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Entscheid

BEK 2020 104

Kammer

25. August 2020Deutsch9 min

1. a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sind seit dem 7. Mai 2018 geschieden (KG-act. 9; vgl. auch beigezogene Akten, polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2018, Frage 3). Am 6. Dezember 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin 2 bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer seinerseits erstattete am 8. und 20. Dezember 2018 Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Nötigung, begangen am 6. und 18. Dezember 2018 (beigezogene Akten, 1B und 2). Eine weitere Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Irreführung und Betrugs im Ehescheidungsverfahren ZEO 2016-03 datiert vom 9. April 2019 (KG-act. 1/1; U-act. 3.2.003 und 10.2.003 in BEK 2020 105). Gestützt auf eine Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. April 2019 (beigezogene Akten, 5) wurden die Verfahren am 6. Juni 2019 durch die kantonale Staatsanwaltschaft übernommen (beigezogene Akten, 6).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. August 2020

BEK 2020 104

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rechtsverzögerung

(Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Innerschwyz in den Verfahren SUI 2020 1127-1129);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sind seit dem 7. Mai 2018 geschieden (KG-act. 9; vgl. auch beigezogene Akten, polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2018, Frage 3). Am 6. Dezember 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin 2 bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer seinerseits erstattete am 8. und 20. Dezember 2018 Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Nötigung, begangen am 6. und 18. Dezember 2018 (beigezogene Akten, 1B und 2). Eine weitere Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Irreführung und Betrugs im Ehescheidungsverfahren ZEO 2016-03 datiert vom 9. April 2019 (KG-act. 1/1; U-act. 3.2.003 und 10.2.003 in BEK 2020 105). Gestützt auf eine Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. April 2019 (beigezogene Akten, 5) wurden die Verfahren am 6. Juni 2019 durch die kantonale Staatsanwaltschaft übernommen (beigezogene Akten, 6).

Am 13. Februar 2020 erstattete der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei weitere Strafanzeigen unter anderem gegen E.________, dem Lebenspartner der Beschwerdegegnerin 2, gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Hausfriedensbruchs und gegen F.________, der Mutter der Beschwerdegegnerin 2, wegen Beleidigung und Verleumdung (U-act. 8.1.01 und 8.1.02). Die Kantonspolizei rapportierte diese Strafanzeigen am 4. März 2020 an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (U-act. 8.1.01). Diese zog am 17. Juni 2020 beim Grundbuchamt Gersau Grundbuchauszüge betr. die Stockwerkeinheiten xx und yy ab GS Nr. zz GB Gersau bei (U-act. 9.0.01-9.0.02). Am 8. Juli 2020 holte sie zudem bei der Kantonspolizei Schwyz die Akten der früheren Anzeigen ein (beigezogende Akten, 1).

b) Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 an das Kantonsgericht verlangte der Beschwerdeführer die „Weiterführung meiner Klagen“ betreffend die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der kantonalen Staatsanwaltschaft. Er machte im Wesentlichen geltend, es gelinge ihm weder über die Polizei, die Staatsanwaltschaft Schwyz, noch den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg betreffend die Anzeigen, welche er schon mehrfach seit dem Jahre 2018 eingereicht habe, etwas zu bewirken. Er würde einfach hingehalten. Er ersuche das Kantonsgericht, diese Anträge / Klagen anzugehen.

Die Eingabe wurde als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenüber der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der kantonalen Staatsanwaltschaft entgegengenommen und es wurden diesbezüglich zwei separate Dossiers eröffnet (BEK 2020 104 und 105). Im vorliegenden Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Innerschwyz wurden die Akten und bei der Beschwerdegegnerin 2 eine Beschwerdeantwort eingeholt (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7), die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Die Stellungnahmen wurden den jeweiligen Gegenparteien zugestellt

(KG-act. 6 und 8).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide unter anderem der Staatsanwaltschaft. Das Kantonsgericht entscheidet gemäss § 12 Abs. 1 JG auch über Beschwerden in Straf- und Jugendstrafsachen. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann gemäss Art. 396 StPO Beschwerde geführt werden. Das Kantonsgericht ist somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 - zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.

a) Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Indes muss die sich beschwerende Partei vorgängig bei der betroffenen Amtsstelle interveniert haben (BGer 1B_24/2013 vom 12.02.2013, E. 4; BSK StPO ll-Guidon, 2014, Art. 396 N 17; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 396 N 8; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012 N 1602). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach den Strafanzeigen und vor der Beschwerde vom 7. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft in irgendeiner Art interveniert hat. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

b) Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO nennt Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung explizit als Beschwerdegrund. Die Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wird in Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert. Die Strafbehörden werden dadurch verpflichtet, ein Strafverfahren sofort aufzunehmen und es ohne begründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 14 Abs. 3 IPBPR verankert (Summers, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 5 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 5 StPO). Der Anspruch besteht primär für die beschuldigte Person, in etwas geringerem Ausmass jedoch auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 5 StPO). Das Beschleunigungsgebot sagt nicht absolut, dass ein kurzes Verfahren besser als ein längeres ist. Es kann nicht dazu dienen, andere Garantien einzuschränken oder gar auszuhöhlen (Summers, a.a.O., N 1 zu Art. 5 StPO). Das Verfahren muss innert „angemessener Frist“ beendet werden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer wird angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (Summers, a.a.O., N 7 zu Art. 5 StPO; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 5 StPO). Es ist eine Gesamtwürdigung des ganzen (bisherigen) Verfahrens vorzunehmen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 9 zu Art. 5 StPO). Dass dieses zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (Wohlers, a.a.O., N 9 zu Art. 5 StPO). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Staatsanwaltschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelung bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen muss (Urteil BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.4 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil BGer 1B_217/2019 vom 13. August 2019, E. 3.2).

aa) Der Beschwerde liegen zum einen die Strafanzeigen vom 8. und 20. Dezember 2018 gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Nötigung, begangen am 6. und 18. Dezember 2018 sowie die Strafanzeige vom 9. April 2019 zugrunde (vorne, E. 1a). Das diesbezügliche Verfahren wurde zwar anfänglich durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz geführt, jedoch am 6. Juni 2019 an die kantonale Staatsanwaltschaft abgetreten. Von anfangs Januar 2019 (vgl. das Datum der Schlussverfügung der Kantonspolizei vom 2.1.2019 in beigezogene Akten, 2) bis zur Gerichtsstandsanfrage am 29. April 2019 (beigezogene Akten, 5) dauerte es zwar fast vier Monate, bis die Staatsanwaltschaft Innerschwyz soweit ersichtlich in dieser Sache tätig wurde. Der Beschwerdeführer macht jedoch kein Feststellungsinteresse an der Beurteilung dieser Verzögerung geltend, nachdem das Verfahren inzwischen durch die kantonale Staatsanwaltschaft geführt wird und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz bezüglich Rechtsverzögerung zu nichts mehr angehalten werden kann. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend diese Strafanzeige ist auch aus diesem Grunde nicht einzutreten. Abgesehen davon handelt es sich vorliegend nicht um eine dringliche Angelegenheit, weshalb wegen dieses einmaligen Stillstandes noch von keiner relevanten Rechtsverzögerung auszugehen wäre, zumal der Beschwerdeführer wie ausgeführt diesbezüglich nie intervenierte.

Ob der kantonalen Staatsanwaltschaft bezüglich der Strafanzeigen vom 8. und 20. Dezember 2018 und 9. April 2019 Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, ist im Verfahren BEK 2020 105 zu prüfen.

bb) Die Beschwerde betrifft zum anderen die Strafanzeigen vom 13. Februar 2020 (U-act. 8.1.02). Der diesbezügliche Polizeirapport an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz datiert vom 4. März 2020 und ging bei letzterer am 10. März 2020 ein (U-act. 8.1.01). Am 17. Juni 2020 zog die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Grundbuchakten bezüglich der betroffenen Stockwerk­einheiten (U-act. 9.0.01-9.0.03) und am 8. Juli 2020 die Akten betreffend die Strafanzeigen vom 8. Dezember 2018 (beigezogene Akten, 1) bei. Zu beachten ist, dass dieses Verfahren in die Zeit der Covid-19-Krise fiel. Am 16. März 2020 erklärte der Bundesrat den Shutdown und am 20. März 2020 verbot er Versammlungen ab fünf Personen. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Justiz. Sogar das Bundesgericht richtete gemäss seiner Medienmitteilung vom 19. März 2020 seinen Betrieb auf prioritäre Aufgaben aus und beschloss einen Stillstand in seinen laufenden Verfahren vom 19. März 2020 bis zum 19. April 2020 (vgl. KG-act. 3 in GL 2020 7). Eine Verfahrensverzögerung ist unter diesen Umständen betreffend die Strafanzeigen vom 13. Februar 2020 zum vorneherein nicht zu erkennen.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, zumal der Beschwerdegegnerin 2 kein nennenswerter Aufwand entstanden ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seiner Sicherheitsleistung in gleicher Höhe bezogen.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), C.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den vorinstanzlichen Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

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27.

August 2020 kau

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BEK 2020 104

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1B_24/2013

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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

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Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

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BGE 130 IV 54ATF 130 IV 54DTF 130 IV 54

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