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Entscheid

BEK 2020 116

Kammer

31. August 2020Deutsch17 min

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung betreffend Brandstiftung und Hausfriedensbruch (U-act. 9.1.003). Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, am 27. Mai 2019 um ca. 02:00 Uhr einen Personenwagen auf einer Privatliegenschaft angezündet zu haben (U-act. 8.1.011). Die Kantonspolizei Schwyz ordnete am 30. Juli 2019 die erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils an (U-act. 1.1.005, S. 1 f.). Der Beschwerdeführer war sowohl mit der erkennungsdienstlichen Erfassung als auch mit der Probeentnahme und der Erstellung eines DNA-Profils einverstanden (U-act. 1.1.005, S. 3). Am 1. Juli 2020 ordnete die Kantonspolizei Schwyz erneut eine erkennungsdienstliche Erfassung und einen WSA zur DNA-Profilerstellung an (U-act. 1.1.011, S. 1). Der Beschwerdeführer lehnte die erkennungsdienstliche Erfassung ab und war mit der Probenahme sowie der Erstellung eines DNA-Profils nicht einverstanden (U-act. 1.1.011, S. 2). Die Kantonspolizei Schwyz konnte die angeordneten Massnahmen am darauffolgenden Tag trotzdem durchführen, weil der Beschwerdeführer die Massnahmen akzeptierte und freiwillig kooperierte, um eine Gewaltanwendung zu vermeiden (U-act. 1.1.012 und 2.1.017).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 31. August 2020

BEK 2020 116

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt

Biberbrugg, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Probeentnahme / DNA-Profilerstellung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 10. Juli 2020, SUB 2019 384);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung betreffend Brandstiftung und Hausfriedensbruch (U-act. 9.1.003). Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, am 27. Mai 2019 um ca. 02:00 Uhr einen Personenwagen auf einer Privatliegenschaft angezündet zu haben (U-act. 8.1.011). Die Kantonspolizei Schwyz ordnete am 30. Juli 2019 die erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils an (U-act. 1.1.005, S. 1 f.). Der Beschwerdeführer war sowohl mit der erkennungsdienstlichen Erfassung als auch mit der Probeentnahme und der Erstellung eines DNA-Profils einverstanden (U-act. 1.1.005, S. 3). Am 1. Juli 2020 ordnete die Kantonspolizei Schwyz erneut eine erkennungsdienstliche Erfassung und einen WSA zur DNA-Profilerstellung an (U-act. 1.1.011, S. 1). Der Beschwerdeführer lehnte die erkennungsdienstliche Erfassung ab und war mit der Probenahme sowie der Erstellung eines DNA-Profils nicht einverstanden (U-act. 1.1.011, S. 2). Die Kantonspolizei Schwyz konnte die angeordneten Massnahmen am darauffolgenden Tag trotzdem durchführen, weil der Beschwerdeführer die Massnahmen akzeptierte und freiwillig kooperierte, um eine Gewaltanwendung zu vermeiden (U-act. 1.1.012 und 2.1.017).

Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die nicht invasive Probeentnahme zwecks DNA-Analyse, die Erstellung eines

DNA-Profils sowie die erkennungsdienstliche Erfassung an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen, mit dem Auftrag, ein

DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde (KG-act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Vernichtung des abgenommenen WSA, des allenfalls bereits erstellten

DNA-Profils und seiner biometrischen persönlichen Daten sowie die Unterlassung bzw. allenfalls die Anordnung der Löschung eines Eintrags im

DNA-Profil-Informationssystem, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Eventualiter seien die Kosten für die erkennungsdienstliche Behandlung vom 30. Juli 2019 der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, diese Kosten detailliert auszuweisen. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1, Ziff. I). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 31. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Am 3. August 2020 erkannte die Prozessleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. August 2020 eine Ergänzung zur Beschwerdevernehmlassung ein (KG-act. 5).

Erwägungen

2.

Die Staatsanwaltschaft begründet die angeordneten Massnahmen im Wesentlichen mit der Aufklärung der zu untersuchenden Straftat. Sie führt aus, zur Erteilung eines Auftrags zur Beweiswertberechnung benötige sie ein aktuelles DNA-Profil des Beschwerdeführers, weshalb sowohl eine erneute erkennungsdienstliche Erfassung als auch ein WSA und die Erstellung eines DNA-Profils erforderlich seien. Das DNA-Profil des Beschwerdeführers könne sodann mit den sichergestellten DNA-Spuren ab der Innenseite des linken Handschuhs abgeglichen werden, um ihn als Spurengeber auszuschliessen oder zu identifizieren. Zudem seien diese Massnahmen auch zur Verhinderung bzw. einfacherer Entdeckung allfälliger künftiger Straftaten des Beschwerdeführers notwendig, zumal er bereits mehrfach vorbestraft sei. Insofern würden die öffentlichen Interessen diejenigen des Beschwerdeführers überwiegen (angef. Verfügung, E. 7 ff.; KG-act. 3).

3.

Nach Art. 260 StPO können die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte eine erkennungsdienstliche Erfassung anordnen. Dabei werden die persönlichen Körpermerkmale und die Abdrücke von Körperteilen erfasst (Werlen, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 1 und 3 zu Art. 260 StPO). Eine erkennungsdienstliche Erfassung kann auch bezüglich künftiger Delikte erfolgen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betroffene in andere Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte (vgl. BGer, Urteil 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013, E. 3.2).

Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten, dass DNA-Profile nur zur Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird, erstellt werden dürfen. Die Erstellung eines DNA-Profils muss es vielmehr auch erlauben, Täter von den Strafbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikten zu identifizieren, was aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz hervorgeht. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern wie auch präventiv wirken und so zum Schutz Dritter beitragen (zum Ganzen: BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; BGer, Urteile 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.1 und 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.1; vgl. auch Schmid/‌Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 2 zu Art. 255 StPO; Fricker/‌Maeder, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 7c zu Art. 255 StPO).

Dispositiv

Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung von Daten berühren das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und stellen leichte Grundrechtseingriffe dar (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; BGer, Urteil 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Art. 255 StPO erlaubt keine routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse, was Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert (BGE 145 IV 263, E. 3.4; BGer, Urteil 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.2). Demnach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

a) Sowohl für die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) als auch für die Probeentnahme bzw. DNA-Profilerstellung (Art. 255 und Art. 259 StPO i.V.m. dem DNA-Profil-Gesetz) besteht eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO.

b) Der Beschwerdeführer bestreitet einen hinreichenden Tatverdacht. Er bringt vor, der einzige hinreichende Verdachtsmoment sei ein in der Nähe vom Tatort gefundener abgebrannter linker Handschuhe, welcher an der Innenseite seine DNA-Spuren aufweise (KG-act. 1, Ziff. III.2). Die Untersuchungen befänden sich aber in der Endphase, weshalb erhöhte Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit zu stellen seien. Der Anfangsverdacht habe sich bisher nicht erhärtet. Der Tatverdacht stütze sich grösstenteils auf Vermutungen, was jedoch zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts nicht ausreiche (KG-act. 1, Ziff. III.7).

aa) Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen. Im Gegensatz zum Sachrichter ist keine vollständige Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen (vgl. BGE 137 IV 122, E. 3.2; Hug/‌Scheidegger, in: Donatsch/‌Hansjakob/‌Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 197 StPO; Weber, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 f. zu Art. 197 StPO). Der erforderliche Verdachtsgrad misst sich an der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die sich aus der Art des Eingriffs und der zeitlichen Dauer ergibt. Je geringfügiger die Eingriffsintensität einer Massnahme ist, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe also sein (Hug/‌Scheidegger, a.a.O., N 12 zu Art. 197 StPO; Weber, a.a.O., N 8 f. zu Art. 197 StPO). Sodann hielt das Bundesgericht fest, weder das Gesetz noch die einschlägige Lehre und Rechtsprechung würden vorschreiben, dass sich ein einmal festgestellter Tatverdacht bei allen Zwangsmassnahmen verdichten müsse. Diese Regel werde primär auf die Anordnung und Fortsetzung von Untersuchungshaft angewendet. Die Verlängerung bisheriger oder Bewilligung neuer Zwangsmassnahmen setze – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen und falls bei der erstmaligen Anordnung einer Zwangsmassnahme bereits konkrete Verdachtsgründe vorliegen – nicht zwangsläufig voraus, dass ständig neue Verdachtsmomente hinzukommen (BGer, Urteil 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013, E. 5.1.2; vgl. auch Hug/‌Scheidegger, a.a.O., N 13 zu Art. 197 StPO).

bb) Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch der WSA und die Erstellung eines DNA-Profils stellen leichte Grundrechtseingriffe dar (vgl. E. 3 vorstehend), weshalb dementsprechend für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts keine derart ausgeprägten Verdachtsmomente vorliegen müssen.

Am 27. Mai 2019 meldete eine Person der Kantonspolizei Schwyz um 02:04 Uhr, dass ihr Personenwagen vor dem Haus brenne (U-act. 8.1.001, S. 4 f.). Der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Schwyz (KTD) sicherte am Tatort auf dem Torpfosten des Liegenschaftstor Wischspuren, vermutungsweise Spuren von Handschuhen (U-act. 8.1.009, S. 5 f.). Kurz davor, um 01:45 Uhr, hatte eine andere Person der Kantonspolizei mitgeteilt, es lägen zwei männliche Personen auf einer Wiese und es würden zwei PET-Flaschen auf der Strasse brennen (U-act. 8.1.001, S. 4 f.). Aufgrund dieser Meldung fand der KTD in der Nähe des Tatortes neben den PET-Flaschen unter anderem einen linken Handschuh und stellte von dessen Innenseite DNA-Spuren sicher (U-act. 8.1.010, S. 5 und 7). Die Wischspuren auf dem Torpfosten stimmten mit den generellen Merkmalen der sichergestellten Handschuhe überein (U-act. 8.1.007). Im Weiteren wies das DNA-Hauptprofil der Innenseite des Handschuhs eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers auf, welches am 27. März 2006 im Kanton Zürich erstellt wurde (U-act. 8.1.008). Insofern liegen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer den sichergestellten angebrannten Handschuh am Tatort benutzt haben könnte. Folglich liegt ein hinreichender Tatverdacht der Brandstiftung und des Hausfriedensbruchs gegen den Beschwerdeführer vor.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführte, erkannten weder die Zeugin noch die Privatklägerin den Beschwerdeführer anlässlich einer Fotowahlkonfrontation (U-act. 10.1.004, Frage 14; U-act. 10.1.005, Frage 13). Ferner war das Mobiltelefon des Beschwerdeführers gemäss Auswertung sowohl vor als auch nach der Tat in der Region Zürich eingeloggt. Zwischen 21:38 Uhr und 02:55 Uhr und somit im Tatzeitpunkt (ca. 01:15 Uhr bis 02:00 Uhr) sind jedoch keine Standorte verzeichnet (U-act. 8.1.011, S. 7 f.). Diese Umstände vermögen zwar den Tatverdacht nicht zu erhärten. Allerdings wird der bestehende hinreichende Tatverdacht dadurch nicht deutlich abgeschwächt, weshalb der gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderliche hinreichende Tatverdacht weiterhin besteht.

c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei bereits am 30. Juli 2019 erkennungsdienstlich erfasst und es sei ihm ein WSA abgenommen worden. Die damals fallführende Staatsanwältin habe aber offenbar auf eine DNA-Profilerstellung verzichtet, weshalb die DNA-Probe nach 90 Tagen unausgewertet vernichtet worden sei. Die Staatsanwaltschaft könne die versäumte Analyse der abgenommenen Probe nicht durch eine erneute erkennungsdienstliche Erfassung nachholen. Dies verstosse gegen die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers und verletzte seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (KG-act. 1, Ziff. III.2 und III.3). Seine Identität und Adresse seien bekannt, weshalb kein Grund einer erneuten erkennungsdienstlichen Erfassung bestünden. Sodann sei sein DNA-Profil bereits mit den DNA-Spuren des Handschuhs abgeglichen worden. Sein DNA-Profil sei deshalb für die Identifikation bzw. zum Abgleich der sichergestellten DNA-Spuren nicht notwendig. Es gehe nur um eine Heilung von Verfahrensmängeln

(KG-act. 1, Ziff. III.4). Die angeordneten Massnahmen würden sich auch nicht mit Blick auf andere künftige oder vergangene Delikte rechtfertigen (KG-act. 1, Ziff. III.4).

aa) Wie in E. 3 dargelegt, können Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Dies bedeutet, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme erforderlich sein muss, was als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist (Weber, a.a.O., N 9 zu Art. 197 StPO). Darüber hinaus muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), d.h. die Anordnung der Zwangsmassnahme muss verhältnismässig i.e.S. und damit angemessen bzw. zumutbar sein (Weber, a.a.O., N 11 zu Art. 197 StPO).

Zwangsmassnahmen, welche nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.). Weiter sind allfällige Vorstrafen der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Ist sie nicht vorbestraft, schliesst das die Erstellung eines

DNA-Profils bzw. eines WSA aber nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; BGer, Urteil 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.2)

bb) Die Kantonspolizei Schwyz erfasste den Beschwerdeführer bereits am 30. Juli 2019 erkennungsdienstlich (U-act. 1.1.005). Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der zu untersuchenden Delikte bzw. im Hinblick auf andere vergangene oder zukünftige Straftaten notwendig sein soll. Die Staatsanwaltschaft benötigt zur angestrebten Erstellung eines DNA-Profils keine neue erkennungsdienstliche Erfassung. Insofern erweist sich die zweite erkennungsdienstliche Erfassung vom 2. Juli 2020 als nicht erforderlich. Die Kosten der zweiten erkennungsdienstlichen Erfassung können nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden, zumal diese Massnahme mangels Verhältnismässigkeit nicht hätte angeordnet werden dürfen. Grundsätzlich müssten die zu Unrecht erhobenen Daten vernichtet werden. Allerdings löschte die Kantonspolizei Schwyz die bei der ersten erkennungsdienstlichen Erfassung erhobenen Daten aufgrund der erfolgten zweiten erkennungsdienstlichen Erfassung bereits (U-act. 1.1.014), weshalb es sich rechtfertigt, auf eine Anweisung zur Löschung der Daten der zweiten erkennungsdienstlichen Erfassung trotz Unverhältnismässigkeit zu verzichten.

cc) Die Staatsanwaltschaft erkundigte sich am 26. Februar 2020 beim KTD nach dem Beweiswert der DNA-Übereinstimmung zwischen dem sichergestellten Handschuh und dem Beschwerdeführer (vgl. E. 3.b.bb). Der KTD teilte der Staatsanwaltschaft mit, das DNA-Profil des Beschwerdeführers sei relativ alt, weshalb eine erneute erkennungsdienstliche Erfassung zur Erstellung eines aktuellen DNA-Profils sinnvoll wäre. Danach könne die Staatsanwaltschaft eine Beweiswertberechnung inkl. Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich in Auftrag geben (U-act. 8.1.05; vgl. dazu auch Fricker/‌Maeder, a.a.O., N 24 ff. zu Vor Art. 255 StGB).

Um die DNA des Beschwerdeführers mit den aufgefundenen DNA-Spuren am Handschuh abgleichen zu können, sind weder ein erneuter WSA noch die Erstellung eines DNA-Profils notwendig. Eine Übereinstimmung bestätigte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich bereits (U-act. 8.1.008). Allerdings erfordert eine zuverlässige Beweiswertberechnung der festgestellten Übereinstimmung gemäss KTD ein aktuelles DNA-Profil des Beschwerdeführers, zumal das letzte erfasste DNA-Profil des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2006 stammt (vgl. U-act. 8.1.008). Der im Jahr 2019 erhobene WSA musste aufgrund von Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz gelöscht werden, weshalb die Staatsanwaltschaft gezwungen war, einen neuen WSA zu erheben, um danach überhaupt ein DNA-Profil erstellen lassen zu können. Diese angeordneten Massnahmen erfolgten mithin nicht rein routinemässig. Um eine Beweiswertanalyse durchführen zu können, ist kein milderes Mittel als ein WSA und die Erstellung eines DNA-Profils ersichtlich. Zudem stellen die angeordneten Massnahmen einen geringfügigen Grundrechtseingriff dar (vgl. E. 3 vorstehend). Mit Blick auf die zu untersuchenden Delikte der Brandstiftung und des Hausfriedensbruchs, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 221 StGB) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB) bedroht sind, erweisen sich die Anordnung eines WSA und einer DNA-Profilerstellung deshalb als verhältnismässig.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die damals fallführende Staatsanwältin keine Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers anordnete, obwohl die Kantonspolizei Schwyz bereits einen WSA abgenommen hatte (vgl. angef. Verfügung, E. 2). Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die Staatsanwaltschaft auf die DNA-Profilerstellung verzichtete. Mittlerweile erweist sich die Erstellung eines aktuellen DNA-Profils des Beschwerdeführers wie vorstehend erläutert jedoch jedenfalls als erforderlich, um eine Analyse des Beweiswerts der festgestellten DNA-Übereinstimmung erstellen zu können (vgl. U-act. 8.1.015).

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2011 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Angriffs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und im Jahr 2015 wegen Hausfriedensbruchs verurteilt (U-act. 1.1.001). Sodann ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich auf Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 7. August 2020 Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Begünstigung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Waffengesetz an (KG-act. 5/1 f.). Der Beschwerdeführer steht zwar diesbezüglich unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Allerdings kann Untersuchungshaft nur bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts angeordnet werden, weshalb die Berücksichtigung dieser Strafuntersuchung als Anhaltspunkt für mögliche zukünftige Delikte gerechtfertigt ist. Insofern ist der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft und es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er in weitere Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Der WSA und die

DNA-Profilerstellung sind deshalb (auch) mit Blick auf andere vergangene oder zukünftige Delikte verhältnismässig.

4. Zusammenfassend besteht weiterhin ein hinreichender Tatverdacht und die angeordneten Massnahmen, mit Ausnahme der erneuten erkennungsdienstlichen Erfassung, erweisen sich sowohl zur Aufklärung der zu untersuchenden Delikte als auch in Bezug auf andere vergangene oder zukünftige Delikte als verhältnismässig.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zwei der insgesamt drei angeordneten Massnahmen erweisen sich als zulässig. Somit obsiegt der Beschwerdeführer im Umfang von einem Drittel. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 dem Beschwerdeführer zu Fr. 1‘000.00 (zwei Drittel von Fr. 1‘500.00) aufzuerlegen und im Restbetrag vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv­ziffer 1.3 der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2020 (SUB 2019 384) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 1‘000.00 auferlegt und gehen im Umfang von Fr. 500.00 zulasten des Staates.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

BEK 2020 116

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

1B_57/2013

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 259 StPOart. 259 CPPart. 259 CPP

Art. 1 DNA-Profil-Gesetzart. 1 Loi sur les profils d'ADNart. 1 Legge sui profili del DNA

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_336/2019

1B_333/2019

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_336/2019

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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF