BEK 2020 114
Kammer
31. August 2020Deutsch7 min
1. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln erteilte dem Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und der römisch-katholischen Kirchgemeinde Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (ZES 2020 058) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 im Betrage von Fr. 844.10 nebst Zinsen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1/12). Am 10. Juni 2020 stellte der Bezirk Einsiedeln namens der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren (KG-act. 4/6 im Verfahren BEK 2020 115). Das Betreibungsamt stellte am 15. Juni 2020 die Pfändungsankündigung aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, am 22. Juni 2020 im Amtslokal zu erscheinen (KG-act. 1/9).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 31. August 2020
BEK 2020 114
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonspolizei Schwyz, Hauptposten Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rechtsverweigerung (Entgegennahme einer Strafanzeige)
(Beschwerde vom 16. Juli 2020 gegen die Kantonspolizei Schwyz);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln erteilte dem Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und der römisch-katholischen Kirchgemeinde Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (ZES 2020 058) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 im Betrage von Fr. 844.10 nebst Zinsen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1/12). Am 10. Juni 2020 stellte der Bezirk Einsiedeln namens der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren (KG-act. 4/6 im Verfahren BEK 2020 115). Das Betreibungsamt stellte am 15. Juni 2020 die Pfändungsankündigung aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, am 22. Juni 2020 im Amtslokal zu erscheinen (KG-act. 1/9).
Die Beschwerdeführerin erhob am 17. Juni 2010 einerseits beim Bezirksgericht Einsiedeln „Aufsichtsklage Unterlassungsklage“ gegen das Betreibungsamt wegen des Pfändungsverfahrens. Anderseits begab sie sich auf den Polizeiposten Einsiedeln, um Strafanzeige gegen das Betreibungsamt wegen rechtswidriger Amtsführung zu erstatten (KG-act. 1/16).
b) Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 erhebt die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht „Aufsichtsklage“ gegen das Bezirksgericht Einsiedeln und die Kantonspolizei Schwyz. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Bezirksgericht habe ihre Eingabe vom 17. Juni 2020 absichtlich nicht erledigt. Das Pfändungsverfahren Nr. xx verlaufe schikanös und gesetzwidrig während den Betreibungsferien. Die Kantonspolizei habe sich geweigert, ihre Strafanzeigen zu bearbeiten. Es sei Rechtsverweigerung seitens des Bezirksgerichts Einsiedeln und der Kantonspolizei festzustellen.
Es wurden zwei separate Verfahren betreffend den Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln (BEK 2020 115) und die Kantonspolizei Schwyz (BEK 2020 114) wegen Rechtsverweigerung eröffnet. Im vorliegenden Verfahren wurden bei der Kantonspolizei die Akten mit einer Vernehmlassung eingeholt (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Eingabe vom 17. Juli 2020 (KG-act. 4). Das Aktenüberweisungsschreiben der Kantonspolizei vom 21. Juli 2020 (KG-act. 6) wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG-act. 7).
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide unter anderem der Polizei. Das Kantonsgericht ist nach § 12 Abs. 1 JG Beschwerdeinstanz in Straf- und Jugendstrafsachen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Verfahrenshandlungen bzw. Unterlassungen der Kantonspolizei im Rahmen der Strafverfolgung. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Die Beschwerde ist zulässig.
3.
a) Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, auch wenn sie es nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitteilt. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Behörde nicht innerhalb der angemessen erscheinenden Zeit tätig wird (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 6 zu Art. 393 StPO).
Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie in Art. 14 Abs. 3 IPBPR verankert. Das Strafrecht konkretisiert diesen Grundsatz in Art. 5 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2, m.w.H.; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3, m.w.H.).
Das Verfahren muss innert „angemessener Frist“ beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer wird vielmehr aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt. Massgebliche Kriterien sind nebst dem Verhalten der Behörden insbesondere der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (Summers, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 7 zu Art. 5 StPO). Es ist eine Gesamtwürdigung des ganzen (bisherigen) Verfahrens vorzunehmen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 9 zu Art. 5 StPO). Dass dieses zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen (Wohlers, a.a.O., N 9 zu Art. 5 StPO). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Staatsanwaltschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelung bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen muss (Urteil BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.4 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil BGer 1B_217/2019 vom 13. August 2019, E. 3.2; BEK 2019 82, E. 3).
b) Vorliegend ergibt sich aus der Bestätigung/Aktennotiz der Kantonspolizei vom 17. Juni 2020 (KG-act. 1/16), dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag mit B.________ und diversen Unterlagen auf dem Hauptposten Einsiedeln erschien und Anzeige gegen das Betreibungsamt Einsiedeln wegen rechtswidriger Amtsführung machen wollte. Die Bestätigung enthält die Bemerkung, dass die Anzeige durch die Kantonspolizei geprüft werde. Am 16. Juli 2020 teilte die Kantonspolizei der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass die Anzeige (an die Staatsanwaltschaft) noch nicht erstellt sei und sie der Beschwerdeführerin keine polizeiliche Begleitung am 17. Juli 2020 (für den Pfändungsvollzug) gewähren könne (KG-act. 1/17). Mit E-Mail vom 17. Juli 2020 ergänzte die Kantonspolizei, dass sie – sollte sie einen Auftrag des Betreibungsamts erhalten – diesen prüfen und bei Bedarf entsprechende Massnahmen einleiten würde. Gleichzeitig wies die Kantonspolizei den Vorwurf der Rechtsverweigerung zurück. Von der Entgegennahme einer Anzeigeerstattung bis zum Abschluss der Rapporterstattung vergehe in aller Regel mindestens ein Monat. Die Anzeige würde voraussichtlich in den nächsten Tagen erstellt und der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Prüfung überwiesen (KG-act. 4/1). Daraus ergibt sich keine Weigerung der Kantonspolizei zur Entgegennahme der Strafanzeige. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der Polizeirapport auch im Zeitpunkt der Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 (KG-act. 6) noch nicht erstellt war, dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass die Beschwerdeführerin ihre Anzeige am 17. Juli 2020 auf das Bezirksgericht Einsiedeln ausdehnte (KG-act. 6/1). Seit der Strafanzeige vom 17. Juni 2020 bis zur Beschwerdeeinreichung vom 16. Juli 2020 ist nur ein Monat vergangen. Dies stellt keine ungebührliche Verzögerung und schon gar keine Verweigerung dar. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass a) das Betreibungsamt gemäss Art. 91 Abs. 3 SchKG die Polizei zum Vollzug der Pfändung beiziehen kann, während dem Schuldner kein unbedingtes Recht auf polizeiliche Begleitung an der Pfändung zusteht, und b) die Polizei nicht Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts ist, weshalb sie dem Betreibungsamt keine Weisungen betr. das Betreibungsverfahren erteilen kann. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Kantonspolizei, Chef Recht (2/R, für sich und zu Handen des Hauptpostens Einsiedeln), sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
3.
September 2020 kau
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Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP
§ 12 JG
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
1B_208/2012
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BGE 130 IV 54ATF 130 IV 54DTF 130 IV 54
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
1B_55/2017
1B_217/2019
BEK 2019 82
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF