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Entscheid

BEK 2020 100

Kammer

6. Juli 2020Deutsch3 min

9. Juli 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 6. Juli 2020

BEK 2020 100

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Revision

(Gesuch betreffend den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 14. April 2020, BEK 2020 9);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 14. April 2020 in der Sache BEK 2020 9 betreffend Art. 90 Abs. 1 SVG (Einsprache Strafbefehl) auf die Berufung von A.________ nicht eintrat;

- dass mit Schreiben vom 10. Juni 2020 die Rechtskraft des Beschlusses vom 14. April 2020 bescheinigt wurde (BEK 2020 9, KG-act. 11);

- dass A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 15. Juni 2020 um Wiedererwägung ersuchte und ihm mit Schreiben vom 16. Juni 2020 mitgeteilt wurde, die StPO kenne keine Wiedererwägung und er innert 30 Tagen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht hätte erheben können (KG-act. 1 und 2);

- dass der Gesuchsteller am 19. Juni 2020 eine weitere Eingabe einreichte und er mit Schreiben vom 22. Juni 2020 aufgefordert wurde, innert zehn Tagen schriftlich mitzuteilen, ob er mit dieser Eingabe die Eröffnung eines Revisionsverfahrens beantrage und er zudem auf die Anforderungen an eine Revision (Art. 410 ff. StPO) ausdrücklich hingewiesen wurde (KG-act. 4);

- dass der Gesuchsteller am 25. Juni 2020 eine weitere Eingabe einreichte (KG-act. 5), welche nunmehr sinngemäss als Revision entgegenzunehmen ist;

- dass er aber auch in dieser Eingabe die Anforderungen an eine Revision offensichtlich nicht erfüllt, weil er einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 und Abs. 2 noch nicht einmal benennt und ohnehin weder begründet noch belegt (Art. 411 Abs. 1 StPO), weshalb wie in Art. 412 Abs. 2 StPO vorgesehen auf das Gesuch nicht einzutreten ist, zumal an Revisionsgesuche ohnehin strenge Anforderungen zu stellen sind (BSK-Heer, N 7 zu Art. 412 N 7) und ein Revisionsgrund nicht im Ansatz ersichtlich ist;

- dass der Gesuchsteller bei diesem Verfahrensausgang die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) und die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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Sachverhalt

9. Juli 2020 kau

BEK 2020 100

BEK 2020 9

BEK 2020 9

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Erwägungen

BEK 2020 9

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP

Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP

Art. 412n 7art. 412n 7art. 412n 7

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF