BEK 2020 126
Präsidial
17. September 2020Deutsch8 min
1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln dem Kanton Schwyz, dem Bezirk Einsiedeln und der römisch-katholischen Kirchgemeinde Einsiedeln definitive Rechtsöffnung gegen A.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln für Fr. 884.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 sowie für Fr. 32.25 aufgelaufene Zinsen bis zum 3. Februar 2020 (Vi-act. B2/Vi-act. C2c). Am 10. Juni 2020 stellten der Kanton Schwyz, der Bezirk Einsiedeln und die römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln das Fortsetzungsbegehren
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 17. September 2020
BEK 2020 126
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Betreibungsamt Einsiedeln, Postfach 34, Mühlestrasse 1, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegner,
2. Kanton Schwyz, Bezirk Einsiedeln und römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln,
Beschwerdegegner,
vertr. durch Bezirk Einsiedeln, Steueramt, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
betreffend
SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Einsiedeln vom 22. Juli 2020, APD 2020 001);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
als Vorsitzende der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln dem Kanton Schwyz, dem Bezirk Einsiedeln und der römisch-katholischen Kirchgemeinde Einsiedeln definitive Rechtsöffnung gegen A.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln für Fr. 884.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 sowie für Fr. 32.25 aufgelaufene Zinsen bis zum 3. Februar 2020 (Vi-act. B2/Vi-act. C2c). Am 10. Juni 2020 stellten der Kanton Schwyz, der Bezirk Einsiedeln und die römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln das Fortsetzungsbegehren
(Vi-act. C2b/Vi-act. C3e), woraufhin das Betreibungsamt Einsiedeln A.________ am 15. Juni 2020 die Pfändungsankündigung ausstellte und sie aufforderte, am 22. Juni 2020 im Amtslokal zu erscheinen (Vi-act. B1 und B4/Vi-act. C3d). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) „Aufsichtsklage/Unterlassungsklage“ beim Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Einsiedeln als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Vi-act. A1). Sie machte u.a. geltend, dass gegen sie ein „gesetzeswidriges“ Verpfändungsverfahren eingeleitet worden sei, da die Verfügung vom 8. Juni 2020 noch nicht rechtskräftig sei (Vi-act. A1, S. 1).
Der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Einsiedeln erwog, aus der Abrechnung des Betreibungsamts Einsiedeln vom 17. Juli 2020 betreffend die Betreibung Nr. xx ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 844.10 nebst Zins zu 3.5 % seit dem 4. Februar 2020 sowie die bis zum 3. Februar 2020 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 32.25, die Entscheidgebühr von Fr. 150.00, die Entschädigung von Fr. 50.00 und die Zahlungsbefehls- und Pfändungskosten von Fr. 69.30 bezahlt habe. Mit der Bezahlung der Forderung fehle es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen, praktischen und schutzwürdigen Interesse an der Aussetzung der Pfändung (angefochtene Verfügung, E. 3). Dementsprechend schrieb der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Einsiedeln das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab, ohne Kosten zu erheben oder eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (angefochtene Verfügung, S. 6).
Die Beschwerdeführerin reichte gegen diese Verfügung am 10. August 2020 (Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung und auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 3‘000.00 (KG-act. 1, S. 7). Sowohl der Erstrichter als auch das Betreibungsamt Einsiedeln verzichteten auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde (KG-act. 3 und 5). Der Kanton Schwyz, der Bezirk Einsiedeln und die römisch-katholische Kirchgemeinde Einsiedeln liessen sich nicht vernehmen (vgl. KG-act. 2).
Erwägungen
2.
a) Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in diesem Sinne ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).
b) Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde werden unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von den Kantonen erlassen (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1d). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt respektive lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist auch kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb von der Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe abzusehen ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b).
3.
a) Mit der Begründung des Erstrichters, wonach das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, weil sie die in Betreibung gesetzte Forderung zwischenzeitlich bezahlt habe und es ihr somit an einem aktuellen und schutzwürdigen Interesse an der Aussetzung der Pfändung fehle (angefochtene Verfügung, E. 3), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Die allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid, der Erstrichter habe sich keine Mühe gegeben, die Sache endgültig abzuklären und sich mit ihrer Stellungnahme auseinanderzusetzen (KG-act. 1, S. 1), reicht zur rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde nicht aus. Auf die Beschwerde ist mangels einer Auseinandersetzung mit der entscheidrelevanten Begründung der angefochtenen Verfügung somit nicht einzutreten.
b) Abgesehen davon trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin den in der Betreibung Nr. xx geforderten Betrag von Fr. 884.10 nebst Zinsen sowie die entsprechende Entscheidgebühr von Fr. 150.00, die den Gläubigern zugesprochene Entschädigung von Fr. 50.00 und die Betreibungskosten von Fr. 69.30 am 17. Juli 2020 bezahlte (Vi-act. D19; vgl. Vi-act. B2/Vi-act. C2c). Mit der vollumfänglichen Bezahlung der streitgegenständlichen Forderung wurde deren Vollzug obsolet und der Beschwerdeführerin fehlt es insofern an einem praktischen Interesse an der Prüfung der Frage, ob das Verpfändungsverfahren „gesetzeswidrig“ eingeleitet resp. durchgeführt worden sei. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss aber einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen und eine Korrektur im Sinne des Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, E. 2.1; vgl. Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 12 zu Art. 17 SchKG). Ein solches Zurückkommen auf die Pfändungsankündigung vom 15. Juni 2020 (Vi-act. B1 und B4/Vi-act. C3d) ist vorliegend ausgeschlossen, weshalb der Erstrichter das Verfahren zu Recht als gegenstandslos abschrieb (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, E. 2.2).
c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf Beschwerden, die zum blossen Zwecke der Feststellung der Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans erhoben werden, nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 5A_703/2013 vom 6. Februar 2014, E. 2.1, m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin verschiedene „Lügen“ bzw. Pflichtwidrigkeiten des Betreibungsamts Einsiedeln im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. xx geltend macht, wie das angeblich „illegale“ Einleiten des Pfändungsverfahrens, die Verletzung von Protokollierungsvorschriften und die behauptete Vornahme der Pfändung während den Betreibungsferien (KG-act. 1, S. 1 ff.), ist auf ihre Beschwerde folglich nicht einzutreten. Im Übrigen kann offengelassen werden, wie die widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu würdigen wären, welche einerseits moniert, das Betreibungsamt habe keine Pfändungseinvernahme mit Protokollführung vorgenommen
(KG-act. 1, S. 4; Vi-act. A9, S. 1), und andererseits behauptet, es habe ein „illegaler“ Pfändungsvollzug stattgefunden (KG-act. 1, S. 1 f.).
4.
Im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Indes sieht Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG vor, dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können, worauf die Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen wird;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Einsiedeln (1/R), das Steueramt des Bezirks Einsiedeln (4/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
17.
September 2020 kau
BEK 2020 126
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
§ 33 JG
§ 10 EGzSchKG
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
§ 10 EGzSchKG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
§ 18 EGzSchKG
BEK 2013 211
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
5A_247/2013
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF
BGE 126 III 30ATF 126 III 30DTF 126 III 30
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
5A_703/2013
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
5A_703/2013
5A_703/2013
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