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Entscheid

BEK 2020 122

Präsidial

9. November 2020Deutsch6 min

1. Am 13. Juli 2020 stellte das Betreibungsamt Küssnacht A.________ eine Wegnahme-Anzeige mit der Aufforderung zu, das gepfändete Fahrzeug am 5. August 2020 um 11.00 Uhr auf dem Seeplatz Küssnacht zur Wegnahme bereitzustellen. Dagegen legte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Küssnacht am 22. Juli 2020 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Wegnahmeanzeige sowie die Feststellung, dass ihm zwei unpfändbare Geschäftsautos zustehen würden. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Pfändung vom 13. Juli 2020 sowie eine neue Pfändung unter Berücksichtigung der von ihm beantragten Situation. Darüber hinaus ersuchte er um aufschiebende Wirkung. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 27. Juli 2020, soweit darauf einzutreten war, mangels Aussicht auf Gutheissung der Beschwerde ab, weil bereits in diversen Verfahren (vgl. APD 2018 3, APD 2013 4, APD 2012 3 und APD 2011 1; vgl. auch BEK 2018 92 vom 28. August 2018; BGer 5A_353/2016 vom 7. Juli 2016; vgl. auch BGer 5A_765/2018 vom 4. Juni 2019) die Notwendigkeit eines zweiten Geschäftsfahrzeuges aus betrieblichen bzw. gesundheitlichen Gründen des Beschwerdeführers verneint worden sei.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 9. November 2020

BEK 2020 122

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, 6403 Küssnacht am Rigi,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht am Rigi vom 27. Juli 2020, APD 2020 5);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 13. Juli 2020 stellte das Betreibungsamt Küssnacht A.________ eine Wegnahme-Anzeige mit der Aufforderung zu, das gepfändete Fahrzeug am 5. August 2020 um 11.00 Uhr auf dem Seeplatz Küssnacht zur Wegnahme bereitzustellen. Dagegen legte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Küssnacht am 22. Juli 2020 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Wegnahmeanzeige sowie die Feststellung, dass ihm zwei unpfändbare Geschäftsautos zustehen würden. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Pfändung vom 13. Juli 2020 sowie eine neue Pfändung unter Berücksichtigung der von ihm beantragten Situation. Darüber hinaus ersuchte er um aufschiebende Wirkung. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 27. Juli 2020, soweit darauf einzutreten war, mangels Aussicht auf Gutheissung der Beschwerde ab, weil bereits in diversen Verfahren (vgl. APD 2018 3, APD 2013 4, APD 2012 3 und APD 2011 1; vgl. auch BEK 2018 92 vom 28. August 2018; BGer 5A_353/2016 vom 7. Juli 2016; vgl. auch BGer 5A_765/2018 vom 4. Juni 2019) die Notwendigkeit eines zweiten Geschäftsfahrzeuges aus betrieblichen bzw. gesundheitlichen Gründen des Beschwerdeführers verneint worden sei.

Mit Beschwerde vom 4. August 2020 gelangte der Beschwerdeführer fristgerecht an das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG) und stellte folgende Anträge:

Die Verfügung des Gerichtspräsidenten von Küssnacht vom 27. Juli 2020 betr. Eilantrag von A.________ betr. Autoabgabe-Termin am 5. August 2020 mit Verweigerung der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass eine Pfändungseinvernahme mit gleichzeitiger Abgabe einer Verfügung betr. Auto-Termin-Abgabe SchKG-widrig ist, wenn gegen die Pfändung mit gleichzeitiger Verfügung über Autoabgabetermin fristgerecht Beschwerde eingereicht worden ist.

Dringender Eilantrag mit Antrag auf aufschiebende Wirkung: Der Vollzug der Verfügung des Betreibungsamtes Küssnacht vom 13. Juli 2020, wonach A.________ sein Geschäftsauto Porsche Cayenne Occasion am 5. August dem Betreibungsamt abzugeben habe, sei aufzuschieben, bis die hängige SchKG-Beschwerde von A.________ rechtskräftig entschieden ist.

Das Betreibungsamt Küssnacht reichte am 13. August 2020 seine Stellungnahme ein und führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer würde sich irren, wenn er annehme, es ginge um die neu am 13. Juli 2020 vollzogene Pfändung Nr. ww. Es handle sich hier um die Pfändungen Nr. xx, yy, zz

(KG-act. 6).

Erwägungen

2.

Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Gegenstand der Weiterziehung kann nur eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren sein; blosse Zwischenentscheide in einem hängigen Beschwerdeverfahren wie prozessleitende Entscheide über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind dagegen nicht weiterziehbar (Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 2 m.H.; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Art. 18 SchKG N 21). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Abgesehen davon ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

a) Über die Anfechtbarkeit der vorliegenden Wegnahmeanzeige wird der Vorderrichter noch entscheiden müssen. Dabei wird auch unter Eintretens­aspekten prüfen können, inwiefern das Verfahren mit vorliegender Wegnahmeanzeige überhaupt vorangetrieben oder rechtlich beeinflusst wird. Allein die Tatsache, dass die Wegnahmeanzeige im vorliegenden Fall als Verfügung bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, ist nicht massgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG vorliegt.

b) Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Feststellung der rechtswidrigen Vorgehensweise, indem das Betreibungsamt ihm trotz hängiger Beschwerde eine Wegnahmeanzeige überreicht habe. Im Allgemeinen muss mit der Beschwerde jedoch eine verfahrensrechtliche Korrektur erwirkt werden können (BGE 138 III 265 E. 3.3.1) und kann allein die Feststellung pflichtwidrigen Verhaltens des Betreibungsamtes nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 17 SchKG N 30 m.H.; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der schweizerischen ZPO, 2. A. 2018 S. 60). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde nur auf besondere Anordnung der Behörde aufschiebende Wirkung hat (Art. 36 Abs. 1 SchKG).

c) Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch den Vorderrichter in Bezug auf die anhand verschiedener Entscheide festgestellten Aussichtslosigkeit in der Sache nicht auseinander. Deshalb besteht auch kein Grund, ausnahmsweise auf die Beschwerde gegen diesen prozessleitenden Entscheid einzutreten. Das trölerische Prozessieren, nur um Zeit zu gewinnen, ist rechtsmissbräuchlich und verdiente entsprechend Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht einmal einen förmlichen Nichteintretensentscheid (Gschwend, BSK ZPO, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 31). Die Beschwerde erscheint allein dem missbräuchlichen Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung zu dienen und damit unbeachtlich (PRD 2018 13 vom 21. Dezember 2018, E.4). Jedenfalls ist kein erheblicher Nachteil ersichtlich, nachdem es sich bei der Wegnahme nur um einen Zwischenschritt zwischen der (rechtskräftigen) Pfändung und der Verwertung handelt.

3.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels gültigen Anfechtungsobjekts präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Mit dem Nichteintreten wird der Eilantrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Küssnacht am Rigi (1/R) und die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R).

Der Kantonsgerichtspräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

9.

November 2020 kau

BEK 2020 122

BEK 2018 92

5A_353/2016

5A_765/2018

§ 10 EGzSchKG

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 138 III 265ATF 138 III 265DTF 138 III 265

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 36 SchKGart. 36 LPart. 36 LEF

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

PRD 2018 13

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF