BEK 2020 109
Präsidial
25. September 2020Deutsch7 min
1. a) Am 18. Juni 2020 ersuchte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5‘291.30 nebst 5 % Zins seit 23. März 2020, Fr. 14.00 Rückweisungskosten des Betreibungsamts Höfe und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 verlangte der Beschwerdeführer die Abweisung des Begehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi-act. 3). Am 26. Juni 2020 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (angefochtene Verfügung):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 25. September 2020
BEK 2020 109
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. Juni 2020, ZES 2020 238);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 18. Juni 2020 ersuchte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5‘291.30 nebst 5 % Zins seit 23. März 2020, Fr. 14.00 Rückweisungskosten des Betreibungsamts Höfe und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten (Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 verlangte der Beschwerdeführer die Abweisung des Begehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi-act. 3). Am 26. Juni 2020 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (angefochtene Verfügung):
1. Der Gesuchstellerin wird in der Betr.Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen SZ vom 27. Mai 2020 provisorische Rechtsöffnung erteilt für:
Fr. 5‘291.30 nebst 5 % Zins seit 23.03.2020.
Im Betrag von Fr. 14.00 wird das Gesuch abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 200.00 werden von der Gesuchstellerin erhoben und sind ihr vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
3.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 20.00 zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittel].
5.
[Zufertigung].
b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 12. Juli 2020 (Postaufgabe: 13. Juli 2020) Beschwerde (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin sinngemäss das Rechtsbegehren um Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7/2; vgl.
KG-act. 12). Am 22. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Sistierung ein (KG-act. 10), dessen Abweisung die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. September 2020 beantragte (KG-act. 12). Der Kantonsgerichtspräsident wies das Sistierungsbegehren mit Verfügung vom 7. September 2020 ab (KG-act. 15). Am 12. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein (KG-act. 16).
2.
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist für die Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eine Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
Die angefochtene Verfügung erging im summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO), sodass die Beschwerdefrist gemäss zutreffender Rechtsmittelbelehrung zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 4). Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 30. Juni 2020 zugestellt (Beilage zum angefochtenen Entscheid; Vi-act. 6). Die zehntägige Frist begann demnach am 1. Juli 2020 zu laufen und endete am 10. Juli 2020. Die Beschwerdeschrift datiert vom 12. Juli 2020 bzw. wurde am 13. Juli 2020 der Post übergeben (KG-act. 1), mithin erfolgte die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 ff. zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 Rn. 42).
Der vorinstanzliche Richter erwog, der Beschwerdeführer habe keine explizite Verrechnungseinrede erhoben und selbst wenn von einer impliziten Verrechnungserklärung ausgegangen werde, würde diese bereits an der mangelnden Bezifferung und Substantiierung einer Gegenforderung scheitern (angefochtene Verfügung, E. 3.B). Eine rechtzeitige, rechtsgenügliche Rüge der Mängel habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan. Ebenso wenig habe er einen angeblichen Zurückbehaltungsanspruch beziffert. Die Forderung sei sodann fällig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Abnahmeprotokoll würden zudem nicht verfangen und er habe dessen Fehlen anscheinend nicht beanstandet (angefochtene Verfügung, E. 3.C). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Verrechnung wegen Mängeln am gesamten Auftragsvolumen im vorinstanzlichen Verfahren zweifelsfrei geltend gemacht. Ein Rückbehalt von Fr. 5‘000.00 (rund 3 %) sei in der Bauwirtschaft üblich, um Gewähr für die Behebung allfälliger Mängel zu haben. Zudem habe er geltend gemacht, dass das Abnahmeprotokoll über die Brandschutztüre durch die Brandschutzbehörde noch nicht vorliege und auch nicht geltend gemacht worden sei. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 5‘000.00 sei erst nach Instandstellung der Mängel fällig (KG-act. 1). Der Beschwerdeführer geht weder auf die vorinstanzliche Erwägung betreffend die fehlende ausdrückliche Verrechnungserklärung und mangelnde Substantiierung sowie Bezifferung der Gegenforderung ein noch setzt er sich mit der vorinstanzlichen Feststellung der Fälligkeit der Forderung oder den Erwägungen bezüglich des Abnahmeprotokolls auseinander. Abgesehen davon, dass es sich bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Rückbehalt von Fr. 5‘000.00 um unzulässige Noven nach Art. 326 ZPO handelt (vgl. Vi-act. 3; KG-act. 1), geht er nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Bezifferung des Zurückbehaltungsanspruchs ein. Der Beschwerdeführer setzt sich demnach nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sodass auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist eine Parteientschädigung bereits mangels Antrags nicht zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c und lit. a ZPO; vgl. KG-act. 7/2 und 12).
5. Das Verfahren kann gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erledigt werden;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5‘291.30.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
28. September 2020 kau
BEK 2020 109
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 40 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF