BEK 2020 103
Präsidial
20. August 2020Deutsch4 min
20. August 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 20. August 2020
BEK 2020 103
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 19. Juni 2020, ZES 2020 175);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 19. Juni 2020 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz die provisorische Rechtsöffnung erteilte für einen Betrag von Fr. 390.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2019, im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren abwies, soweit er darauf eintrat, die Spruchgebühr von Fr. 200.00 dem Gesuchsteller zu ¾ (Fr. 150.00) und der Gesuchsgegnerin zu ¼ (Fr. 50.00) auferlegte, diese beim vorschusspflichtigen Gesuchsteller bezog und die Gesuchsgegnerin verpflichtete, dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 50.00 zu ersetzen und den Gesuchsteller anwies, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 550.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung Dispositivziff. 1, 2 und 3);
- dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit per A-Post versandter Eingabe datiert vom 2. Juli 2020 Beschwerde beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz (Eingang: 6. Juli 2020) erhob (KG-act. 2), der die Beschwerdeschrift zusammen mit den erstinstanzlichen Akten am 7. Juli 2020 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1);
- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2020 darauf hingewiesen wurde, dass der angefochtene Entscheid gemäss Track & Trace vom 7. Juli 2020 rechtlich am 22. Juni 2020 zugestellt worden sei, die lediglich per A-Post versandte Beschwerdeeingabe indes erst am 4. Juli 2020 erfolgt sein dürfte, und ihm Gelegenheit gegeben wurde, innert 10 Tagen zur Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung seiner Eingabe Stellung zu nehmen, unter Hinweis auf Art. 63 SchKG sowie der Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde (KG-act. 3 Ziff. 1);
- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2020 ebenso aufgefordert wurde, bis spätestens 6. August 2020 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 400.00 zu leisten, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wobei die Ansetzung einer Nachfrist vorbehalten werde (KG-act. 3 Ziff. 2);
- dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 9. Juli 2020 am 10. Juli 2020 zuging (Anhang zu KG-act. 3 Track & Trace vom 6. August 2020);
- dass der Beschwerdeführer sich innert Frist weder vernehmen liess noch den Kostenvorschuss leistete, sodass für das weitere Verfahren androhungsgemäss zu verfahren ist;
- dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer wie erwähnt am 22. Juni 2020 zuging, weshalb die zehntägige Beschwerdefrist am 2. Juli 2020 endete (Art. 142 ZPO);
- dass die Beschwerdeeingabe zwar vom 2. Juli 2020 datiert, gemäss des vom Kantonsgericht eingescannten und vergrösserten Poststempels (vgl. KG-act. 3 Ziff. 4) aber erst am 4. Juli 2020 der Schweizerischen Post übergeben wurde, folglich der Beschwerdeführer die Beschwerde verspätet erhob (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass bei diesem Verfahrensausgang auf eine Nachfristansetzung für den bis dato nicht geleisteten Kostenvorschuss verzichtet werden kann;
- dass die (reduzierten) Gerichtskosten (§ 34 Rz 8 GebV) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- dass eine Parteientschädigung mangels Umtriebe – eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt – nicht zuzusprechen ist;
- dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 1000.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
20. August 2020 kau
BEK 2020 103
Art. 63 SchKGart. 63 LPart. 63 LEF
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Erwägungen
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF