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Entscheid

BEK 2020 120

Kammer

21. September 2020Deutsch6 min

1. Es sei die Nichtanhandnahme-Verfügung SUB 2019 633 vom 10. Juli 2020 betreffend die A.________ SA im Sinne der Beschwerde von B.________ vom 28. Juli 2020, c/o E.________, ans Kantonsgericht, aufzuheben und zwecks einer ordentlichen Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. September 2020

BEK 2020 120

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________ SA,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertr. durch B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2020, SUB 2019 633);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Juli 2020 im Strafverfahren gegen C.________ verfügte, es werde keine Strafuntersuchung durchgeführt;

- dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 29. Juli 2020 folgende Rechtsbegehren stellte:

Sachverhalt

1. Es sei die Nichtanhandnahme-Verfügung SUB 2019 633 vom 10. Juli 2020 betreffend die A.________ SA im Sinne der Beschwerde von B.________ vom 28. Juli 2020, c/o E.________, ans Kantonsgericht, aufzuheben und zwecks einer ordentlichen Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Es sei auf unsere Zivilforderungen als geschädigte Privatkläger adhäsionsweise einzugehen.

3. Es seien die vom Beschuldigten verbreiteten Medienmitteilungen zwischen dem 18. und 25. April 2017, insbesondere bezüglich «F.________» zu den Akten zu nehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

- dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juli 2020 aufgefordert wurde, eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.00 bis spätestens am 17. August 2020 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2020 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheitsleistung gemäss Mitteilung von PostFinance erst am 18. August 2020 aufgab;

- dass der Beschwerdeführerin deshalb mit Verfügung vom 19. August 2020 eine zehntägige Frist angesetzt wurde, um zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen und dem Gericht allenfalls eine Kopie des Einzahlungsbelegs zukommen zu lassen (KG-act. 6);

- dass die Beschwerdeführerin am 26. August 2020 eine Stellungnahme einreichte und darlegte, die Zahlung sei via „G.________ (Bank I) E-banking“ am 17. August 2020 um 19.32 Uhr ausgelöst worden (KG-act. 7);

Erwägungen

- dass die Beschwerdeführerin, deren Vertreter nach eigenen Angaben juristischer Laie ist (KG-act. 7), am 27. August 2020 unter Erläuterung der Rechtslage nochmals eine zehntägige Frist angesetzt wurde, um den Nachweis der rechtzeitigen Belastung zu erbringen (KG-act. 8);

- dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahmen vom 2. September 2020 zwei Belastungsanzeigen (KG-act. 9/1 und 10/1) der G.________ AG (Bank I) einreichte, die zeigen, dass der Auftrag der Zahlung von Fr. 1'500.00 zwar am 17. August 2020 (um 19.32 Uhr) erfasst, der Betrag von Fr. 1'500.00 dem Konto jedoch erst am 18. August 2020 (Valutadatum) belastet wurde (KG-act. 9 und 10, vgl. auch KG-act. 7);

- dass gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO eine Sicherheit rechtzeitig geleistet ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde, worauf die Beschwerdeführerin in Ziff. 2 des Beiblatts der Verfügung betr. Sicherheitsleistung vom 30. Juli 2020 ausdrücklich und z.T. graphisch hervorgehoben hingewiesen worden war (KG-act. 3);

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO), und dass Ziff. 2 der Verfügung betr. Sicherheitsleistung vom 30. Juli 2020 ausdrücklich und

z.T. graphisch hervorgehoben erklärte, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3);

- dass es, worauf die Beschwerdeführerin bereits hingewiesen wurde (KG-act. 8), nicht ausreicht, den letzten Tag der Frist als Valutadatum einzusetzen, das heisst als Datum einzusetzen, an welchem das Konto der handelnden Partei zu belasten ist, sondern die Verarbeitung des Auftrags und die damit verbundene Belastung tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist geschehen muss, und die zahlungspflichtige Partei das Risiko der verspäteten Belastung trägt (vgl. Amstutz/Arnold, BSK BGG N 28 f. zu Art. 48 BGG, m.N.; Riedo, BSK StPO, N 62 ff. zu Art. 91 StPO), welche auch beweisbelastet ist (Riedo, BSK StPO, N 64 zu Art. 91 StPO);

- dass somit wegen verspäteter Leistung der Sicherheit wie angedroht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die Verspätung im Wesentlichen mit Unkenntnis erklärt und damit, dass sie, um die angesetzte Frist einzuhalten, die Bankzahlung schon einige Tage früher hätte auslösen müssen (KG-act. 7, 9 und 10);

- dass sie im Weiteren vorbringt, sie habe die fraglichen Zahlungen erst nach 19 Uhr auslösen können, weil B.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin den ganzen Nachmittag notfallmässig beim Arzt in Behandlung gewesen sei (KG-act. 7 und 7/1);

- dass diese Vorbringen nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin an der Verspätung, wie sie geltend macht, „kein oder nur ein leichtes Verschulden“ treffen solle, weil sie wie dargelegt ausdrücklich auf den Inhalt der Bestimmung von Art. 91 Abs. 5 StPO und die Säumnisfolgen hingewiesen wurde und sie die Zahlung z.B. auch am Morgen oder jedenfalls die Tage zuvor hätte auslösen können, zumal ihr die Verfügung betr. Sicherheitsleistung wie erwähnt am 31. Juli 2020 zugestellt wurde und die Sicherheit erst bis spätestens am 17. August 2020 zu leisten gewesen wäre (KG-act. 4), und weil vorliegend ohnehin nicht Art. 148 ZPO, sondern Art. 94 StPO anwendbar ist (worauf die Beschwerdeführerin zweimal hingewiesen wurde, KG-act. 6 und KG-act. 8), und laut Art. 94 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen ist, dass die betreffende Partei an der Säumnis „kein Verschulden“ trifft;

Dispositiv

- dass aus diesen Gründen das Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 94 StPO) abzuweisen ist;

- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Beschwerdeführerin zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mangels Beschwerdeantwort resp. aufgrund des Verzichts auf Gegenbemerkungen

(KG-act. 5) keine Entschädigungen anfallen;-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit (Fr. 1‘500.00) gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 1‘200.00 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschuldigten (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 9 und 10), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Kopie von KG-act. 9 und 10) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren BEK 2020 118 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

22. September 2020 kau

BEK 2020 120

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Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

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