BEK 2020 113
Präsidial
24. Juli 2020Deutsch5 min
24. Juli 2020 sl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. Juli 2020
BEK 2020 113
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegner,
betreffend
Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vize-Bezirksgerichtspräsidenten der Höfe vom 26. Juni 2020, APD 2020 15);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. April 2020 beim Bezirksgericht Höfe Beschwerde gegen das Betreibungsamt Höfe einreichte, worin sie das Betreibungsamt Höfe als Betrüger bezeichnete;
- dass der Vize-Bezirksgerichtspräsident der Höfe der Beschwerdeführerin Frist bis zum 24. Juni 2020 zur Verbesserung der Beschwerde unter der Androhung ansetzte, dass bei Säumnis die Eingabe nicht als erfolgt gelte;
- dass die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 gemäss den unwidersprochenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wiederum eine Eingabe mit ungebührlichem Inhalt nach Art. 132 Abs. 2 ZPO einreichte;
- dass der Vize-Bezirksgerichtspräsident der Höfe am 26. Juni 2020 verfügte, die Eingabe vom 15. April 2020 gelte nicht als erfolgt und das Verfahren werde abgeschrieben;
- dass die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe 16. Juli 2020) an das Bezirksgericht Höfe, welches sie an das Kantonsgericht sandte, u.a. erklärte, sie halte an allen Beschwerden, Schadensersatzforderungen, Rekursen und Aktenherausgaben fest und sie akzeptiere keine
Kostenauferlegungen an sie;
- dass auf betreibungsrechtliche Beschwerden gemäss Art. 18 SchKG gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 12 JG die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen;
- dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 322 Abs. 1 ZPO);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass sich die Beschwerdeführerin in Ihrer Eingabe (Postaufgabe: 16. Juli 2020) mit den entscheidrelevanten Ausführungen der Vorinstanz, dass sie ihre Beschwerde trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht verbessert habe, sondern wiederum eine Eingabe mit ungebührlichem Inhalt eingereicht habe, nicht auseinandersetzt;
- dass auch die Eingabe ans Kantonsgericht einen ungebührlichen Inhalt aufweist, indem das Betreibungsamt unter anderem als Betrüger und „frechstamt betreibungsamtwollerau“ bezeichnet wird, auf eine Nachfristansetzung indessen zu verzichten ist, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Kantonsgericht explizit darauf besteht, das Betreibungsamt so bezeichnen zu dürfen;
- dass auf die Beschwerde – soweit es sich um eine solche handelt – somit mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einzutreten ist;
- dass bei diesem Ausgang darauf verzichtet werden kann, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde näher zu prüfen;
- dass das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen kosten- und entschädigungsfrei ist (Art. 61 f. GebV SchKG);
- dass gemäss § 40 Abs. 2 JG über Nichteintreten präsidialiter entschieden werden kann;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird, soweit sie als solche entgegenzunehmen ist, nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
24. Juli 2020 sl
BEK 2020 113
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 12 JG
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Erwägungen
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF