Lexipedia

Entscheid

BEK 2020 106

Kammer

21. September 2020Deutsch3 min

21. September 2020 sl

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. September 2020

BEK 2020 106

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________ GmbH,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 15. Juni 2020, SUM 2019 2347);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft March am 15. Juni 2020 (Versand der Verfügung: 19. Juni 2020) verfügte, keine Strafuntersuchung (gegen Unbekannt) wegen Sachbeschädigung, begangen im Zeitraum vom 22. Januar bis 16. Mai 2019, in Wettingen oder Wollerau, durchzuführen und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositivziff. 1 und 2);

- dass die A.________ GmbH als Anzeigeerstatterin und Strafantragstellerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung am 9. Juli 2020 innert Frist beim Kantonsgericht Beschwerde erhob

(KG-act. 1);

- dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Juli 2020 aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 bis spätestens 27. Juli 2020 zu bezahlen, unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (KG-act. 4 Ziff. 1 und 2);

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, BSK-StPO, 2. A. 2014, N 2 zu Art. 383 StPO),

- dass mit Verfügung vom 28. Juli 2020 auf das innert Frist eingegangene Gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2020 hin die Frist zur Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 bis 24. August 2020 aber erstreckt wurde

(KG-act. 11 Ziff. 1);

- dass die gewährte Fristerstreckung ausdrücklich mit dem Hinweis erfolgte, dass diese Frist nicht weiter erstreckbar sei und im Übrigen auf die Säumnisfolgen gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 10. Juli 2020 verwiesen werde (KG-act. 11 Ziff. 1);

- dass mit Verfügung vom 27. August 2020 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. August 2020 um eine weitere Fristerstreckung bzw. sinngemäss um Gewährung einer Notfrist zur Leistung der am 10. Juli 2020 verfügten Sicherheit von Fr. 1‘500.00 abgewiesen wurde (KG-act. 16 Ziff. 1);

- dass weder innert Frist noch bis heute die verfügte Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 beim Kantonsgericht eingegangen ist, sodass nach dem Gesagten bzw. androhungsgemäss (KG-act. 4 Ziff. 2 und KG-act. 11 Ziff. 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass ausgangsgemäss die (reduzierten) Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass diese Verfahrenserledigung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft March (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

Sachverhalt

21. September 2020 sl

BEK 2020 106

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Erwägungen

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF