BEK 2020 102
Kammer
7. Dezember 2020Deutsch10 min
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) führt ein Verfahren gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung von A.________, begangen im Zeitraum vom 1. August 2018 bis 9. September 2019 (Eröffnungsverfügung: U-act. 9.1.002). Mit Strafantrag/Privatklage-Formular vom 13. November 2019 konstituierte sich A.________ (nachfolgend Privatklägerin) als Strafklägerin (U-act. 8.1.002). Am 28. November 2019 erklärte die inzwischen anwaltlich vertretene Privatklägerin, Zivilansprüche geltend machen zu wollen (U-act. 3.1.002). Letzteres wiederholte sie mit Eingabe vom 15. Januar 2020 und definierte ihre Parteistellung ausdrücklich als Privatklägerin. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (U-act. 3.1.005). Am 28. April 2020 reichte die Privatklägerin entsprechende Unterlagen ein
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 7. Dezember 2020
BEK 2020 102
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020, SUB 2019 673);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) führt ein Verfahren gegen C.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung von A.________, begangen im Zeitraum vom 1. August 2018 bis 9. September 2019 (Eröffnungsverfügung: U-act. 9.1.002). Mit Strafantrag/Privatklage-Formular vom 13. November 2019 konstituierte sich A.________ (nachfolgend Privatklägerin) als Strafklägerin (U-act. 8.1.002). Am 28. November 2019 erklärte die inzwischen anwaltlich vertretene Privatklägerin, Zivilansprüche geltend machen zu wollen (U-act. 3.1.002). Letzteres wiederholte sie mit Eingabe vom 15. Januar 2020 und definierte ihre Parteistellung ausdrücklich als Privatklägerin. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (U-act. 3.1.005). Am 28. April 2020 reichte die Privatklägerin entsprechende Unterlagen ein
(U-act. 3.1.011). Die Strafverfolgungsbehörde bewilligte mit Verfügung vom 22. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 15. Januar 2020, wies aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab
(U-act. 3.1.012). Dagegen erhob die Privatklägerin am 6. Juli 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung vom 22. Juni 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 15. Januar 2020 (Datum des Gesuchs) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Erwägungen
2.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners.
Gleichzeitig legte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin ihr Mandat nieder.
Die Strafverfolgungsbehörde verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 6).
2.
Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Strafverfolgungsbehörde erachtete diese Voraussetzungen als im vorliegenden Fall gegeben (angef. Verfügung, E. 3) und bewilligte der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1). Hingegen wies sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (angef. Verfügung, Dispositivziff. 2). Zur Begründung erwog die Strafverfolgungsbehörde, aufgrund fehlender Hinweise auf eine schlechte gesundheitliche sowie geistig-psychische Verfassung sei die Betroffenheit der Privatklägerin nicht als derart schwer zu gewichten, dass eine Rechtsverbeiständung notwendig erscheine. Sie sei problemlos in der Lage, am Verfahren teilzunehmen. Es lägen weder besondere Umstände noch ein komplexer Sachverhalt vor, welche die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung begründen würden (angef. Verfügung, E. 4). Die Privatklägerin macht geltend, es handle sich um ein komplexes Verfahren betreffend sexuelle Nötigung. Für sie sei es nur schon schwierig, sich aus der nötigenden Abhängigkeit zu lösen, um die notwendigen Anzeigen zu erheben. Auch anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft habe sie der Beschuldigte herablassend behandelt bzw. versucht, sie einzuschüchtern. Es gehe um eine lange Deliktsdauer und viele Übergriffe. Mangels Ausbildung und mangels juristischer Kenntnisse sei sie nicht in der Lage, die Zivilansprüche zu beziffern. Ihre Muttersprache sei Tschechisch. Sie könne nicht genügend Deutsch, um das Verfahren ohne Dolmetscher zu führen. Entsprechend brauche sie einen Rechtsbeistand
(KG-act. 1, S. 3).
a) Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies (zusätzlich zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO [Mittellosigkeit der Privatklägerschaft und Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage]) zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, weil der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegt werden kann, sei es durch eine Schätzung oder durch die Vorlage von Rechnungen. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die erlittene Unbill vom Betroffenen üblicherweise ohne weitere Hilfe zum Ausdruck gebracht werden (BGE 123 I 145, E. 2b/bb; BGer, Urteil 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013, E. 2.3; BGer, Urteil 1B_314/2010 vom 22. November 2010, E. 2.2; BGer, Urteil 1B_153/2007 vom 25. September 2007, E. 3.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 18 zu Art. 136 StPO).
Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist allerdings notwendig, wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, denen der oder die Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht gewachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung nicht möglich ist (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 10 zu Art. 136 StPO). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der Umstände. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung des bzw. der Betroffenen sind zu beachten (BGE 128 I 225, E. 2.5.2 m.w.H.; Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 136 StPO). Gleiches gilt ferner, wenn Schadensposten geltend gemacht werden, die schwierig zu ermitteln und zu beziffern sind, wie beispielsweise der künftige Schaden, der Versorgerschaden oder der Haushaltsschaden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO).
b) In ihrer Beschwerde begründet die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch anwaltlich vertretene Privatklägerin nicht näher, inwiefern es sich wie von ihr behauptet um ein „unbestrittenermassen komplexes Verfahren“ handeln soll. Ebenso wenig zeigt sie auf, wieso sie nicht in der Lage sein soll, die Zivilansprüche zu beziffern. Mit dem blossen Hinweis, dass sie als D.________ keine Ausbildung und auch keine juristischen Kenntnisse habe, ist sie nicht zu hören. Immerhin tritt die Privatklägerin den Akten zufolge als Geschäftsführerin eines E.________ auf. Oder zusammenfassend anders gesagt, unterlässt es die Privatklägerin rechtsgenüglich darzulegen, worin vorliegend die (besonderen) Schwierigkeiten in der Geltendmachung und Bezifferung der Zivilforderung und/oder Genugtuung liegen. Sodann beinhaltet der Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, sodass auch eine Person ohne juristische Kenntnisse den Inhalt und die Tragweite eines derartigen Deliktes versteht. Ebenso verhält es sich nicht so, dass eine davon betroffene Person den Sachverhalt, d.h. das selbst erlebte Geschehen, nur mit Hilfe eines Rechtsbeistandes wiedergeben könnte. Die Privatklägerin konnte denn auch diverse Vorfälle selber hinreichend genau schildern (vgl. U-act. 10.1.001). Die Privatklägerin sagte zwar aus, der Beschuldigte habe ihr gedroht, dass sie ihre Arbeitsaufträge verlieren würde, wenn sie nicht mehr mit ihm sexuell verkehre
z.B. U-act. 10.1.001, Frage 8 f.; 10.2.001, Rz. 148), was der Beschuldigte verneint (U-act. 10.1.002, Fragen 29, 42). Sie scheint aber nicht derart eingeschüchtert gewesen zu sein, dass sie nicht hätte aussagen und dem Strafverfahren angemessen folgen können. Bereits vor der Mandatierung ihrer ehemaligen Rechtsanwältin (U-act. 3.1.003) schilderte sie, wie erwähnt, die mutmasslichen Vorfälle anlässlich der polizeilichen Einvernahme relativ ausführlich (U-act. 10.1.001). Ebenso ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich im Zusammenhang mit der Vorladung vom 10. Februar 2020 direkt und ohne Rücksprache mit ihrer damaligen Rechtsvertreterin (vgl. U-act. 3.1.007) an die Strafverfolgungsbehörde wandte und zu offenen Fragen, wie beispielsweise die Notwendigkeit der Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts oder die Vermeidung der Begegnung mit dem Beschuldigten, selber Stellung nahm und Letzteres sogar als nicht notwendig erachtete, sondern sogar bemerkte, froh zu sein, wenn der Beschuldigte an ihrer Befragung teilnehmen würde (zum Ganzen U-act. 3.1.005). Im Beisein des Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Befragung antwortete die Privatklägerin ebenfalls detailliert, ohne dass ihre Rechtsanwältin mit Anschlussfragen den Sachverhalt hätte verdeutlichen oder allfällige Unklarheiten hätte klären müssen
(U-act. 10.2.001). Auf die anfängliche Frage, was ihr durch den Kopf gehe, wenn sie an den Beschuldigten denke, antwortete die Privatklägerin nicht mit „Angst“ oder „Druck“, sondern dass der Beschuldigte ein guter Schauspieler sei und gut lügen könne (U-act. 10.2.001, Rz. 94 f.). Selbst die direkten Anschlussfragen des Beschuldigten beantwortete sie ohne ersichtliche Probleme und eher provokativ (vgl. U-act. 10.2.001, Rz. 428 ff., insb. Rz 437 f. und 439/40 f.). Auch wenn es sicherlich nicht einfach ist, ein Sexualdelikt zur Anzeige zu bringen (vgl. U-act. 10.2.001, Rz. 283 ff.), erwecken die Aussagen der Privatklägerin jedenfalls nicht den Eindruck, dass sie unter einem derart grossen Druck stand, dass sie nicht aussagen konnte oder wollte und auch sonst mit dem Verfahren bislang überfordert gewesen wäre. Die Privatklägerin verneinte die Frage anlässlich der polizeilichen Einvernahme, ob sie eine Übersetzung benötige, vorbehaltlos (U-act. 10.1.001, Frage 1). Die Befragung wurde sodann auf Deutsch durchgeführt (U-act. 10.1.001, S. 1), wobei sie, wie bereits erwähnt, ausführliche Antworten zu geben vermochte. Sodann kreuzte die Privatklägerin im Meldeformular zum Opferhilfegesetz (U-act. 3.1.001) an, keinen Dolmetscher zu benötigen. Im Hinblick auf ihre staatsanwaltschaftliche Einvernahme verneinte die Privatklägerin zunächst die Notwendigkeit eines Dolmetschers (Telefonnotiz, U-act. 3.1.006), bestand dann aber doch auf den Beizug eines Übersetzers (Telefonnotizen, U-act. 3.1.008; 3.1.009; Eingabe U-act. 3.1.011). Selbst wenn die Privatklägerin, deren Muttersprache unbestrittenermassen Tschechisch ist, gewisse sprachliche Schwierigkeiten hätte, ist aufgrund der ausführlichen Antworten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ersichtlich, dass diese mittels eines Dolmetschers behoben werden konnten (U-act. 10.2.001).
c) Zusammenfassend erscheint aufgrund sämtlicher genannten Umstände die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht als notwendig. Folglich ist der angefochtene Entscheid der Strafverfolgungsbehörde nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Dispositiv
Die Privatklägerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2). Wie bereits die Strafverfolgungsbehörde festhielt (angef. Verfügung, E.3), ist das Einkommen der Beschwerdeführerin so gering (U-act. 3.1.011), dass sie ohne Weiteres als mittellos gelten kann. Andererseits war die lediglich auf die Frage der Notwendigkeit einer Rechtsbeistandschaft beschränkte Beschwerde nach dem Gesagten vorab aussichtslos, bzw. ist nicht ersichtlich, inwiefern für die vorliegende Beschwerde der Beizug einer anwaltlichen Vertretung notwendig war. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind demnach nicht gegeben, sodass dieser Antrag abzuweisen ist;-
beschlossen:
Die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
9. Dezember 2020 kau
BEK 2020 102
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145
1B_26/2013
1B_314/2010
1B_153/2007
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF