Lexipedia

Entscheid

BEK 2020 125

Kammer

12. März 2021Deutsch13 min

2. Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu würdigen, indessen beschränkt sich die Prüfung der vor­instanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung, sowie Rechtsverletzungen (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGer, Urteil 6B_152/2017 vom 20. April 2017, E. 1.1; BGer, Urteil 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3; Zimmerlin, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. II, 3. A., 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vor­instanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (BGer, Urteil 6B_152/2017 vom 20. April 2017, E. 1.1). Willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht, grundlos ausser Acht lässt oder lediglich einseitig zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei würdigt (BGE 137 I 1, E. 2.4; BGE 135 II 356, E. 4.2.1; BGE 134 I 140, E. 5.4). Schliesslich gänzlich entfällt die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit (Kantonsgericht Schwyz, Urteil BEK 2013 23 vom 13. Mai 2013, E. 4; Schmid/‌Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 12 zu Art. 398 StPO).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 12. März 2021

BEK 2020 125

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 28. Juli 2020, SEO 2020 001);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

a) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wurde mit dem Personenwagen SZ xx bei der Euthalerstrasse 37 in Richtung Unteriberg innerorts bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 17. März 2019, um 09:45 Uhr, mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h (U-act. 8.1.02), am 19. März 2019, um 10:35 Uhr, mit 61 km/h (U-act. 8.2.02) und am 30. März 2019, um 11:24 Uhr, mit 56 km/h (U-act. 8.3.02) mittels eines stationären, autonom betriebenen Radargeräts gemessen. Die drei Vorfälle werden vom Beschuldigten nicht bestritten (Vi-act. A3, S. 3).

b) Nachdem der Beschuldigte alle drei Zahlungsfristen in den Ordnungsbussenverfahren unbenutzt verstreichen liess, erstattete die Kantonspolizei drei Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft (U-act. 8.1.01; U-act. 8.2.01;

U-act. 8.3.01). Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2019 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 280.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage fest (U-act. 14.0.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 19. Juli 2019 Einsprache (U-act. 14.0.03). Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten am 26. November 2019

(U-act. 10.0.01) und überwies am 24. Januar 2020 den Strafbefehl als Anklage an das Bezirksgericht Einsiedeln (Vi-act. A1). Am 28. Mai 2020 fand die vor­instanzliche Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte erneut befragt wurde (Vi-act. A3). Mit Urteil vom 28. Juli 2020 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 8 km/h, 6 km/h bzw. 1 km/h i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 1). Die Vor­instanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 400.00 und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage fest (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 2). Zudem auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2‘010.00 (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 3).

c) Mit Berufungserklärung vom 6. August 2020 beantragte der Beschuldigte was folgt (KG-act. 1):

Das oben benannte Urteil sei aufzuheben und den Beschuldigten frei zu sprechen.

Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 8‘000.00 zu Lasten der Vor­instanz zuzusprechen.

Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Vor­instanz.

Den Parteien wurde mit Verfügung vom 10. August 2020 angezeigt, dass vor­aussichtlich das schriftliche Verfahren durchgeführt werde (KG-act. 3). Am 12. August 2020 (Postaufgabe) verlangte der Beschuldigte, es seien vor Durchführung des schriftlichen Verfahrens die widerrechtlich produzierten Fotos aus den Akten zu entfernen (KG-act. 4). Die Vor­instanz überwies am 11. August 2020 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme

(KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft erklärte sich am 13. August 2020 mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden

(KG-act. 8). Der Beschuldigte ersuchte am 19. August 2020 um Zustellung der Akten (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 20. August 2020 lehnte der Kantonsgerichtspräsident dieses Gesuch gestützt auf Art. 102 Abs. 2 StPO verfahrensleitend ab (KG-act. 10). Am 2. September stellte die Rechtsanwältin des Beschuldigten dem Gericht die Vollmacht des Beschuldigten zu und ersuchte um Zustellung der Akten (KG-act. 12), woraufhin ihr die Akten am 3. September 2020 zugestellt wurden (KG-act. 13). Am 13. Oktober 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Berufungsbegründung angesetzt (KG-act. 17). Die Verteidigerin reichte am 6. November 2020 eine Berufungsbegründung als Ergänzung zur Begründung in der Berufungserklärung vom 6. August 2020 ein (KG-act. 19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. November 2020 auf eine Berufungsant­wort und verwies auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Einsiedeln im angefochtenen Urteil (KG-act. 21).

Sachverhalt

2. Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, sind sämtliche Rechtsfragen mit freier Kognition zu würdigen, indessen beschränkt sich die Prüfung der vor­instanzlichen Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhaltes auf offensichtliche Unrichtigkeit, mithin aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung, sowie Rechtsverletzungen (Art. 398 Abs. 4 StPO; BGer, Urteil 6B_152/2017 vom 20. April 2017, E. 1.1; BGer, Urteil 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3; Zimmerlin, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. II, 3. A., 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vor­instanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (BGer, Urteil 6B_152/2017 vom 20. April 2017, E. 1.1). Willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht, grundlos ausser Acht lässt oder lediglich einseitig zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei würdigt (BGE 137 I 1, E. 2.4; BGE 135 II 356, E. 4.2.1; BGE 134 I 140, E. 5.4). Schliesslich gänzlich entfällt die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit (Kantonsgericht Schwyz, Urteil BEK 2013 23 vom 13. Mai 2013, E. 4; Schmid/‌Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 12 zu Art. 398 StPO).

Erwägungen

3.

a) Der Beschuldigte brachte vor, die Vor­instanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil alle seine Beweisanträge abgewiesen worden seien. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vor­instanz hätten es für nötig erachtet, Zertifizierungsvorschriften der Messgeräte, Wartungsvorschriften, Wartungshefte, Wartungsprotokolle, Beweise über Wartung, Ersatz- und Verschleissteile, Anzahl Messzyklen oder wenigstens die Erfüllung der erforderlichen Qualifikationen der eingesetzten Messpersonen zu erheben (KG-act. 19, S. 1).

b) Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes müssen die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln und die belastenden sowie entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer, Urteil 6B_110/2020 vom 1. Oktober 2020, E. 1.1.2).

c) Die Vor­instanz hielt fest, die Bauart des vorliegend massgebenden Radargeräts „D.________“ sei zur Eichung zugelassen worden und es liege ein Zulassungszertifikat mit der Nummer yy vor, wonach die Zulassung am 4. November 2009 erfolgt und bis zum 3. November 2019 gültig sei

Dispositiv

(Vi-act. D/11). Zudem befinde sich das Eichzertifikat Nr. zz des Bundesamtes für Metrologie vom 17. Januar 2019 mit Gültigkeit bis zum 31. Januar 2020 in den Akten (U-act. 8.0.02). Zum Zeitpunkt der tatrelevanten Messungen habe demnach sowohl eine gültige Zulassung der Bauart als auch ein gültiges Eichzertifikat vorgelegen. Darauf könne abgestellt werden und es sei davon auszugehen, dass das Messgerät zu den fraglichen Zeitpunkten ordnungsgemäss funktioniert habe, zumal dem Messprotokoll zu entnehmen sei, dass eine Funktionskontrolle erfolgreich durchgeführt worden sei (U-act. 8.0.3). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die drei Geschwindigkeitsmessungen fehlerhaft gewesen sein sollen. Daran würden auch die unsubstantiierten, rein theoretischen Vorbringen des Beschuldigten betreffend Serviceanweisungen, Serviceprotokoll und Servicebüchlein nichts zu ändern vermögen (angefochtenes Urteil, E. 3.a). Die Vor­instanz stellte somit bezüglich der Funktionsfähigkeit des fraglichen Messgeräts auf die Bauartzulassung, das Eichzertifikat sowie die erfolgreiche Funktionskontrolle ab, welche sich allesamt in den Akten befinden. Inwiefern die Vor­instanz mit diesem Vorgehen in Willkür verfallen sein soll, legte der Beschuldigte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Nachdem keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Funktionsfähigkeit des fraglichen Messgeräts in Zweifel zu ziehen vermögen, drängten sich auch keine weitergehenden Untersuchungen auf, weshalb keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt.

4. a) Der Beschuldigte rügte zudem eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil der Strafbefehl keine Beweismittel anführe (KG-act. 19, S. 1 f.).

b) Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird (BGer, Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.3.1 m.w.H.). Es genügt dabei nicht für die Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl ein blosser Verweis auf die Akten anzubringen (vgl. BGer, Urteil 6B_882/2013 vom 7. Juli 2014, E. 2.4). Nicht erforderlich ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz jedoch, dass im Strafbefehl bereits auf die Beweismittel Bezug genommen wird (vgl. BGer, Urteil 6B_882/2013 vom 7. Juli 2014, E. 2.4).

c) Der Strafbefehl vom 12. Juli 2019 präzisiert genügend konkret, an welchen Daten, um welche Uhrzeit und um wieviel km/h der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit überschritt. Folglich ergibt sich alles, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, aus den Angaben im Strafbefehl und der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Mit den Angaben im Strafbefehl war der Beschuldigte ohne Weiteres in der Lage, den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu verstehen und sich angemessen zu verteidigen. Dass der Strafbefehl in anderer Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen an die Anklage nicht genügt, machte der Beschuldigte nicht geltend.

5. a) Sodann machte der Beschuldigte geltend, es bestünden nicht nur technische Messungenauigkeiten der Messgeräte, sondern auch Ungenauigkeiten am individuellen Fahrzeug bei der Übertragung der Geschwindigkeit auf den Tachometer. Als Beweislastregel bedeute der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde sei, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen (KG-act. 19, S. 2).

b) Der Beschuldigte legte nicht dar, inwiefern allfällige Ungenauigkeiten bei der Geschwindigkeitsanzeige seines Fahrzeugs einen Einfluss auf die vom Radargerät gemessene Geschwindigkeit hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zudem führte der Beschuldigte vor erster Instanz selber aus, sein Fahrzeug befinde sich regelmässig im Service und der Kilometerzähler werde jeweils geprüft (Vi-act. A3, S. 5). Allfällige Ungenauigkeiten des Messverfahrens werden sodann durch den Abzug der Sicherheitsmarge ausgeglichen. Angesichts dessen bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte zu den fraglichen Zeitpunkten die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo nicht zur Anwendung gelangt.

6. a) Der Beschuldigte wendete in seiner Berufung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019) ein, es fehle die gesetzliche Grundlage für die Geschwindigkeitsmessungen sowie für die Erstellung der Radarbilder, weswegen ein rechtswidriger Eingriff in seine informationelle Selbstbestimmung vorliege und die Radarbilder nicht verwertbar seien (KG-act. 1, S. 2).

b) Die Vor­instanz führte im angefochtenen Urteil aus, zu den fraglichen Zeitpunkten sei der Verkehrsraum in Euthal nicht im Rahmen einer automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) überwacht worden, sondern mit einem Radargerät. Sodann verwies die Vor­instanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018) und kam zum Schluss, dass auf die im Recht liegende Geschwindigkeitsmessung abzustellen sei (angefochtenes Urteil, E. 3.b).

c) Erfolgt die Überwachung des Verkehrsraums nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, betrifft sie nicht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 StPO. Massgebend ist demnach das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), das den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regelt und zu dessen Vollzug der Bundesrat die notwendigen Vorschriften erlässt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen fällt gemäss Art. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) i.V.m. § 1 Abs. 2 lit. b des Polizeigesetzes des Kantons Schwyz (PolG; SRSZ 520.110) in den Aufgabenbereich der Polizei. Sie setzt bei den insbesondere der Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 lit. a SVK). Hierzu gehören auch Radarkästen. Auch wenn dies nicht der primäre Zweck ist, lässt es sich nicht vermeiden, dass die Kontrolle des Strassenverkehrs immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient. Werden von der Polizei erstellte Daten in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material beigezogen, begründet dies weder eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch prozessualer Beweisverbote (zum Ganzen: BGer, Urteil 6B_57/2018 vom 18. April 2018, E. 4).

d) Für die Geschwindigkeitsmessungen sowie die Erstellung der Radarbilder besteht somit eine genügende gesetzliche Grundlage. Überdies liegt keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor. Unbehelflich ist sodann der Verweis des Beschuldigten auf das Urteil 6B_908/2018 des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2019, welches einen Fall der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) zum Gegenstand hatte und nicht wie vorliegend eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines Radargeräts. Demzufolge erweist sich auch der Antrag des Beschuldigten, es seien die Fotos aus den Akten zu entfernen (KG-act. 4), als unbegründet.

7. Die Vor­instanz führte zum Strafmass aus, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und insbesondere der Tatsache, dass der Beschuldigte die in Euthal innerorts vorgegebene Geschwindigkeit innert 14 Tagen dreimal missachtet habe, sei das Verschulden nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Gemäss Ordnungsbussenverordnung (SR 741.031) werde das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 1-5 km/h bzw. 6-10 km/h mit einer Ordnungsbusse von Fr. 40.00 resp. Fr. 120.00 bestraft. Es seien keine Gründe ersichtlich, die dem Beschuldigten aufzuerlegende Busse tiefer anzusetzen als die gesetzlich im Rahmen eines Ordnungsbussenverfahrens vorgesehene Busse. Vielmehr erscheine die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von Fr. 280.00 angesichts des massgebenden Verschuldens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstandes, dass er die Verkehrsregelverletzungen mehrfach begangen habe, als zu gering. Angemessen würden Fr. 400.00 erscheinen (angefochtenes Urteil, E. 5). Der Beschuldigte setzte sich mit dem Strafmass und dieser Begründung nicht näher auseinander. Die ausgesprochene Busse von Fr. 400.00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen erscheint angemessen und es kann auf die vor­instanzliche Begründung verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. 5).

8. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren werden nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahren gehen zu seinen Lasten (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO) und er ist nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌Zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

18. März 2021 kau

BEK 2020 125

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 102 StPOart. 102 CPPart. 102 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

6B_152/2017

6B_61/2012

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

6B_152/2017

BGE 137 I 1ATF 137 I 1DTF 137 I 1

BGE 135 II 356ATF 135 II 356DTF 135 II 356

BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

BEK 2013 23

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

6B_110/2020

Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP

6B_848/2013

6B_882/2013

6B_882/2013

6B_908/2018

6B_57/2018

Art. 15 StPOart. 15 CPPart. 15 CPP

Art. 1 SVGart. 1 LCRart. 1 LCStr

Art. 106 SVGart. 106 LCRart. 106 LCStr

Art. 3 SKVart. 3 OCCRart. 3 OCCS

§ 1 PolG

6B_57/2018

6B_908/2018

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF