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Entscheid

BEK 2020 124

Kammer

1. Dezember 2020Deutsch6 min

1. A.________ wirft C.________ (die Strafanzeige vom 14. Oktober 2019 ergänzend) am 13. Juli 2020 vor, ausserdienstlich während der Monate März und April 2017 eine polizeiliche Überwachung seiner Person veranlasst zu haben (U-act. 8.1.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 28. Juli 2020, keine Untersuchung durchzuführen, weil der beschuldigte C.________ lediglich einen Bericht zu Beobachtungen verlangt habe, welche von der Polizei angeordnet bereits durchgeführt worden seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte Aufträge zur Beobachtung erteilt oder E.________ bewogen habe, solche Beobachtungen anzuordnen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ in eigenem Namen und namens der B.________ rechtzeitig Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 7). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 1. Dezember 2020

BEK 2020 124

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________,

2. B.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2020, SUB 2020 370);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ wirft C.________ (die Strafanzeige vom 14. Oktober 2019 ergänzend) am 13. Juli 2020 vor, ausserdienstlich während der Monate März und April 2017 eine polizeiliche Überwachung seiner Person veranlasst zu haben (U-act. 8.1.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 28. Juli 2020, keine Untersuchung durchzuführen, weil der beschuldigte C.________ lediglich einen Bericht zu Beobachtungen verlangt habe, welche von der Polizei angeordnet bereits durchgeführt worden seien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte Aufträge zur Beobachtung erteilt oder E.________ bewogen habe, solche Beobachtungen anzuordnen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ in eigenem Namen und namens der B.________ rechtzeitig Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 7). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

2. Inwiefern die Beschwerdeführerin 2 durch die fraglichen polizeilichen Beobachtungen in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sein (Art. 115 Abs. 1 StPO) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung haben soll (Art. 382 Abs. 1 StPO), wird in der Beschwerde nicht begründet. Weil sich ein solches nicht ergibt, ist insofern auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

3. Soweit der Beschwerdeführer 1 die Datumssetzung beanstandet, ist er darauf hinzuweisen, dass Nichtanhandnahmeverfügungen der Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft bedürfen (§ 49 lit. a JG), was zu Zustellungsverzögerungen führen kann.

Erwägungen

4.

Was der Beschwerdeführer aus der Schlussbemerkung, der Bericht sei im Auftrag des Beschuldigten erstellt worden (U-act. 8.1.002 S. 9), ableiten will, ist nicht nachvollziehbar: Die angefochtene Verfügung „leugnet“ nicht, dass C.________ einen solchen Bericht anforderte. Vielmehr geht sie zutreffend davon aus, dass nicht der Beschuldigte, sondern E.________ die Beobachtungen anordnete (vgl. ebd. S. 5). Hinweise darauf, der Beschuldigte könnte diese Anordnung veranlasst haben, lassen sich weder der Schlussbemerkung noch der Adressierung des Berichts an den Beschuldigten (ebd. S. 1 „Zuhanden“) entnehmen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut dem drei abgewiesene Asylbewerber betreffenden Observationsrapport als verdächtiger Logisgeber aufgeführt ist (ebd. S. 4), kann konkret keine, geschweige denn eine missbräuchliche Intervention des Beschuldigten bei der Polizei vermuten lassen. Etwas Konkretes, das auf eine ausserdienstliche, private Beeinflussung E.________ hindeuten würde, führt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde an das Kantonsgericht nicht auf. Was die Verhaftung längst abgewiesener Asylanten „unter Einsatz von 22 Polizisten und mit grossem medialem Klamauk“ diesbezüglich belegen soll, ist nicht ersichtlich. Mithin fehlt jeglicher Hinweis für eine Veranlassung der polizeilichen Beobachtungen durch den Beschuldigten. Ohnehin könnten Staatsanwaltschaften an allgemein zugänglichen Orten verdeckte Beobachtungen veranlassen (Art. 282 Abs. 1 und 311 Abs. 1 StPO). Eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist nicht erforderlich (Riklin, OFK, 2. A. 2014 Art. 282 StPO N 5). Im Übrigen ergibt sich:

a) Dass ein Staatsanwalt einen Bericht über polizeiliche Beobachtungen für eine Strafuntersuchung verlangt, ist offensichtlich kein Amtsmissbrauch. Die grundsätzlich dokumentationspflichtige Polizei übermittelt nach Abschluss ihrer Ermittlungen ihre Rapporte grundsätzlich unabhängig von einer solchen Aufforderung der Staatsanwaltschaft (Art. 307 Abs. 3 StPO).

b) Abgesehen davon können dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs nur Verfügungen und Massnahmen unterstellt werden, die der Täter kraft seines Amtes in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt anordnet bzw. unter Zwangsausübung trifft, etwa eine widerrechtliche Anordnung einer Zwangsmassnahme (BEK 2019 208 vom 6. Mai 2020 E. 3 m.H.). Indem C.________ einen Bericht über die Beobachtungen bei der Polizei einholte bzw. diese anwies, einen solchen zu erstellen, übte er seine Amtsgewalt gegenüber der Polizei aus. Er wandte aber keinen Zwang gegen den Beschwerdeführer an, geschweige denn an einem Ort, wo es nicht geschehen dürfte, so dass insoweit der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt sein kann.

c) Am Fehlen für einen Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch ändert auch die Vermutung nichts, C.________ könnte den fraglichen Bericht zur Untermauerung des dringenden Tatverdachts für die von ihm angeordneten, jedoch vom Zwangsmassnahmengericht und Kantonsgericht nicht bestätigten Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angefordert haben. Die im Zusammenhang der Untersuchungshaft erhobenen Amtsmissbrauchs- bzw. Freiheitsberaubungsvorwürfe wurden separat behandelt (vgl. SUB 2019 633 bzw. BEK 2019 208 vom 6. Mai 2020 und BEK 2020 118 vom 21. September 2020) bzw. sind inzwischen beim Bundesgericht hängig. Sie tragen nichts dazu bei, die hier vorgetragenen Mutmassungen des Beschwerdeführers, der Beschuldigte könnte gegen ihn missbräuchlich Amtsgewalt eingesetzt haben, zu verdichten, weil das Einverlangen eines polizeilichen Berichts im Unterschied zur Anordnung von Untersuchungshaft keine unzulässige Gewaltausübung gegen den Beschwerdeführer darstellen kann (vgl. oben lit. b), selbst wenn dies im Bestreben, den allgemeinen Haftgrund des Tatverdachtes besser begründen zu können, geschehen sein sollte.

Dispositiv

5. Damit ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amtsmissbrauch eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) und die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist es bei diesem Verfahrensausgang angezeigt, näher auf den Antrag einzugehen, die Strafuntersuchung sei einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft zuzuweisen (KG-act. 1 S. 4 Ziff. 6). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. oben E. 2), kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer 1 (2/R, für sich und die Beschwerdeführerin 2), den Beschuldigten (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

9. Dezember 2020 kau

BEK 2020 124

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

§ 49 JG

Art. 282 StPOart. 282 CPPart. 282 CPP

Art. 311 StPOart. 311 CPPart. 311 CPP

Art. 282 StPOart. 282 CPPart. 282 CPP

Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP

BEK 2019 208

BEK 2019 208

BEK 2020 118

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF