BEK 2020 115
Kammer
31. August 2020Deutsch8 min
1. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln erteilte dem Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und der römisch-katholischen Kirchgemeinde Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (ZES 2020 058) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 im Betrage von Fr. 844.10 nebst Zinsen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1/12; Vi-act. C/2c). Am 10. Juni 2020 stellte der Bezirk Einsiedeln namens der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren (KG-act. 4/6; Vi-act. C/2b). Das Betreibungsamt stellte am 15. Juni 2020 die Pfändungsankündigung aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, am 22. Juni 2020 im Amtslokal zu erscheinen (KG-act. 1/9, 4/5, 4/7 Beilage 3; Vi-act. B/1, C/1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 31. August 2020
BEK 2020 115
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgerichtspräsident Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegner,
betreffend
Rechtsverweigerung
(Beschwerde gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln);-
hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln erteilte dem Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und der römisch-katholischen Kirchgemeinde Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Juni 2020 (ZES 2020 058) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 im Betrage von Fr. 844.10 nebst Zinsen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1/12; Vi-act. C/2c). Am 10. Juni 2020 stellte der Bezirk Einsiedeln namens der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren (KG-act. 4/6; Vi-act. C/2b). Das Betreibungsamt stellte am 15. Juni 2020 die Pfändungsankündigung aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, am 22. Juni 2020 im Amtslokal zu erscheinen (KG-act. 1/9, 4/5, 4/7 Beilage 3; Vi-act. B/1, C/1).
Die Beschwerdeführerin erhob am 17. Juni 2020 beim Bezirksgericht Einsiedeln „Aufsichtsklage Unterlassungsklage“ gegen das Betreibungsamt. Sie beschwerte sich darüber, „dass gegen mich ein gesetzwidriges Verpfändungsverfahren eingeleitet ist, und zwar aufgrund der noch nicht rechtskräftig gewordenen und immer noch bis 19. Juni 2020 anfechtbaren Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. Juni 2020 in Sachen ZES 2020 058.“ Sie verlangte die Feststellung, dass die Beschwerdefrist erst am 19. Juni 2020 ablaufe und die Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, die sofortige Aussetzung der „vorzeitige[n] Verpfändung“ und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2‘000.00 (KG-act. 1/1; Vi-act. A/1).
b) Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 erhebt die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht „Aufsichtsklage“ gegen das Bezirksgericht Einsiedeln und die Kantonspolizei Schwyz. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Bezirksgericht habe ihre Eingabe vom 17. Juni 2020 absichtlich nicht erledigt. Das Pfändungsverfahren Nr. xx verlaufe schikanös und gesetzwidrig während den Betreibungsferien. Die Kantonspolizei habe sich geweigert, ihre Strafanzeigen zu bearbeiten. Es sei Rechtsverweigerung seitens des Bezirksgerichts Einsiedeln und der Kantonspolizei festzustellen.
Es wurden zwei separate Verfahren wegen Rechtsverweigerung betreffend den Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln (BEK 2020 115) und die Kantonspolizei Schwyz (BEK 2020 114) eröffnet. Im vorliegenden Verfahren wurden beim Bezirksgerichtspräsidenten die Akten eingeholt (KG-act. 3). Am 17. Juli 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (KG-act. 4). Das Aktenüberweisungsschreiben vom 22. Juli 2020 mit dem Hinweis auf den gleichentags ergangenen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten (KG-act. 6) wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG-act. 7).
Erwägungen
2.
Der Bezirksgerichtspräsident hat die bei ihm anhängige Beschwerde (vgl. E. 1.a) mit Verfügung vom 22. Juli 2020 als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin die Forderung von Fr. 844.10 nebst Zinsen und allen Nebenforderungen gemäss Abrechnung des Betreibungsamts am 17. Juli 2020 vollständig bezahlt und das Betreibungsamt dem Bezirksgerichtspräsidenten bestätigt hatte, dass mit diesen Zahlungen das Betreibungsverfahren Nr. xx abgeschlossen und die Durchführung eines Pfändungsverfahrens hinfällig geworden sei (Vi-act. A/10, D/19, 20, 21, 23). Damit ist auch das Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid ergangen ist (Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 21 zu Art. 319 ZPO).
3.
a) Auf das Beschwerdeverfahren in SchKG-Sachen sind die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht anzuwenden (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit §§ 12 und 18 JG).
b) Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Obwohl der Gesetzestext nur die Rechtsverzögerung erwähnt, kann auch gegen eine Rechtsverweigerung vorgegangen werden (Freiburghaus Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 16 zu Art. 319 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert. Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und –verzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 17 zu Art. 319 ZPO). Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfahren durchzuführen (Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, N 23 zu Art. 29 BV). Als besondere Ausprägung des Verbots der Rechtsverweigerung untersagt es das Verbot der Rechtsverzögerung, ein Rechtsanwendungsverfahren über Gebühr zu verzögern und vermittelt gleichzeitig einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Waldmann, a.a.O., N 26 zu Art. 29 BV).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265, E. 4.4 mit Hinweisen; BGE 130 I 269, E. 3.1; Urteil BGer 4A_190/2015 vom 13.05.2015). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385, E. 3a). Sofern aber nicht einzelne Zeitspannen des Verfahrensstillstands absolut stossend ausfallen, ist eine Gesamtwürdigung der vom Gericht geleisteten Arbeit vorzunehmen, sodass es nicht genügt, dass die eine oder andere Prozesshandlung etwas hätte vorgezogen werden können (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N 45 zu Art. 319 ZPO; ZK2, 2015 38, E. 2; ZK2 2013 90, E. 3a).
c) Vorliegend ging die „Aufsichtsklage Unterlassungsklage“ am 18. Juni 2020 beim Bezirksgericht Einsiedeln ein (Vi-act. A/1). Bereits am 19. Juni 2020 setzte der Bezirksgerichtspräsident den Gegenparteien eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme an (Vi-act. D/2). Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde mit Eingaben vom 22. Juni 2020 (KG-act. 1/2; Vi-act. A/2), 23. Juni 2020 (KG-act. 1/3; Vi-act. A/3), und 8. Juli 2020 (KG-act. 1/6; Vi-act. A/6). Ausserdem nahm sie mit Schreiben vom 24. Juni 2020 (KG-act. 1/4; Vi-act. A/4), 2. Juli 2020 (KG-act. 1/5; Vi-act. A/5), 10. Juli 2020 (KG-act. 1/7, Vi-act. A/7), 16. Juli 2020 (KG-act. 1/8; Vi-act. D/17) und 17. Juli 2020 (KG-act. 4/2; Vi-act. A/9) zum Verfahren Stellung. Der Bezirksgerichtspräsident nahm diese Eingaben zu den Akten und stellte sie soweit nötig den Gegenparteien orientierungshalber oder zur Stellungnahme zu (Vi-act. D/4, D/6, D/13). Explizit forderte er das Betreibungsamt auf, zum Vorwurf der Pfändung während den Betreibungsferien Stellung zu nehmen (Vi-act. D/13). Am 16. Juli 2020 stellte er der Beschwerdeführerin die Eingabe des Betreibungsamts Einsiedeln vom 15. Juli 2020 orientierungshalber zu (Vi-act. D/14). Am 22. Juli 2020 schrieb er das Verfahren als gegenstandslos ab (Vi-act. A/10).
Es ist somit festzustellen, dass das Verfahren zu keinem Zeitpunkt geruht hat, sondern ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Vom Eingang der Beschwerde bis zu ihrer Erledigung dauerte es nur rund viereinhalb Wochen. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann keine Rede sein.
Die Handlungen des Betreibungsamts Einsiedeln in der Betreibung Nr. xx sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten. Sie bildeten vielmehr Gegenstand des Aufsichtsverfahrens APD 2020 001 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten. Der Bezirksgerichtspräsident hat trotz Abschreibung des Verfahrens die Rügen der Beschwerdeführerin und insbesondere den Vorwurf der Pfändung in den Betreibungsferien als unzutreffend materiell beurteilt (Verfügung APD 2020 001 vom 22. Juli 2020, E. 4). Darauf ist zu verweisen.
Zusammenfassend ist die Rechtsverweigerungs- und allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
4.
Das Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen ist kosten- und entschädigungsfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 f. GebV SchKG);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R) sowie an den Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an den Bezirksgerichtspräsideten (1/R, die Akten werden nach Abschluss des Verfahrens BEK 2020 126 retourniert).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
3.
September 2020 kau
BEK 2020 115
BEK 2020 115
BEK 2020 114
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 12 JG
§ 18 JG
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 135 I 265ATF 135 I 265DTF 135 I 265
BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269
4A_190/2015
BGE 127 III 385ATF 127 III 385DTF 127 III 385
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
ZK2 2013 90
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
BEK 2020 126