BEK 2020 12
Präsidial
20. April 2020Deutsch9 min
1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Ingenbohl in Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Betrag von Fr. 99'000.00 definitive Rechtsöffnung, zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. März 2018 (Vi-act. 1). Sie stützte ihre Forderung auf die Eheschutzverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 (Vi-act. KB/1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 20. April 2020
BEK 2020 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 20. Dezember 2019, ZES 2019 108);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Ingenbohl in Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Betrag von Fr. 99'000.00 definitive Rechtsöffnung, zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. März 2018 (Vi-act. 1). Sie stützte ihre Forderung auf die Eheschutzverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. Februar 2009 (Vi-act. KB/1).
Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz erteilte mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 99'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2018 (angef. Verfügung). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2020 (Postaufgabe in Deutschland: 23. Januar 2020; Eingang Kantonsgericht: 27. Januar 2020) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die Verfügung des BGS vom 20. Dezember 2019 (ZES 2019 108/IBN, Beilage 1) sei vollständig aufzuheben, dies unter ausgangsgemässer Überbindung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin.
Erwägungen
2.
Für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, d.h. es seien die möglicherweise mich treffenden Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
3.
Es seien Rechtsanwältin C.________ wegen Verstoss gegen Art. 13 des Anwaltsgesetz BGFA Disziplinarmassnahmen aufzuerlegen.
2.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 311 ZPO). Legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, N 42 zu § 26). Art. 132 Abs. 1 ZPO sieht die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben zwar vor. Die Bestimmung dient jedoch nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Oder anders gesagt, obschon bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., 3. A., N 15 zu Art. 321 ZPO; Spühler, a.a.O., N 12 zu Art. 321 ZPO), ist eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 2, 2012, N 22 zu Art. 321 ZPO und N 21 zu Art. 311 ZPO; BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Soweit eine Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht wird, liegt ein unverbesserlicher Mangel vor (BGer, Urteil 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Aber auch die gerichtliche Fragepflicht entbindet schliesslich nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1) und nimmt ebenso wenig den Parteien die Verantwortung für eine zeitgerechte Prozessführung ab (BGer, Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015, E. 3.4.2).
a) Die Vorderrichterin erwog, die Verfügung des Eheschutzrichters vom 3. Februar 2009 (Vi-act. KB/1) sei nach der Abweisung des dagegen erhobenen Rekurses beim Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 22. Juni 2009 (Vi-act. KB/2) in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar. Für die geltend gemachten persönlichen Unterhaltsbeiträge liege somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (angef. Verfügung, Erw. 2.2). Der Beschwerdeführer habe keine Stellungnahme eingereicht, weswegen einzig auf die Eingaben der Beschwerdegegnerin abzustellen sei (angef. Verfügung, Erw. 1). Weil der Beschwerdeführer keine Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben habe, sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (angef. Verfügung, Erw. 3).
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, sämtliche Forderungen aus dem Eheschutzurteil seien seit 2013 obsolet und damit auch dieses Rechtsöffnungsverfahren, weil das Scheidungsverfahren behördlicher- und gerichtlicherseits offensichtlich in die Länge gezogen worden sei (KG-act. 1, S. 2). Weiter führt er aus, die Tatsache, dass seine Leistungsfähigkeit seit Jahren alters- und vor allem krankheitsbedingt abgenommen habe, sei nicht berücksichtigt worden (KG-act. 1, S. 3).
c) Anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, und setzt sich somit nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sodann bringt er nicht vor, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz fehlerhaft sein sollen. Insbesondere macht er auch zweitinstanzlich keine Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend, ganz abgesehen davon, dass solche aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen wären. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar, wie die Vorinstanz stattdessen zu entscheiden hat. Über eine fehlende rechtsgenügende Begründung kann auch bei einer Laieneingabe nicht hinweggesehen werden und es war dem Beschwerdeführer keine Frist zur Nachbesserung anzusetzen. Ebenso entfiel in Nachachtung der richterlichen Fragepflicht eine solche Fristansetzung, weil angesichts der unmittelbar ablaufenden Rechtsmittelfrist sie nicht mehr rechtzeitig hätte erfolgen können, nachdem die Beschwerde am 27. Januar 2020, d.h. am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (vgl. KG-act. 5, wonach dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 17. Januar 2020 zugestellt wurde) beim Kantonsgericht einging. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
d) Im Übrigen darf der zu vollstreckende Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren nicht materiell überprüft werden (Staehlin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. A., 2010, N 2 zu Art. 81 SchKG). Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Rechtsöffnungstitels darauf beschränkt, ob dieser nichtig ist (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N 2 zu Art. 80 SchKG). Die Beanstandungen des Beschwerdeführers bezüglich der Länge des Scheidungsverfahrens legen keine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels dar, sondern sind materieller Natur und können daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Zudem wurde eine Rechtsverzögerungsklage des Beschwerdeführers bereits vom Kantonsgericht Schwyz (KG Schwyz, Beschluss vom 11. Mai 2016, ZK2 2016 15) rechtskräftig beurteilt und abgewiesen. Ebenso wenig kann im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob die abgenommene Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Eheschutzverfahren und im Scheidungsverfahren zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Dieses Vorbringen ist ebenfalls materieller Natur, welches im Übrigen sogar höchstrichterlich bereits beurteilt wurde (BGer, Urteil 5A_274/2015 vom 25. August 2015).
e) Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Disziplinarmassnahmen gegen Rechtsanwältin C.________ ist mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts (vgl. Art. 14 BGFA i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. e KAnwG) nicht einzutreten.
f) Eine Beschwerdeantwort war nach dem Gesagten nicht einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1, S. 1).
a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen ist ein Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138, E. 5.1; Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 2, 2012, N 228 zu Art. 117 ZPO).
b) Auf die Beschwerde ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, weshalb das Begehren aussichtslos ist. Somit erübrigen sich auch weitere Erwägungen zur Frage der Mittellosigkeit. Die unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb nicht zu gewähren.
4.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 400.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; § 34 Nr. 8 GebVO). Mangels Aufwand bzw. Einholung einer Beschwerdeantwort ist keine Entschädigung an die Gegenpartei auszurichten;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 99‘000.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/RH), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
20.
April 2020 kau
BEK 2020 12
Art. 13 BGFAart. 13 LLCAart. 13 LLCA
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
5A_247/2013
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_736/2016
5A_736/2016
4A_258/2015
5A_921/2014
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
ZK2 2016 15
5A_274/2015
Art. 14 BGFAart. 14 LLCAart. 14 LLCA
§ 6 KAnwG
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF