BEK 2020 118
Kammer
21. September 2020Deutsch6 min
1. Es sei die Nichtanhandnahme-Verfügung SUB 2019 633 vom 10. Juli 2020 aufzuheben und zwecks einer ordentlichen Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 21. September 2020
BEK 2020 118
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2020, SUB 2019 633);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Juli 2020 im Strafverfahren gegen B.________ verfügte, es werde keine Strafuntersuchung durchgeführt;
- dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Juli 2020 folgende Rechtsbegehren stellte:
Sachverhalt
1. Es sei die Nichtanhandnahme-Verfügung SUB 2019 633 vom 10. Juli 2020 aufzuheben und zwecks einer ordentlichen Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei die Vorinstanz wegen vollständiger Ignoranz des meine erste Beschwerde kantonsrichterlich gutheissenden Beschlusses BEK 2019 208 vom 6. Mai 2020 zu rügen und ein anderer Staatsanwalt für die Strafuntersuchung und Anklageerhebung einzusetzen.
3. Eventualiter sei die Strafuntersuchung wegen offensichtlicher Befangenheit und gesetzlich nicht praktikabler Durchführbarkeit an eine unabhängige ausserkantonale Strafbehörde zuzuweisen.
4. Es sei Polizist D.________ zu seinen Anweisungen im Umgang mit mir am 18. April 2017 zu befragen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons.
- dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juli 2020 aufgefordert wurde, eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.00 bis spätestens am 17. August 2020 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2020 zugestellt wurde (KG-act. 4);
- dass der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung gemäss Mitteilung von PostFinance erst am 18. August 2020 aufgab;
- dass dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 19. August 2020 eine zehntägige Frist angesetzt wurde, um zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen und dem Gericht allenfalls eine Kopie des Einzahlungsbelegs zukommen zu lassen (KG-act. 7);
- dass der Beschwerdeführer am 26. August 2020 eine Stellungnahme einreichte und darlegte, die Zahlung sei via „E.________ (Bank I) E-banking“ am 17. August 2020 um 19.32 Uhr ausgelöst worden (KG-act. 8);
Erwägungen
- dass dem Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben juristischer Laie ist (KG-act. 8), am 27. August 2020 unter Erläuterung der Rechtslage nochmals eine zehntägige Frist angesetzt wurde, um den Nachweis der rechtzeitigen Belastung zu erbringen (KG-act. 9);
- dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 2. September 2020 eine Belastungsanzeige (KG-act. 10/2) der E.________ AG (Bank I) einreichte, die zeigt, dass der Auftrag der Zahlung von Fr. 1'500.00 zwar am 17. August 2020 (um 19.32 Uhr) erfasst, der Betrag von Fr. 1'500.00 dem Konto jedoch erst am 18. August 2020 (Valutadatum) belastet wurde
(KG-act. 10, vgl. auch KG-act. 8);
- dass gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO eine Sicherheit rechtzeitig geleistet ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde, worauf der Beschwerdeführer in Ziff. 2 des Beiblatts der Verfügung betr. Sicherheitsleistung vom 30. Juli 2020 ausdrücklich und z.T. graphisch hervorgehoben hingewiesen worden war (KG-act. 4);
- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO), und dass Ziff. 2 der Verfügung betr. Sicherheitsleistung vom 30. Juli 2020 ausdrücklich und z.T. graphisch hervorgehoben erklärte, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 4);
- dass es, worauf der Beschwerdeführer bereits hingewiesen wurde
(KG-act. 9), nicht ausreicht, den letzten Tag der Frist als Valutadatum einzusetzen, das heisst als Datum einzusetzen, an welchem das Konto der handelnden Partei zu belasten ist, sondern die Verarbeitung des Auftrags und die damit verbundene Belastung tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist geschehen muss, und die zahlungspflichtige Partei das Risiko der verspäteten Belastung trägt (vgl. Amstutz/Arnold, BSK BGG N 28 f. zu Art. 48 BGG, m.N.; Riedo, BSK StPO, N 62 ff. zu Art. 91 StPO), welche auch beweisbelastet ist (Riedo, BSK StPO, N 64 zu Art. 91 StPO);
- dass somit wegen verspäteter Leistung der Sicherheit wie angedroht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Verspätung im Wesentlichen mit Unkenntnis erklärt und damit, dass er, um die angesetzte Frist einzuhalten, die Bankzahlung schon einige Tage früher hätte auslösen müssen
(KG-act. 8 und KG-act. 10);
- dass er im Weiteren vorbringt, er habe die fraglichen Zahlungen erst nach 19 Uhr auslösen können, weil er den ganzen Nachmittag notfallmässig beim Arzt in Behandlung gewesen sei (KG-act. 8 und 8/1);
- dass diese Vorbringen nicht belegen, dass den Beschwerdeführer an der Verspätung, wie er geltend macht, „kein oder nur ein leichtes Verschulden“ treffen solle, weil er wie dargelegt ausdrücklich auf den Inhalt der Bestimmung von Art. 91 Abs. 5 StPO und die Säumnisfolgen hingewiesen wurde und er die Zahlung z.B. auch am Morgen oder jedenfalls die Tage zuvor hätte auslösen können, zumal ihm die Verfügung betr. Sicherheitsleistung wie erwähnt am 31. Juli 2020 zugestellt wurde und die Sicherheit erst bis spätestens am 17. August 2020 zu leisten gewesen wäre (KG-act. 4), und weil vorliegend ohnehin nicht Art. 148 ZPO, sondern Art. 94 StPO anwendbar ist (worauf der Beschwerdeführer zweimal hingewiesen wurde, KG-act. 7 und KG-act. 9), und laut Art. 94 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen ist, dass die betreffende Partei an der Säumnis „kein Verschulden“ trifft;
Dispositiv
- dass aus diesen Gründen das Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 94 StPO) abzuweisen ist;
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführer zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mangels Beschwerdeantwort resp. aufgrund des Verzichts auf Gegenbemerkungen
(KG-act. 5) keine Entschädigungen anfallen;-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit (Fr. 1‘500.00) gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 1‘200.00 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 10), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Kopie von KG-act. 10) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
22. September 2020 kau
BEK 2020 118
BEK 2019 208
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
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Art. 48 BGGart. 48 LTFart. 48 LTF
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
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Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF