BEK 2020 110
Präsidial
24. September 2020Deutsch10 min
1. Die Kantonspolizei Schwyz händigte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 6. November 2019 einen Bussenzettel mit Bedenkfrist gestützt auf Ziff. 1.4 (Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen) des kantonalen Ordnungsbussengesetzes vom 18. Februar 2009 (KOGB) aus. Der Bussenbetrag betrug Fr. 50.00. Der Bussenzettel nennt die Zahlungsfrist von 30 Tagen und enthält den Hinweis, dass das ordentliche, kostenpflichtige Strafverfahren eingeleitet werde, wenn die Busse nicht fristgerecht bezahlt werde (U-act. 2). Nachdem die Busse innert Frist nicht bezahlt wurde, erstattete die Kantonspolizei am 14. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft March Strafanzeige im ordentlichen Verfahren (U-act. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. September 2020
BEK 2020 110
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Strafbefehl (Einsprachefrist; Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 7. Juli 2020, SEO 2020 12);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Kantonspolizei Schwyz händigte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 6. November 2019 einen Bussenzettel mit Bedenkfrist gestützt auf Ziff. 1.4 (Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen) des kantonalen Ordnungsbussengesetzes vom 18. Februar 2009 (KOGB) aus. Der Bussenbetrag betrug Fr. 50.00. Der Bussenzettel nennt die Zahlungsfrist von 30 Tagen und enthält den Hinweis, dass das ordentliche, kostenpflichtige Strafverfahren eingeleitet werde, wenn die Busse nicht fristgerecht bezahlt werde (U-act. 2). Nachdem die Busse innert Frist nicht bezahlt wurde, erstattete die Kantonspolizei am 14. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft March Strafanzeige im ordentlichen Verfahren (U-act. 1).
Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wegen des Verrichtens der Notdurft ausserhalb sanitäterer Anlagen im Sinne von § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (StrafG) mit einer Busse von Fr. 50.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 4). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten gemäss Postbeleg am 14. Februar 2020 zugestellt (U-act. 5). Auf Wunsch des Beschuldigten wurde ihm am 22. April 2020 nochmals eine Kopie des Strafbefehls zugestellt, nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 21. April 2020 für den ausstehenden Betrag von Fr. 210.00 gemahnt hatte (U-act. 6 f.). Nach diverser Korrespondenz wurde ihm am 15. Juni 2020 nochmals eine Kopie des Strafbefehls zugestellt (U-act. 20). Hierauf erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Juni 2020 (Postaufgabe: 18. Juni 2020) Einsprache (U-act. 21).
Am 25. Juni 2020 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom 10. Februar 2020 an den Einzelrichter am Bezirksgericht March mit dem Vermerk, dass die Einsprache ihrer Ansicht nach verspätet sei (U-act. 23). Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 trat die Einzelrichterin auf die Einsprache nicht ein, nahm davon Vormerk, dass der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 mit einer Busse von Fr. 50.00 in Rechtskraft erwachsen sei und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 dem Beschuldigten (U-act. 24).
Der Beschuldigte beschwert sich mit Eingabe vom 14. Juli 2020 beim Kantonsgericht und stellt die folgenden Anträge:
Die oben erwähnte Verfügung sei aufzuheben, & an die Vorinstanz rückzuweisen.
Der Beschuldigte sei anzuhören im Sinne des rechtlichen Gehörs.
Dem Beschuldigten sei die vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
Unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 2) und beim Bezirksgericht March wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben des Bezirksgerichts March (KG-act. 4) wurde den Parteien zugestellt (KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie hält dafür, dass der Beschuldigte, welcher in Gerichtsverfahren derart geübt sei, gewusst habe, dass seine Einsprache deutlich verspätet gewesen sei, und dass die Vorinstanz deshalb auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschuldigten zur Gültigkeit der der Einsprache habe verzichten können (KG-act. 7). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten zugestellt (KG-act. 8).
Erwägungen
2.
Auf das Verfahren betreffend das kantonale Übertretungsstrafrecht finden gemäss § 3 Abs. 2 JG die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht Anwendung, soweit nicht das kantonale Ordnungsbussengesetz vom 18. Februar 2009 (KOBG; SR-SZ 233.210) oder die Vollzugsverordnung zum Kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBV; SR-SZ 233.210) greifen (vgl. Straub/Weltert, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 1 StPO).
Die Verfügung des erstinstanzlichen Richters, mit welcher die Einsprache als verspätet und der Strafbefehl für rechtskräftig erklärt wird, ist mit Beschwerde nach Art. 393 StPO anfechtbar (Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 356 StPO; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 356 StPO). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt gemäss Art. 395 lit. a StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. Das Kantonsgericht bzw. dessen Präsident ist gemäss § 12 Abs. 1 JG i.V.m. § 40 Abs. 1 JG unter anderem für die Behandlung von Beschwerden in Strafsachen zuständig.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage und ist mit der Eingabe vom 14. Juli gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Juli 2020 gewahrt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wurde dem Beschuldigten gemäss Postbescheinigung am 14. Februar 2020 am Schalter in Altendorf zugestellt (U-act. 5). Der Beschuldigte bestreitet die Entgegennahme des Strafbefehls am 14. Februar 2020 entgegen seinen Ausführungen in der Untersuchung (U-act. 10) nicht mehr. Er macht indessen geltend, er habe bereits der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Wäre der Beschuldigte im Rahmen des rechtlichen Gehörs angehört worden, hätte er Gelegenheit gehabt, der Einzelrichterin seine Krankheit und wegen der Corona-Krise den Aufschub einer Operation zu erklären, sodass die Einzelrichterin das Verfahren abgeschrieben hätte (KG-act. 1).
a) Nach Eingang der Akten beim erstinstanzlichen Gericht prüft dieses entweder im Vorverfahren nach Art. 329 StPO oder zu Beginn der Hauptverhandlung nach Art. 339 Abs. 2 StPO sowohl die Gültigkeit des Strafbefehls als auch der Einsprache als Prozessvoraussetzungen (Art. 356 Abs. 2 StPO). Bei Ungültigkeit des Strafbefehls wird dieser vom Gericht aufgehoben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Bei ungültiger Einsprache tritt das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss bzw. Verfügung nicht ein, womit der Strafbefehl weiterhin wirksam bleibt (Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 356 StPO; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 356 StPO).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich aus Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II sowie aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung und wird in Art. 107 StPO konkretisiert (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1 f. vor Art. 107/108 StPO). Das rechtliche Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 137 I 195, E. 2.3.1, BGE 133 I 98, E. 2.1). Demgemäss muss das Gericht vor Erlass seines Entscheids eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äussern (BGE 137 I 195, E. 2.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine Verletzung des Anspruchs grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (Vest/Horber, a.a.O., N 6 zu Art. 107 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, E. 2.3.2; BGE 136 V 117, E. 4.2.2.2; je mit Hinweisen). Die Wahrung der Verfahrensrechte der Betroffenen ist von zentraler Bedeutung. Eine nachträgliche Heilung soll, insbesondere in Fällen schwerer Verletzung, die Ausnahme bleiben. Sie kommt zudem nur in Betracht, wenn der betroffenen Person aus der erst nachträglichen Gehörsgewährung bzw. der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 135 I 279, E. 2.6.1; BGE 133 I 201, E. 2.2). Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111, E. 6b/aa mit weiteren Hinweisen).
b) Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde die Überweisung des Strafbefehls vom 25. Juni 2020 (U-act. 23), worin die Staatsanwaltschaft explizit festhielt, sie beurteile die Einsprache als verspätet, dem Beschuldigten nicht zugestellt. Vielmehr schritt die Vorinstanz nach Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft ohne weitere Verfahrenshandlungen am 7. Juli 2020 direkt zum Entscheid (Vi-act. 24). Der Beschuldigte konnte sich somit zur Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache verspätet sei, nie äussern. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör. Eine nachträgliche Heilung im Beschwerdeverfahren kommt entsprechend den vorne wiedergegebenen Prinzipien (E. 3 lit. a) vorliegend nicht in Frage. Vielmehr wird die Vorinstanz die vom Beschuldigten gegen die Verspätung vorgetragenen Argumente zu prüfen, diesbezüglich den Sachverhalt festzustellen und einen neuen Entscheid zu fällen haben. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Akten sind zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten ist durch das Beschwerdeverfahren für die knapp zweiseitige Beschwerde nur ein geringer Aufwand angefallen. Er hat seinen Entschädigungsanspruch auch nicht beziffert. Von einer Prozessentschädigung ist deshalb gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abzusehen;-
verfügt:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2020 (SEO 2020 12) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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24.
September 2020 kau
BEK 2020 110
§ 21 StrafG
§ 3 JG
Art. 1 StPOart. 1 CPPart. 1 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
§ 12 JG
§ 40 JG
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 339 StPOart. 339 CPPart. 339 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 108 StPOart. 108 CPPart. 108 CPP
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 133 I 98ATF 133 I 98DTF 133 I 98
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
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BGE 135 I 279ATF 135 I 279DTF 135 I 279
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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