BEK 2020 119
Präsidial
18. August 2020Deutsch5 min
18. August 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 18. August 2020
BEK 2020 119
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Amt für Finanzen, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Juli 2020, ZES 2020 326);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2020 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 608.90 nebst Zins zu 3 % seit dem 3. Dezember 2019 und für den bis 2. Dezember 2019 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 5.10, im Umfang der Betreibungskosten auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat sowie die Spruchgebühr von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und ihn verpflichtete, der Gesuchstellerin für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen (vgl. Dispositivziff. 1, 2 und 3 der angef. Verfügung);
- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 29. Juli 2020 den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 29. Juli 2020 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem er weder Rechtsbegehren in Bezug auf den angefochtenen Entscheid stellte noch sich im Einzelnen mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides vom 27. Juli 2020 auseinandersetzte;
- dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2020 Gelegenheit zur Verbesserung innert noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3) und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung vom 30. Juli 2020 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.00 zu leisten (KG-act. 4);
- dass weder die Kostenvorschussverfügung noch die Verfügung betreffend Verbesserung dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnten, da er diese Sendungen nicht abholte (vgl. KG-act. 7 und 8);
- dass die Verfügungen am 11. August 2020 per A+ nochmals verschickt wurden, mit dem Hinweis, dass die Sendungen spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 7. August 2020 als zugestellt gälten (KG-act. 9 und 10) und diese Verfügungen am 12. August 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt wurden;
- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2020 festhält, die Fehler der Behörden sollen intern gelöst werden (KG-act. 11) und gleichzeitig dem Kantonsgericht sämtliche Verfügungen vom 30. Juli 2020 und 11. August 2020 retournierte (KG-act. 11/1-4);
- dass der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist (welche bis am 11. August 2020 lief) keine verbesserte Eingabe einreichte, und es bei einer definitiven Rechtsöffnung dem Betriebenem grundsätzlich ohnehin nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder Verjährung eintrat (Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb androhungsgemäss (KG-act. 3 Ziff. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass bei diesem Verfahrensausgang auf eine Nachfristansetzung für den bis 17. August 2020 (vgl. KG-act. 4) bzw. bis dato nicht geleisteten Kostenvorschuss verzichtet werden kann;
- dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- dass eine Parteientschädigung mangels Umtriebe – eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt – nicht zuzusprechen ist;
- dass das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 608.90.
Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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Sachverhalt
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Erwägungen
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF