BEK 2020 123
Kammer
18. Dezember 2020Deutsch13 min
1. Die B.________ beantragte mit Gesuch betreffend definitive Rechtsöffnung vom 8. Juni 2020 Folgendes (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 18. Dezember 2020
BEK 2020 123
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. Juli 2020, ZES 2020 301);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.________ beantragte mit Gesuch betreffend definitive Rechtsöffnung vom 8. Juni 2020 Folgendes (Vi-act. 1):
1. Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Steinen (Zahlungsbefehl vom 2. April 2020) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen
- für CHF 4’601’544.80 (entsprechend EUR 4’346’000.00) zzgl. Zins zu 5.00 % seit 26. April 2010,
- für CHF 21’966.00 zzgl. Zins zu 5.00 % seit 1. Februar 2017,
- für CHF 10’240.00 zzgl. Zins zu 5.00 % seit 13. Dezember 2018 sowie
- für die Betreibungskosten (einstweilen CHF 413.30 zzgl. Gerichtskosten und Entschädigung dieses Rechtsöffnungsverfahrens);
Erwägungen
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.
Am 13. Juli 2020 fand die Rechtsöffnungsverhandlung statt, wobei A.________ säumig blieb (Vi-act. 8), jedoch am 13. Juli 2020 eine schriftliche Eingabe einreichte (Vi-act. 10).
Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die definitive Rechtsöffnung für die folgenden Beträge (Vi-act. 13):
Fr. 4’601’544.80 zzgl. 5 % Zins seit 26. April 2010
Fr. 21’966.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Februar 2017
Fr. 10’240.00 zzgl. 5 % Zins seit 13. Dezember 2018
Im Umfang der Betreibungskosten wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten; die Prozesskosten wurden dem Beklagten auferlegt.
Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. August 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Die definitive Rechtsöffnung des Zahlungsbefehls xx sei mangels direkter Gläubigerstellung der B.________ und mangels Bestimmbarkeit der Forderung zu verweigern.
2.
Eventualiter sei die definitive Rechtsöffnung bezüglich Ziff. 1. des Zahlungsbefehls mangels direkter Gläubigerstellung und mangels Bestimmbarkeit der Forderung der B.________ zu verweigern, bis dass die B.________ ihre Zustimmung zur Inspektion und zum Verkauf des Bildes gegeben hat, und dieses tatsächlich verkauft, resp. durch die Bezirksgerichtskasse Zürich verwertet wurde; resp. bis dass ein Urteil aus Hong Kong vorliegt, woraus die definitiven Verantwortlichkeiten bezüglich der Transaktion hervorgehen und das weitere Vorgehen, insbesondere die Reihenfolge der Verwertung feststeht, zumal gemäss Teilurteil aus Hong Kong, die Gläubigerin (und Anzeigeerstatterin im Strafverfahren) für die Bezahlung des Gesamtschadens (inkl. des eventuell durch den Schuldner verursachten Schadens) haftbar gemacht worden ist. Die definitive Rechtsöffnung bezüglich Ziff. 2. und Ziff. 3. des Zahlungsbefehls sei zu veweigern, da die Gläubigerin durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte bereits mit CHF 40‘414.45 befriedigt wurde. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgte am 3.6.2020, trotzdem stellte die Gläubigerin am 8. Juni 2020 ein Betreibungsbegehren für den Gesamtbetrag, ohne die Zahlung der Inkassostelle der Gerichte zu berücksichtigen.
3.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der Forderung aufzuschieben.
4.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.
5.
vorsorglich wird unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren und für das Verfahren der Vorinstanz, und die Stellung eines juristischen Beistands, beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 beantragte die B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Folgendes (KG-act. 7):
1.
Es sei der Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 1’500.00 zu verpflichten, falls der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gutgeheissen wird;
2.
es sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Vollstreckung abzuweisen;
3.
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird;
4.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Am 28. August 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Kautionsbegehren (KG-act. 9). Mit Eingabe vom 1. September 2020 bestritt die Beschwerdegegnerin die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kautionsbegehren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich (KG-act. 11).
2.
Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Verbot, im Beschwerdeverfahren neue Anträge zu stellen, neue Tatsachenbehauptungen aufzustellen und neue Beweismittel einzureichen, ist damit zu erklären, dass es im Beschwerdeverfahren in der Regel nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses geht, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Da die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung lediglich auf Willkür überprüft werden kann, können namentlich keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden. Das Novenverbot ist umfassend, d.h. es gilt für echte und unechte Noven und ebenfalls für diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt. Noven fallen gemäss Bundesgericht nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Auflage, N 3-4a zu Art. 326 ZPO; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 3-5 und 12 zu Art. 326 ZPO; Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, N 381; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3).
Nachdem der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren säumig blieb (vgl. Vi-act. 8), sind sämtliche Ausführungen in der Beschwerde – soweit nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu gegeben hat – als neu und damit als unzulässige Noven anzusehen. Gründe, weshalb diese Tatsachenbehauptungen ausnahmsweise zuzulassen wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Grundsätzlich wäre somit auf die Beschwerde mangels zulässiger Begründung nicht einzutreten.
3.
Es ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen, ob der im Rechtsöffnungstitel bezeichnete Gläubiger identisch ist mit dem Betreibenden. Denn die Rechtsöffnung darf nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger erteilt werden (Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. A., Basel 2010, N 33 zu Art. 80 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169). Ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Betrag der Forderung genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar ist (Stücheli, a.a.O., S. 190). Die Rüge des Beschwerdeführers, die definitive Rechtsöffnung sei mangels direkter Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin und mangels Bestimmbarkeit der Forderung zu verweigern (KG-act. 1, S. 1, Antrag Ziff. 1), ist deshalb zuzulassen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die betriebene Forderung sei nicht liquid. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung an den Staat abgetreten, der Umfang der Abtretung sei aber erst nach durchgeführter Verwertung bestimmbar. Denn von der betriebenen Schadenersatzforderung sei die Summe abzuziehen, welche die Gläubigerin aus dem Verwertungsverfahren erhalten werde. Es sei aber noch nicht bekannt, welcher Verwertungserlös erzielt werden könne (KG-act. 1, S. 9 f.).
a) In Dispositivziffer 4 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 13. Dezember 2018 (SB170180-O/U/jv) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Privatklägerin in jenem Strafverfahren Schadenersatz von EUR 4‘346‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 26. April 2010 zu bezahlen (Vi-act. KB 2/1). Aus der Erwägung VI des genannten Urteils geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin als Privatklägerin im Strafverfahren auftrat. Grundsätzlich wäre damit die Gläubigeridentität gegeben. Indessen werden gemäss Dispositivziffer 13 des Urteils die eingezogenen Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie die Ersatzforderung der Privatklägerin zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im Umfang der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung dem Staate abgetreten hat (Vi-act. KB 2/1). Das Obergericht Zürich erwog hierzu insbesondere, die Privatklägerin habe anlässlich der Hauptverhandlung die Abtretung desjenigen Teils ihrer Forderung erklärt, soweit vom Gericht eine Verwendung zu ihren Gunsten angeordnet werde. Die Voraussetzungen für die Verwendung der Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Privatklägerin seien erfüllt, weshalb sie bis zur Höhe der Schadenersatzforderung ihr zuzusprechen seien (E. VII.3.2). Aufgrund des Wortlauts von Dispositivziffer 13 des Urteils sowie der eben genannten Erwägungen ist von einer unbedingten Abtretung der Schadenersatzforderung auszugehen. Im Umfang der Abtretung ist damit die Beschwerdegegnerin nicht mehr Gläubigerin der Schadenersatzforderung von EUR 4‘346‘000.00, sodass diesbezüglich die Identität von Gläubiger (Staat Zürich) mit der Betreibenden (Beschwerdegegnerin) nicht mehr gegeben ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für einen (bestimmbaren) Restbetrag die Gläubigerstellung behielt.
b) Die Ersatzforderung, welche der Beschwerdeführer dem Staat Zürich als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen hat, wird auf Fr. 1‘000‘000.00 beziffert (Dispositivziffer 7). Sodann wurde der Auktionserlös des beschlagnahmten und vorab verwerteten Fahrzeugs des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 40‘414.45 eingezogen (Dispositivziffer 5). Diese beiden Beträge sind ziffernmässig bestimmt, sodass die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 1‘040‘414.45 der Abtretung unterliegt, weshalb hierfür keine Gläubigeridentität vorliegt.
c) In Dispositivziffer 6 wurde die Verwertung des beschlagnahmten Gemäldes „E.________“ angeordnet. Dieses Gemälde erwarb der Beschwerdeführer am 29. April 2010 mit deliktisch erlangtem Vermögen von EUR 1‘500‘004.23, sodass es zur Verwertung eingezogen wurde (E. VII.1.2). Kunstobjekte unterliegen Wertschwankungen, sodass nicht abschliessend bestimmt werden kann, welchen Verwertungserlös mehr als zehn Jahre nach dessen Kauf erzielt werden kann. Sodann ordnete das Obergericht Zürich die Verwertung von gesperrten Konti und der beschlagnahmten Namenaktien an. Der Verwertungserlös soll zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden. Im Mehrbetrag bleibe der Verwertungserlös beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden habe (Dispositivziffer 8 und 9). Betreffend die Bankkonti konnte nicht festgestellt werden, in welchem Umfang die Guthaben deliktisch erlangt bzw. in welchem Umfang ein sog. Papertrail nachweisbar war. Das beschlagnahmte legale Geld wurde indessen im Sinne von Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen (E. VII.1.1). Damit ist ebenfalls unklar, in welcher Höhe die Guthaben zur Tilgung der Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin verwendet werden können. Auch betreffend die Namenaktien konnte kein lückenloser Papertrail rekonstruiert werden, sodass analog der Bankkonti verfahren wurde (E. VII.1.4). Schliesslich sind dem Urteil keinerlei Wertangaben der zu verwertenden Grundstücke zu entnehmen (E. VII.1.5). Der Verwertungserlös der vorerwähnten Vermögenswerte – und damit einhergehend der Umfang der abgetretenen Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin – ist damit nicht bezifferbar. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin ihre Forderung an den Staat Zürich abtrat, d.h. inwieweit ihr im Zeitpunkt der Betreibung noch Gläubigerstellung zukam. Deshalb ist das Rechtsöffnungsgesuch betreffend die Schadenersatzforderung von Fr. 4‘601‘544.80 zuzüglich Zins mangels bezifferbarer Forderung bzw. mangels nachgewiesener Gläubigeridentität abzuweisen, d.h. die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.
Dispositiv
d) Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer des Weiteren für eine Parteientschädigung von Fr. 21‘966.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 2017 (Vi-act. 1). Das Obergericht Zürich bestätigte die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 15). Demnach wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin (Privatklägerin) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 21‘996.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 20 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2017, in: Vi-act. KB 2/1, S. 4). Gemäss Wortlaut von Dispositivziffer 13 des Urteils des Obergerichts Zürich ist diese Prozessentschädigung nicht von der Abtretung erfasst. Die Beschwerdegegnerin ist damit weiterhin Gläubigerin des ziffernmässig bestimmbaren Betrages. Nachdem das als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG geltende Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in Rechtskraft erwuchs (Vi-act. KB 2/1, S. 79) und der Beschwerdeführer (zufolge Säumnis im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren) keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vorbrachte, kann für diesen Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
e) Schliesslich ersucht die Beschwerdegegnerin um Erteilung der Rechtsöffnung für die Prozessentschädigung im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 10‘240.00 (Vi-act. 1). Die entsprechende Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 10‘240.00 wurde in Dispositivziffer 18 des Urteils des Obergerichts Zürich angeordnet (Vi-act. KB 2/1). Wie bereits erwähnt, ist das als definitiver Rechtsöffnungstitel geltende Urteil rechtskräftig und der Beschwerdeführer brachte (zufolge Säumnis im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren) keine Einwände nach Art. 81 SchKG vor, sodass das Rechtsöffnungsgesuch in diesem Umfang gutzuheissen war und die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist.
f) Zusammenfassend ist die Beschwerde im Betrag von Fr. 4‘601‘544.80 gutzuheissen, im Umfang von Fr. 32‘236.00 (Fr. 21‘996.00 + Fr. 10‘240.00) hingegen abzuweisen.
4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt lediglich im Umfang von 0.7 % der Gesamtforderung, sodass er als vollständig obsiegend anzusehen ist. Das Rechtsöffnungsgesuch ist praktisch vollständig abzuweisen. Ausgangsgemäss sind demnach sowohl die erst- als auch die zweitinstanzlichen Prozesskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem säumigen Beschwerdeführer ist im erstinstanzlichen Verfahren mangels Antrages und mangels Aufwandes keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer zwar eine Entschädigung (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 4), begründet jedoch weder besondere Umtriebe noch substantiierte er namentlich einen Erwerbsausfall, weshalb von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung abzusehen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Beschwerdegegnerin beantragte im Beschwerdeverfahren die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung, weil ihr der Beschwerdeführer aus einem früheren Verfahren (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018) Prozesskosten schulde (KG-act. 7, Antrag Ziff. 1 und Begründung S. 3). Zufolge Unterliegens der Beschwerdegegnerin ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen, sodass der Kautionsantrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wurde. Gleiches gilt auch für das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. Juli 2020 (ZES 2020 301) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Steinen (Zahlungsbefehl vom 2. April 2020) die definitive Rechtsöffnung erteilt für die folgenden Beträge:
- Fr. 21’966.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Februar 2017;
- Fr. 10’240.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2018.
Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 2’000.00 wird der Klägerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und jenes der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung der Parteientschädigung werden als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'633'750.80.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
23. Dezember 2020 kau
BEK 2020 123
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
5A_405/2011
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF