Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 6 zu Art. 318 OR). Nach dieser Bestimmung sind Darlehen innerhalb von sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzuzahlen, weshalb zur zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR eine weitere Frist von sechs Wochen hinzuzuzählen ist.
Wie vorstehend in E. 1a erklärt liegt nebst dem Darlehensvertrag vom 31. Juli 1995 (KG-act. KB 2/4) ein Dokument mit dem Titel „Übersicht Darlehen A.________ an Firma F.________“ vom 8. März 1998 (Vi-act. KB 2/5) im Recht. Beide Dokumente unterzeichnete der Beschwerdegegner im Namen der „F.________“. Der Erstrichter erwog, dass die Schuldpflicht und die Darlehenssumme von Fr. 300‘000.00 im Darlehensvertrag genügend bestimmt seien. Mit der unterschriftlichen Bestätigung der Richtigkeit der Darlehensübersicht, in welcher ein Saldovortrag von Fr. 584‘620.40 ausgewiesen und diverse Aufstockungen des Darlehens sowie bezahlte Rechnungen aufgeführt seien, befinde zudem auch für die in Betreibung gesetzte Darlehenssumme von Fr. 584‘620.40, welche das Darlehen von Fr. 300‘000.00 gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers mitumfasse, eine Schuldanerkennung bei den Akten (angefochtene Verfügung, E. 2.2).
Der Beschwerdegegner macht dagegen geltend, es habe eine Novation des Darlehens stattgefunden. Weil in der Darlehensübersicht explizit festgehalten werde, dass von einem einzigen Darlehen auszugehen sei, müsse angenommen werden, dass das Darlehen mit einem neuen Vertrag ersetzt und nicht bloss aufgestockt worden sei (KG-act. 7, S. 20). Die fünfjährige Befristung gelte nur für den Betrag von Fr. 300‘000.00 gemäss dem Darlehensvertrag vom 31. Juli 1995 (KG-act. 7, S. 21). Diese Vorbringen des Beschwerdegegners sind im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO, die unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine Novation wird nach Art. 116 OR auch nicht vermutet und es wäre am Beschwerdegegner gelegen, im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen einer Novation glaubhaft zu machen (vgl. Gabriel, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 13 zu Art. 116 OR). Dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren von einer Novation ausgegangen sei, lässt sich dessen erstinstanzlichen Eingaben entgegen dem Beschwerdegegner nicht entnehmen (KG-act. 7, S. 20). Der Beschwerdeführer machte in seinem Rechtsöffnungsgesuch vielmehr geltend, der Betrag von Fr. 584‘620.40 beinhalte das Darlehen gemäss dem Darlehensvertrag vom 31. Juli 1995 (Vi-act. 1, Ziff. B.I.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben blosse Änderungen am Inhalt des ursprünglichen Schuldverhältnisses, welche dessen Wesen nicht tangieren, wie etwa eine Veränderung der Schuldhöhe, keine Novationswirkung (BGE 107 II 479, E. 3). Es ist somit mangels abweichender Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass die Aufstockung(en) des Darlehens gemäss der „Übersicht Darlehen A.________ an Firma F.________“ vom 8. März 1998 einzig eine Änderung des ursprünglichen Vertrags vom 31. Juli 1995 in Bezug auf die Schuldhöhe bewirkten und dass die übrigen Vertragsabreden davon unberührt blieben.
Die Verjährung von zehn Jahren und sechs Wochen für die Darlehensrückforderung von Fr. 584‘620.40 begann somit am 31. Juli 2000. Weil sie demnach am 8. März 1998, als der Beschwerdegegner die „Übersicht Darlehen A.________ an Firma F.________“ unterzeichnete, noch gar nicht lief, konnte es zu diesem Zeitpunkt entgegen dem Beschwerdeführer und dem Erstrichter zu keiner Unterbrechung der Verjährung kommen (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.2.3; vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.4).
d) Am 1. Januar 2020 trat eine neue Fassung von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR in Kraft, wonach die begonnene Verjährung stillsteht, solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann. Gemäss der zuvor bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung stand die begonnene Verjährung still, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden konnte. Weil für die Stillstands- und Unterbrechungsgründe das neue Recht nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Inkrafttreten gilt (BBl 2014 269; Art. 49 Abs. 4 SchlT ZGB; vgl. auch Art. 49 Abs. 3 aSchlT ZGB; vgl. Däppen, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. A. 2019, N 11 zu Art. 49 SchlT ZGB), kommt vorliegend die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Fassung von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR zur Anwendung. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu dieser Bestimmung kann sich darauf nur berufen, wer aus objektiven, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängigen Gründen daran gehindert ist, in der Schweiz zu klagen, namentlich wenn ihm kein Gerichtsstand in der Schweiz zur Verfügung steht (BGE 134 III 294, E. 1.1).
Ein Stillstand der Frist bedeutet, dass der Fortlauf der Frist gehemmt wird und die Verjährung ruht. Die bereits abgelaufene Verjährungszeit geht nicht verloren und die Verjährungsfrist wird um die Zeit verlängert, in der sie nicht mehr läuft (Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 10. A. 2014, N 3330 f.).
aa) Der Erstrichter erwog, als Beweis, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 15. Mai 2006 keine Kenntnis über den Aufenthalt des Beschwerdegegners gehabt habe, lege dieser eine E-Mail der Einwohnerkontrolle Gränichen ins Recht, gemäss der sich der Beschwerdegegner per 15. Mai 2006 nach unbekannt abgemeldet habe. Die Abmeldung nach unbekannt habe der Beschwerdegegner nicht bestritten. Folglich sei bis zu diesem Zeitpunkt am Sitz der F.________ in Lauenen bzw. nach deren Löschung am Wohnsitz des Beschwerdegegners (bis im Mai 2003 in Schwyz und anschliessend in Gränichen) ein Gerichtsstand vorhanden gewesen (angefochtene Verfügung, E. 3.5.2). Für den Zeitraum nach dem 15. Mai 2006 sei der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen, er habe den Aufenthaltsort des Beschwerdegegners nicht mehr gekannt, zu schützen (angefochtene Verfügung, E. 3.5.3).
Weiter prüfte der Erstrichter, ob nach der Abmeldung des Beschwerdegegners nach unbekannt gemäss dem damals geltenden Gerichtsstandsgesetz bzw. gemäss der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO ein Gerichtsstand vorlag. Er ging von einem Binnensachverhalt aus und kam zum Schluss, dass die streitgegenständliche Darlehensforderung mit Inkrafttreten der ZPO nach Art. 11 Abs. 3 ZPO am letzten bekannten Aufenthaltsort habe geltend gemacht werden können, sodass die Verjährung, welche seit dem 15. Mai 2006 stillgestanden habe, am 1. Januar 2011 fortgelaufen sei (angefochtene Verfügung, E. 3.5.4 f.).
bb) Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, es sei nicht von Belang, ab wann ein Gerichtsstand in der Schweiz bestanden habe, weil für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückerstattung des Darlehens nach Art. 318 OR eine Kündigung, d.h. eine empfangsbedürftige Willenserklärung, notwendig gewesen wäre, die aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdegegners jedoch unmöglich gewesen sei. Weil das Darlehen erst sechs Wochen nach Aufforderung zur Rückzahlung fällig und durchsetzbar werde, habe er das Darlehen nicht gerichtlich einfordern können. Diesen Umstand lasse die Vorinstanz völlig unberücksichtigt (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.2.4).
cc) Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, es sei bisher keine Kündigung des Darlehens erfolgt. Eine solche hätte auch nicht erfolgen können, weil er schlichtweg nicht gewusst habe, wo sich der Beschwerdegegner aufgehalten habe (Vi-act. 1, Ziff. B.II.5 f.; vgl. Vi-act. 7, S. 3; vgl. Vi-act. 6, S. 5). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer vor dem Erstrichter nicht geltend, in welchem Zeitpunkt er sich zur Kündigung des Darlehens entschloss resp. dass er das Darlehen überhaupt kündigen wollte oder dass er einen Kündigungsversuch unternommen hätte. Er kann sich somit nicht darauf berufen, dass er die streitgegenständliche Forderung wegen fehlender Kündigungsmöglichkeit nicht vor einem schweizerischen Gericht habe geltend machen können, wenn er nicht kündigen wollte bzw. dies nicht zumindest versuchte. Darüber hinaus verlangt das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen von einem unbekannten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Schuldners i.S.v. Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG ausgegangen werden kann, den Nachweis des Gläubigers, dass alle ihm zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsort des Schuldners ergebnislos verliefen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 2 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf BGE 134 III 294 und macht geltend, entsprechend diesem Entscheid könne er nicht dazu gehalten sein, sich um das Auffinden von Anhaltspunkten zu bemühen oder Vorkehrungen zur Erlangung eines schweizerischen Gerichtsstands zu treffen, wenn deren Erfolg höchst ungewiss sei (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.2.4, S. 17 f.). Damit lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass es in BGE 134 III 294 darum ging, ob der Hinderungsgrund nach Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR auch dann zum Zuge kommt, wenn Arrestgegenstände in der Schweiz vorhanden sind. Bei sicherer Kenntnis von solchen Arrestgegenständen ist es dem Gläubiger nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumutbar, diese verarrestieren zu lassen und am Arrestort eine Prosequierungsklage anzuheben (BGE 134 III 294, E. 1.1). Hingegen ist es ihm bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten nicht zuzumuten, dass er nach in der Schweiz liegenden Arrestgegenständen suchen muss (BGE 134 III 294, Regeste und E. 3.1). Andernfalls hätte es der ins Ausland verschwundene Schuldner in der Hand, durch heimliche Hinterlegung eines Vermögenswertes in der Schweiz die Fortsetzung des Verjährungslaufs herbeizuführen (BGE 134 III 294, E. 2.2). Weil es in BGE 134 III 294 also um das Vorhandensein von Arrestgegenständen in der Schweiz und nicht um den Aufenthaltsort resp. den Wohnsitz des Schuldners geht, ist für die Frage der Zumutbarkeit von Abklärungen zum Verbleib des Beschwerdegegners nicht auf diesen Entscheid, sondern auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung zu den zumutbaren Auffindungsbemühungen hinsichtlich des aktuellen Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsorts des Schuldners abzustellen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Erstrichter im Zusammenhang mit der Frage, ob gegen den Beschwerdegegner nach dessen Abmeldung nach unbekannt ein Gerichtsstand in der Schweiz vorhanden war, zum gegenteiligen Schluss gelangte (angefochtene Verfügung, E. 3.5.3, vgl. nachfolgender Absatz). Weil es an dieser Stelle aber nicht um das Vorliegen eines Gerichtsstands in der Schweiz, sondern um das Vorliegen einer Kündigungsmöglichkeit geht, stehen die diesbezüglichen Erwägungen des Erstrichters der analogen Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG nicht entgegen. Um sich auf die behauptete fehlende Kündigungsmöglichkeit berufen zu können, hätte der Beschwerdeführer als Gläubiger der Darlehensrückforderung demzufolge im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft machen müssen, dass er alle ihm zumutbaren Abklärungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners getroffen habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3).
Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Adressauskunft der Gemeinde Schwyz vom 8. August 2018 „zum bisher unbekannten Aufenthaltsort des Schuldners“ ins Recht, wonach sich der Beschwerdegegner am 31. Mai 2003 nach E.________ abgemeldet habe (Vi-act. 8/12). Ferner reichte er eine vom 9. August 2018 datierende E-Mail der Einwohnerkontrolle Gränichen ein, wonach sich der Beschwerdegegner per 15. Mai 2006 nach unbekannt abgemeldet habe (Vi-act. KB 8/13). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit dem 15. Mai 2006 keine Kenntnis über den Aufenthaltsort des Beschwerdegegners gehabt (Vi-act. 7, S. 2). Dass er sich aber vor dem 8. August 2018 jemals darum bemüht hätte, den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdegegners ausfindig zu machen, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso äusserte er sich vor dem Erstrichter nicht zur Frage, ob ihm solche Abklärungen nach dem Wegzug des Beschwerdegegners nach unbekannt zumutbar gewesen wären. Das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren, ihm habe nicht zugemutet werden können, Nachforschungen über Anhaltspunkte hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Beschwerdegegners ausfindig zu machen (KG-act. 1, Ziff. B.II.2.2.4, S. 18), ist als unzulässiges Novum i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
In Anbetracht dessen kann sich der Beschwerdeführer mangels (zumutbarer) Abklärungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdegegners nicht darauf berufen, dass er diesem wegen des unbekannten Aufenthaltsorts nicht habe kündigen können. Im Übrigen setzen sich die Parteien mit den Erwägungen des Erstrichters betreffend die Frage, ob gegen den Beschwerdegegner nach dessen Abmeldung nach unbekannt ein Gerichtsstand in der Schweiz vorhanden war (vgl. vorstehend E. 3d.aa), nicht auseinander (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.II.2.2.4 und Ziff. B.I.3.1 ff.; KG-act. 7, S. 23). Der angefochtene Entscheid kann deshalb in diesem Punkt nicht geprüft werden und entsprechend der unbeanstandeten Begründung des Erstrichters ist anzunehmen, dass aufgrund des unbekannten Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsorts des Beschwerdegegners erst mit dem Inkrafttreten der ZPO und der damit verbundenen Einführung eines sog. Notgerichtsstands am letzten bekannten Aufenthaltsort der beklagten Partei (Art. 11 Abs. 3 ZPO) die Möglichkeit für den Beschwerdeführer bestand, die streitgegenständliche Forderung vor einem schweizerischen Gericht geltend zu machen, und dass die Verjährung folglich in Anwendung von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR vom 15. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2010 stillstand (angefochtene Verfügung, E. 3.5.4 f.).
dd) Der Beschwerdegegner bringt schliesslich vor, die Forderung hätte unabhängig von seinem Aufenthalt ohne Weiteres gegenüber der Kollektivgesellschaft F.________ in Lauenen geltend gemacht werden können (KG-act. 7, S. 21–23). Sofern er damit geltend machen will, dass die Verjährung im Zeitraum vom 15. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2010 nicht stillgestanden sei, lässt er ausser Acht, dass eine diesbezügliche Überprüfung des angefochtenen Entscheids mangels selbstständiger Beschwerde wegen des Verbots der refomatio in peius ausgeschlossen ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 10 zu Art. 322–323 ZPO).
e) Zusammenfassend begann die Verjährungsfrist der streitgegenständlichen Forderung am Tag nach dem 31. Juli 2000 zu laufen (vgl. vorstehend E. 3c, Art. 130 Abs. 2 OR; Art. 132 Abs. 1 OR). Sodann stand die Verjährung vom 15. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2010 still. Nach einer Frist von zehn Jahren und sechs Wochen trat die Verjährung somit im Mai 2015 ein (vgl. Art. 132 i.V.m. Art. 77 f. OR). Der Erstrichter ging demnach zu Recht davon aus, dass der Anspruch bei Einreichung des Arrestbegehrens am 14. September 2018 sowie im Zeitpunkt der Arrestbewilligung am 17. September 2018 bereits verjährt war (angefochtene Verfügung, E. 3.5) und dass das Rechtsöffnungsbegehren infolge Verjährungseintritts abzuweisen ist (angefochtene Verfügung, E. 3.5).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, d.h. weil das Rechtsöffnungsgesuch aufgrund der erfolgreichen Verjährungseinrede des Beschwerdegegners ohnehin abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob der Erstrichter zu Recht erwog, dass der Beschwerdegegner als Gesellschafter der F.________ wegen derer Auflösung und Liquidation belangbar geworden sei und insofern Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner vorliege (angefochtene Verfügung, E. 2.3.2; vgl. Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 9 zu Art. 82 SchKG).
5. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsöffnung für die Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 225.95 sowie die Arrestvollzugs- und Gerichtsgebühren von Fr. 1‘446.10 (KG-act. 1, Antrag 1a und Ziff. B.II.3) fehlt es an einer Begründung resp. an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (angefochtene Verfügung, E. 4.1 f.), weshalb in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2).
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist in Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 1‘500.00 festzusetzen.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine Entschädigung. Diese spricht das Gericht laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Beschwerdegegner reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung der Bemessungskriterien, insbesondere der 24-seitigen Beschwerdeantwort und der 12-seitigen „Duplik“, ist seine Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 584‘620.40.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
4. September 2020 rfl
BEK 2019 99
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
BGE 132 III 140ATF 132 III 140DTF 132 III 140
5A_283/2016
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC
5D_14/2019
Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 127 ORart. 127 COart. 127 CO
Art. 127 VAWart. 127 ORHart. 127 OR
Art. 318 ORart. 318 COart. 318 CO
Art. 318 VAWart. 318 ORHart. 318 OR
Art. 130 ORart. 130 COart. 130 CO
Art. 130 VAWart. 130 ORHart. 130 OR
BGE 91 II 442ATF 91 II 442DTF 91 II 442
Art. 312 ORart. 312 COart. 312 CO
Art. 312 VAWart. 312 ORHart. 312 OR
Art. 130 ORart. 130 COart. 130 CO
Art. 130 VAWart. 130 ORHart. 130 OR
Art. 318 ORart. 318 COart. 318 CO
Art. 318 VAWart. 318 ORHart. 318 OR
Art. 130 ORart. 130 COart. 130 CO
Art. 130 VAWart. 130 ORHart. 130 OR
Art. 318 ORart. 318 COart. 318 CO
Art. 318 VAWart. 318 ORHart. 318 OR
Art. 130 ORart. 130 COart. 130 CO
Art. 130 VAWart. 130 ORHart. 130 OR
5A_715/2015
4A_181/2012
2C_995/2011
4C.385/1996
Art. 130 ORart. 130 COart. 130 CO
Art. 130 VAWart. 130 ORHart. 130 OR
Art. 318 ORart. 318 COart. 318 CO
Art. 318 VAWart. 318 ORHart. 318 OR
Art. 135 ORart. 135 COart. 135 CO
Art. 135 VAWart. 135 ORHart. 135 OR
BGE 128 III 428ATF 128 III 428DTF 128 III 428
4A_699/2011
Art. 130 ORart. 130 COart. 130 CO
Art. 130 VAWart. 130 ORHart. 130 OR
BGE 128 III 428ATF 128 III 428DTF 128 III 428
BGE 128 III 428ATF 128 III 428DTF 128 III 428
Art. 135 ORart. 135 COart. 135 CO
Art. 135 VAWart. 135 ORHart. 135 OR
Art. 135 ORart. 135 COart. 135 CO
Art. 135 VAWart. 135 ORHart. 135 OR
Art. 135 ORart. 135 COart. 135 CO
Art. 135 VAWart. 135 ORHart. 135 OR
Art. 130 ORart. 130 COart. 130 CO
Art. 130 VAWart. 130 ORHart. 130 OR
Art. 130 ORart. 130 COart. 130 CO
Art. 130 VAWart. 130 ORHart. 130 OR
Art. 585 ORart. 585 COart. 585 CO
Art. 585 VAWart. 585 ORHart. 585 OR
Art. 590 ORart. 590 COart. 590 CO
Art. 590 VAWart. 590 ORHart. 590 OR
Art. 166 HRegVart. 166 ORCart. 166 ORC
Art. 2 HRegVart. 2 ORCart. 2 ORC
BGE 90 II 428ATF 90 II 428DTF 90 II 428
4A_576/2010
BGE 137 III 352ATF 137 III 352DTF 137 III 352
BGE 81 II 358ATF 81 II 358DTF 81 II 358
BGE 135 III 370ATF 135 III 370DTF 135 III 370
4A_576/2019
Art. 318 ORart. 318 COart. 318 CO
Art. 318 VAWart. 318 ORHart. 318 OR
Art. 130 ORart. 130 COart. 130 CO
Art. 130 VAWart. 130 ORHart. 130 OR
Art. 130 ORart. 130 COart. 130 CO
Art. 130 VAWart. 130 ORHart. 130 OR
Art. 318 ORart. 318 COart. 318 CO
Art. 318 VAWart. 318 ORHart. 318 OR
Art. 318 ORart. 318 COart. 318 CO
Art. 318 VAWart. 318 ORHart. 318 OR
Art. 127 ORart. 127 COart. 127 CO
Art. 127 VAWart. 127 ORHart. 127 OR
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 116 ORart. 116 COart. 116 CO
Art. 116 VAWart. 116 ORHart. 116 OR
Art. 116 ORart. 116 COart. 116 CO
Art. 116 VAWart. 116 ORHart. 116 OR
BGE 107 II 479ATF 107 II 479DTF 107 II 479
Art. 134 ORart. 134 COart. 134 CO
Art. 134 VAWart. 134 ORHart. 134 OR
Art. 49 SchlT ZGBart. 49 SchlT ZGBart. 49 SchlT ZGB
Art. 49 SchlT ZGBart. 49 SchlT ZGBart. 49 SchlT ZGB
Art. 49 SchlT ZGBart. 49 SchlT ZGBart. 49 SchlT ZGB
Art. 134 ORart. 134 COart. 134 CO
Art. 134 VAWart. 134 ORHart. 134 OR
BGE 134 III 294ATF 134 III 294DTF 134 III 294
Art. 11 ZPOart. 11 CPCart. 11 CPC
Art. 318 ORart. 318 COart. 318 CO
Art. 318 VAWart. 318 ORHart. 318 OR
Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF
5A_580/2016
BGE 134 III 294ATF 134 III 294DTF 134 III 294
BGE 134 III 294ATF 134 III 294DTF 134 III 294
Art. 134 ORart. 134 COart. 134 CO
Art. 134 VAWart. 134 ORHart. 134 OR
BGE 134 III 294ATF 134 III 294DTF 134 III 294
BGE 134 III 294ATF 134 III 294DTF 134 III 294
BGE 134 III 294ATF 134 III 294DTF 134 III 294
BGE 134 III 294ATF 134 III 294DTF 134 III 294
Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF
5A_580/2016
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 11 ZPOart. 11 CPCart. 11 CPC
Art. 134 ORart. 134 COart. 134 CO
Art. 134 VAWart. 134 ORHart. 134 OR
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 323 ZPOart. 323 CPCart. 323 CPC
Art. 130 ORart. 130 COart. 130 CO
Art. 130 VAWart. 130 ORHart. 130 OR
Art. 132 ORart. 132 COart. 132 CO
Art. 132 VAWart. 132 ORHart. 132 OR
Art. 132 ORart. 132 COart. 132 CO
Art. 77 ORart. 77 COart. 77 CO
Art. 132 VAWart. 132 ORHart. 132 OR
Art. 77 VAWart. 77 ORHart. 77 OR
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF