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Entscheid

BEK 2020 112

Präsidial

18. August 2020Deutsch6 min

1. A.________ (nachfolgend: Privatklägerin) liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. März 2020 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Schwyz Strafanzeige gegen die Betreiber der Online Trading Plattform „D.________“ wegen des Verdachts auf Betrug und Geldwäsche zum Nachteil der Privatklägerin einreichen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Privatklägerin habe von April bis Juli 2019 insgesamt Fr. 25‘000.00 an die Plattform überwiesen. Das Geld sei nicht mehr zurückbezahlt worden. Nach ihren Recherchen bestehe der dringende Verdacht, dass es sich um Anlagebetrug handle (U-act. 3.1.002). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 17. März 2020 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs (U-act. 9.1.001). Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 stellte sie das Verfahren mangels Arglist ein (KG-act. 1/2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. August 2020

BEK 2020 112

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertr. durch Staatsanwalt C.________,

2. unbekannte Täterschaft "D.________ AG",

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (Betrug)

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2020, SUB 2020 133);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Privatklägerin) liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. März 2020 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Schwyz Strafanzeige gegen die Betreiber der Online Trading Plattform „D.________“ wegen des Verdachts auf Betrug und Geldwäsche zum Nachteil der Privatklägerin einreichen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Privatklägerin habe von April bis Juli 2019 insgesamt Fr. 25‘000.00 an die Plattform überwiesen. Das Geld sei nicht mehr zurückbezahlt worden. Nach ihren Recherchen bestehe der dringende Verdacht, dass es sich um Anlagebetrug handle (U-act. 3.1.002). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 17. März 2020 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs (U-act. 9.1.001). Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 stellte sie das Verfahren mangels Arglist ein (KG-act. 1/2).

Die Privatklägerin lässt durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben. Die Eingabe ging am 16. Juli 2020 beim Kantonsgericht ein und enthält die fotokopierte Unterschrift des Rechtsvertreters (KG-act. 1). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Das Aktenüberweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft (KG-act. 5) wurde dem Rechtsvertreter der Privatklägerin zugestellt (KG-act. 6). Die Sicherheitsleistung von Fr. 1‘200.00 wurde fristgerecht bezahlt (KG-act. 4).

2. Die Parteien können gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde der Privatklägerin gemäss Postbeleg am 6. Juli 2020 an ihrem Wohnort in Steinen zugestellt (Beilage zur Einstellungsverfügung), nachdem sie die Staatsanwaltschaft am 8. Juni gebeten hatte, ihr künftige Schreiben direkt und nicht über die Anwaltskanzlei zuzustellen (U-act. 3.1.003). Die Beschwerdefrist lief mithin am Donnerstag, 16. Juli 2020 ab. Die am 16. Juli 2020 beim Kantonsgericht eingegangene Beschwerde erfolgte somit am letzten Tag der Frist und damit fristgerecht.

3. a) Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsieht, ist die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren (BGE 142 IV 299, E. 1.1). Das Bundesgericht entschied bereits im Jahre 1986 für alle an das Bundesgericht gerichtete Eingaben, dass die Unterschrift eigenhändig angebracht werden müsse, nicht z.B. mit einer Schreibmaschine und auch eine photokopierte Unterschrift nicht genüge, weil sonst dem Missbrauch mittels Photomontage Tür und Tor geöffnet wären (BGE 112 Ia 173). In BGE 121 II 252 ff (= Praxis 85 [1996], Nr. 147) wandte das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch auf das Verwaltungsverfahren an und erklärte eine mittels Fax eingereichte Eingabe für ungültig. Die per Fernkopierer übermittelte Beschwerdeschrift enthalte zwangsläufig nur eine Kopie der Unterschrift ihres Verfassers, was im Widerspruch zu den gesetzlichen Erfordernissen stehe. Wer einen Fernkopierer benutze, um eine solche Rechtsschrift zu übermitteln, wisse folglich von vorneherein, dass diese Rechtshandlungen ungültig seien (E. 3 f.). Diese Rechtsprechung bestätigte es in BGE 142 IV 299, E. 1.1 für das Strafverfahren.

Die Unterschrift auf der Beschwerde vom 13. Juli 2020 wurde offensichtlich nicht eigenhändig angebracht, sondern bloss fotokopiert. Sie genügt damit dem gesetzlichen Formerfordernis nicht.

b) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Behörde verpflichtet, die Partei auf einen allfälligen Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Gegebenenfalls ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartetet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 142 IV 299, E. 1.3.4, mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend kann weder von einem Versehen noch von einem unverschuldeten Hindernis gesprochen werden. Vielmehr hat sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht über die geltenden gesetzlichen Regelungen und die gängige Rechtsprechung informiert. Auch schon die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft enthielt nur eine fotokopierte Unterschrift (U-act. 3.1.00), weshalb von einem bewussten Vorgehen auszugehen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konnte die Beschwerde, welche von Gesetzes wegen schriftlich erfolgen muss, nicht einfach verbessern, sondern hätte sie in anderer Form einreichen müssen (BGE 142 IV 299, E. 1.3.5). Von einer Nachfristansetzung ist somit vorliegend abzusehen. Dass es sich beim Rechtsvertreter der Privatklägerin um einen ausländischen Rechtsanwalt handelt, vermag daran nichts zu ändern. Wer wie im vorliegenden Fall als Rechtsanwalt in der Schweiz auftritt, ist gehalten, die schweizerische Rechtsordnung inklusive der gängigen Rechtsprechung zu kennen (BE 142 IV 299, E. 1.2.2).

Auf die nicht rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

4. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Privatklägerin als unterliegende Partei aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine zu sprechen.

5. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Privatklägerin auferlegt und von ihrer Sicherheitsleistung bezogen. Die Kantonsgerichtskanzlei wird angewiesen, der Privatklägerin den nicht mehr benötigten Teil der Sicherheitsleistung im Umfange von Fr. 400.00 zurückzuerstatten.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

18.

August 2020 kau

BEK 2020 112

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

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BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299

BGE 112 Ia 173ATF 112 Ia 173DTF 112 Ia 173

BGE 121 II 252ATF 121 II 252DTF 121 II 252

BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF