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Entscheid

BEK 2020 121

Kammer

28. September 2020Deutsch8 min

1. Am 21. August 2019 erstattete die Ehefrau D.________ (nachfolgend: Ehefrau) Anzeige wegen mehrfacher Drohung gegen ihren Ehemann A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Wegen Desinteresses an der Strafverfolgung seitens der Ehefrau wurde die Strafuntersuchung am 17. Oktober 2019 sistiert. Die Ehefrau hat ihre Zustimmung zur Sistierung vom 11. Oktober 2019 nicht innert sechs Monaten widerrufen, sodass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB) am 17. Juli 2020 eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2020 rechtzeitig gegen die in der Einstellung verfügte Kostenauferlegung beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfahrenskosten nur im Umfang von CHF 6‘736.40 der beschuldigten Person aufzuerlegen und die restlichen Kosten im Umfang von CHF 8‘740.00, die im Zusammenhang mit der Begutachtung des Beschwerdeführers entstanden sind, auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. September 2020

BEK 2020 121

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Kostenfolge (Einstellung Strafverfahren)

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 17. Juli 2020, SUE 2019 696);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 21. August 2019 erstattete die Ehefrau D.________ (nachfolgend: Ehefrau) Anzeige wegen mehrfacher Drohung gegen ihren Ehemann A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Wegen Desinteresses an der Strafverfolgung seitens der Ehefrau wurde die Strafuntersuchung am 17. Oktober 2019 sistiert. Die Ehefrau hat ihre Zustimmung zur Sistierung vom 11. Oktober 2019 nicht innert sechs Monaten widerrufen, sodass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB) am 17. Juli 2020 eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer reichte am 3. August 2020 rechtzeitig gegen die in der Einstellung verfügte Kostenauferlegung beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfahrenskosten nur im Umfang von CHF 6‘736.40 der beschuldigten Person aufzuerlegen und die restlichen Kosten im Umfang von CHF 8‘740.00, die im Zusammenhang mit der Begutachtung des Beschwerdeführers entstanden sind, auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet.

2. Grundsätzlich hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 erster Satz StPO). Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können unter anderem bei einer Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten jedoch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Kostenpflicht nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten analog zu Art. 41 OR. Damit die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Einstellungsverfügung auferlegt werden können, muss sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen und durch dieses Verhalten das Strafverfahren veranlasst haben oder dessen Durchführung erschwert haben (BGE 119 Ia 332, E. 1b; 116 Ia 162, E. 2c; BGer, Urteil 6B_1273/2016 vom 6. September 2017, E. 1.4; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Schweizerische Strafprozessordnung Bd. 2, 2. Aufl. 2014, N 37 zu Art. 426 StPO).

a) Die Staatsanwaltschaft begründet die gänzliche Kostenauferlegung damit, dass anhand der Akten und teilweise anhand der an den Einvernahmen eingestandenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gegenüber der Ehefrau erstellt sei, dass die Persönlichkeit der Ehefrau gemäss Art. 28 ff. ZGB widerrechtlich verletzt worden sei. Rechtfertigungsgründe für eine Persönlichkeitsverletzung seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit lägen i.c. nicht vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei kausal für die Einleitung des Strafverfahrens, sodass dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Die Staatsanwaltschaft fügt in der angefochtenen Verfügung hinzu, dass im Übrigen das Verhalten des Beschuldigten auch für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens betreffend Risikoeinschätzung vom 21. September 2019 kausal gewesen sei.

b) Der Beschwerdeführer rügt die falsche Anwendung von Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO Er gibt zu, dass sein Verhalten massgeblich zur Einleitung des Strafverfahrens beitragen habe und die Äusserungen gegenüber der Ehefrau falsch gewesen seien. Der Beschwerdeführer moniert auch die Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht. Er bemängelt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft nicht darlegt, inwiefern sich einzig die gänzliche und nicht eine teilweise Auferlegung der Kosten rechtfertigt. Die Anwendung des Art. 426 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich unbestritten.

3. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten muss im Kausalzusammenhang mit den durch die Untersuchung entstandenen Kosten stehen (BGE 144 IV 202, E. 2.2; BGer, Urteil 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019, E. 3.1; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Nr. 2278), somit begrenzt die Kausalität die Kostenpflicht des Beschuldigten (BGE 116 Ia 162, E. 2d bb). Der Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung das Verhalten des Betroffenen geeignet war, die im Strafverfahren entstandenen Kosten zu verursachen (BGE 116 Ia 162, E. 2c; BGer, Urteil 6B_556/2017 vom 15. März 2018, E. 2.1). Die Belastung des Angeklagten mit Kosten im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens muss die Ausnahme bleiben (BGE 116 Ia 162, E. 2c; BGer, Urteil 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018, E. 1.1).

a) Wegen der durch den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen gegenüber seiner Ehefrau hat diese Strafanzeige eingereicht und die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft begann mit Ermittlungen. Beratungshalber wurde von der Staatsanwaltschaft die Psychologin Frau E.________ zwecks einer vorab Risikoeinschätzung des Beschwerdeführers beigezogen. Sie kam dabei zum Ergebnis, dass ein Fokalgutachten derzeit nicht erforderlich sei, könne aber aufgrund der familiären Vorgeschichte in Betracht gezogen werden

(U-act. 9.1.01). Frau E.________ hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer bisher noch keine Handlungsschwelle überschritten habe, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einschätzung bereits wieder von den Drohungen distanzieren würde und sich gesamthaft noch kein hochauffälliges Profil ergebe.

b) Der Beschwerdeführer weist weder einschlägige noch sonst wie Vorstrafen betreffend Gewaltdelikte auf und es wurde im Verlaufe der Ermittlungen kein gewalttätiges Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Familienangehörigen oder Drittpersonen bekannt. Der Beschwerdeführer zeigte nach den Vorfällen Reue und bemühte sich um das Gespräch mit seiner Ehefrau. Da zu diesem Zeitpunkt nichts auf eine Ausführung der angedrohten Taten hingewiesen hat und Frau E.________ eine Begutachtung zu diesem Zeitpunkt für nicht unbedingt erforderlich hielt, würde die Bejahung der Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der umfangreichen Begutachtung bzw. deren Kosten zu weit gehen. Die Anordnung einer solchen Begutachtung durch die Staatsanwaltschaft ist aufgrund der familiären Vorgeschichte des Beschuldigten zwar nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass die umfangreiche Begutachtung keine Folge irgendeiner Verhaltensweise des Beschuldigten war. Dass die Familiengeschichte des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft die Einschätzung des Falles erschwerte, kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden. Somit besteht zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und der umfangreichen Begutachtung kein adäquater Kausalzusammenhang. Hinzu kommt, dass die hohen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15'476.00 eine schwere Belastung für die Familie des Beschuldigten, welche nur über wenig finanzielle Mittel verfügt (vgl. U-act. 3.1.04, Wertschriftenverzeichnis 2017) darstellen würden und das Risiko erneuter Auseinandersetzungen erhöhen könnten. Infolgedessen dürfen dem Beschwerdeführer die Begutachtungskosten im Umfang von CHF 8'740.00 gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht auferlegt werden. Die Frage, ob vorliegend auch Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO einschlägig wäre, kann offengelassen werden.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist dahingehend abzuändern, als die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 6'736.40 der beschuldigten Person auferlegt werden. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 8'740.00 gehen zu Lasten des Bezirks. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons und der Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Weil keine spezifische Kostennote für das Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze zu bestimmen. Die Aufwendungen des Verteidigers umfassen eine Beschwerde im Umfang von sieben Seiten, und das Aktenstudium. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist ermessensweise und pauschal auf Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzulegen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Stattdessen werden die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 6'736.40 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten im Umfang von Fr. 8‘740.00 gehen zu Lasten des Bezirks.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse.

Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’200.00 entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

28. September 2020 sl

BEK 2020 121

Erwägungen

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

BGE 119 Ia 332ATF 119 Ia 332DTF 119 Ia 332

BGE 116 Ia 162ATF 116 Ia 162DTF 116 Ia 162

6B_1273/2016

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202

6B_290/2018

BGE 116 Ia 162ATF 116 Ia 162DTF 116 Ia 162

BGE 116 Ia 162ATF 116 Ia 162DTF 116 Ia 162

6B_556/2017

BGE 116 Ia 162ATF 116 Ia 162DTF 116 Ia 162

6B_301/2017

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF