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Entscheid

BEK 2020 105

Kammer

25. August 2020Deutsch5 min

1. a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sind seit dem 7. Mai 2018 geschieden (KG-act. 9 in BEK 2020 104; vgl. auch beigezogene Akten, polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2018, Frage 3, in BEK 2020 104). Am 6. Dezember 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin 2 bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs (beigezogene Akten, B, in BEK 2020 104). Der Beschwerdeführer seinerseits erstattete am 8. und 20. Dezember 2018 Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Nötigung, begangen am 6. und 18. Dezember 2018 (U-act. 3.2.001 und 3.2.002). Eine weitere Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Irreführung und Betrugs im Ehescheidungsverfahren ZEO 2016-03 datiert vom 9. April 2019 (U-act. 3.2.003; vgl. auch U-act. 10.2.003). Gestützt auf eine Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. April 2019 (U-act. 13.1.001) wurden die Verfahren am 6. Juni 2019 durch die kantonale Staatsanwaltschaft übernommen (U-act. 13.1.002).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. August 2020

BEK 2020 105

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt

Biberbrugg, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Rechtsverzögerung

(Beschwerde gegen die kantonale Staatsanwaltschaft im Verfahren SUB 2019 279);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) sind seit dem 7. Mai 2018 geschieden (KG-act. 9 in BEK 2020 104; vgl. auch beigezogene Akten, polizeiliche Einvernahme vom 8. Dezember 2018, Frage 3, in BEK 2020 104). Am 6. Dezember 2018 erstattete die Beschwerdegegnerin 2 bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs (beigezogene Akten, B, in BEK 2020 104). Der Beschwerdeführer seinerseits erstattete am 8. und 20. Dezember 2018 Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Nötigung, begangen am 6. und 18. Dezember 2018 (U-act. 3.2.001 und 3.2.002). Eine weitere Strafanzeige des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Irreführung und Betrugs im Ehescheidungsverfahren ZEO 2016-03 datiert vom 9. April 2019 (U-act. 3.2.003; vgl. auch U-act. 10.2.003). Gestützt auf eine Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 29. April 2019 (U-act. 13.1.001) wurden die Verfahren am 6. Juni 2019 durch die kantonale Staatsanwaltschaft übernommen (U-act. 13.1.002).

b) Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 an das Kantonsgericht verlangte der Beschwerdeführer die „Weiterführung meiner Klagen“ betreffend die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der kantonalen Staatsanwaltschaft. Er machte im Wesentlichen geltend, es gelinge ihm weder über die Polizei, die Staatsanwaltschaft Schwyz, noch den Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg betreffend die Anzeigen, welche er schon mehrfach seit dem Jahre 2018 eingereicht habe, etwas zu bewirken. Er würde einfach hingehalten. Er ersuche das Kantonsgericht, diese Anträge / Klagen anzugehen.

Die Eingabe wurde als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenüber der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der kantonalen Staatsanwaltschaft entgegengenommen und es wurden diesbezüglich zwei separate Dossiers eröffnet (BEK 2020 104 und 105). Im vorliegenden Verfahren gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft wurden die Akten und bei der Beschwerdegegnerin 2 eine Beschwerdeantwort eingeholt (KG-act. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7), die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung, soweit darauf einzutreten sei

(KG-act. 5). Die Stellungnahmen wurden den jeweiligen Gegenparteien zugestellt (KG-act. 6 und 8).

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide unter anderem der Staatsanwaltschaft. Das Kantonsgericht entscheidet gemäss § 12 Abs. 1 JG auch über Beschwerden in Straf- und Jugendstrafsachen. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann gemäss Art. 396 StPO Beschwerde geführt werden. Das Kantonsgericht ist somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 - zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.

Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Indes muss die sich beschwerende Partei vorgängig bei der betroffenen Amtsstelle interveniert haben (BGer 1B_24/2013 vom 12.02.2013, E. 4; BSK StPO ll-Guidon, 2014, Art. 396 N 17; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 396 N 8; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2012 N 1602). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach den Strafanzeigen und vor der Beschwerde vom 7. Juli 2020 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft in irgendeiner Art interveniert hat. Lediglich der Einvernahme vom 2. Mai 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei erklärte, er habe mit seiner am 9. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz erfolgten Anzeige seiner Anzeige vom 8. Dezember 2018 Nachdruck verleihen und bewirken wollen, dass diese Sache von der Staatsanwaltschaft prioritär behandelt werde (U-act. 10.2.003, Frage 6; U-act. 8.2.004). Diese Aussage erfolgte jedoch gegenüber der Kantonspolizei und bevor die Verfahren am 6. Juni 2019 durch die kantonale Staatsanwaltschaft übernommen wurden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Unbesehen davon bleibt festzuhalten, dass gemäss den von der kantonalen Staatsanwaltschaft elektronisch zur Verfügung gestellten Akten seit der Übernahmeverfügung vom 6. Juni 2019 (U-act. 13.1.003) keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen wurden. Dass ein Stillstand von mehr als einem Jahr, ohne dass dafür hinreichende Gründe vorgebracht werden, gegen das Beschleunigungsverbot verstösst, braucht keine weiteren Erläuterungen. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb trotz des Nichteintretensentscheids das Strafverfahren umgehend bearbeiten und weiterführen müssen. Dessen ist sich offenbar auch die Staatsanwaltschaft bewusst, hielt sie doch im Aktenüberweisungsschreiben fest, dass die (Papier-) Akten für die weitere Bearbeitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft behalten würden.

4.

Trotz des Nichteintretensentscheids hatte der Beschwerdeführer begründete Veranlassung für die Einreichung der Beschwerde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungen sind keine auszurichten;-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), C.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

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Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP

§ 12 JG

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

1B_24/2013

Art. 396n mit Anhangart. 396n avec annexeart. 396n 1

Art. 396n mit Briefwechselart. 396n avec échange de lettresart. 396n 1

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF