BEK 2020 13
Präsidial
28. Mai 2020Deutsch7 min
1. Am 7. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter von A.________ der kantonalen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen E.________ und deren Sohn D.________ ein. Letzterer soll am 16. Juli 2018 mit seinen Freunden Cannabis-Brownies zubereitet haben. Die Strafanzeigeerstatterin habe ahnungslos eines der Brownies genossen und anschliessend notfallmässig ins Spital eingewiesen werden müssen. Die kantonale Staatsanwaltschaft entschied mit Verfügung vom 9. August 2019, keine Strafuntersuchung durchzuführen, weil schwere Körperverletzungen auszuschliessen seien und die Strafantragsfrist abgelaufen sei.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. Mai 2020
BEK 2020 13
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
3. E.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Nichtanhandnahme (einfache, schwere, fahrlässige Körperverletzung)
(Wiederherstellungsgesuch sowie Beschwerde vom 27. Januar 2020 gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. August 2019, SUB 2019 350/351);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 7. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter von A.________ der kantonalen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen E.________ und deren Sohn D.________ ein. Letzterer soll am 16. Juli 2018 mit seinen Freunden Cannabis-Brownies zubereitet haben. Die Strafanzeigeerstatterin habe ahnungslos eines der Brownies genossen und anschliessend notfallmässig ins Spital eingewiesen werden müssen. Die kantonale Staatsanwaltschaft entschied mit Verfügung vom 9. August 2019, keine Strafuntersuchung durchzuführen, weil schwere Körperverletzungen auszuschliessen seien und die Strafantragsfrist abgelaufen sei.
2. Am 7. Januar 2020 erkundigte sich A.________ bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand (KG-act. 4). Sie erschien am 17. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft und teilte mit, über die Nichthandnahme vom 9. August 2019 durch ihren Anwalt nicht informiert worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft überliess ihr eine Kopie der Nichtanhandnahmeverfügung inkl. Zustellnachweise und wies sie auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Fristwiederherstellung hin (KG-act. 2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 machte die Strafanzeigeerstatterin geltend, nach der Schliessung der Kanzlei ihres damaligen Anwaltes per 1. August 2019 von der Auflösung des Mandatsverhältnisses ausgegangen zu sein. Sie hätte sich gegen die Nichtanhandnahme beschwert, wenn sie über die Verfügung informiert gewesen wäre. Sie ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und legt „Einspruch gegen das Urteil ein“. Diesbezüglich werde ihr Anwalt in den nächsten Tagen „die neue Anklageschrift“ einreichen. Im Weiteren bemängelt sie den damaligen Spitalbericht und macht geltend, nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung zu sein und Folgeschäden seien noch nicht auszuschliessen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft überwies die Eingaben der Strafanzeigeerstatterin sowie ihre Aktennotiz am 29. Januar 2020 dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Der Anwalt der Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG-act. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein (KG-act. 8 f.). Am 2. März 2020 ging beim Kantonsgericht die Eingabe eines ungarischen Rechtsvertreters der Strafanzeigeerstatterin mit Zustelladresse in der Schweiz vom 24. Februar 2020 ein (KG-act. 13).
Erwägungen
3.
Verfahrenserledigende Entscheide wie die fragliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. August 2019 werden rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (ebd. Abs. 2).
a) Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Gesuchstellerin entschuldigt ihre Säumnis (Art. 93 StPO) denn auch nur damit, dass ihr damaliger Anwalt es unterlassen habe, sie über die Nichtanhandnahme zu informieren. Die Wiederherstellung kann jedoch nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden und jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Diese Rechtsprechung ist begründet, weil die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2 m.H. sowie BEK 2016 161 vom 20. Januar 2017 E. 3.b). Die Gesuchstellerin bringt vorliegend nur Fehler ihres damaligen Anwalts vor. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern glaubhaft sein soll, dass ihr Anwalt, dessen Verhalten sie sich anrechnen lassen muss, sie versehentlich nicht informiert habe, respektive an einem tatsächlichen Versehen schuldlos wäre. Deswegen ist auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten.
b) Die Gesuchstellerin räumt abgesehen davon ein, über die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung bei ihrem Besuch auf der Staatsanwaltschaft am 17. Januar 2020 in Kenntnis genommen zu haben. Indes muss zur Wiederherstellung nicht nur innert 30 Tagen ein entsprechendes Gesuch, sondern auch innert der gleichen Frist die versäumte Verfahrenshandlung, mithin also die Beschwerde nachgeholt werden. Mit der Eingabe vom 27. Januar 2020 erhob die Gesuchstellerin zwar „Einspruch“. Allerdings kann auf diese Eingabe als Beschwerde nicht eingetreten werden, weil sie sich mit der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht auseinandersetzt, obwohl die Rechtsmittelbelehrung, von welcher die Gesuchstellerin ebenfalls am 17. Januar 2020 Kenntnis nehmen konnte, klar auf die Pflicht, eine allfällige Beschwerde zu begründen, hinwies (dazu vgl. Art. 385 StPO; BEK 2019 140 vom 10. September 2019 E. 2 m.H.). Soweit sie eine weitere Eingabe ihres Rechtsvertreters in Aussicht stellte, wurde diese bezugnehmend auf die Beschwerdeantwort der beschuldigten Beschwerdegegnerin und datierend vom 24. Februar 2020 erst am 1. März 2020 bei der Post aufgegeben (KG-act. 13). Sie war mithin zur Nachholung der versäumten Beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 StPO verspätet. Andere Eingaben der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertreter gingen dem Kantonsgericht nicht ein.
Dispositiv
Aus diesen Gründen kann auf das Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf das Wiederherstellungsgesuch eingetreten und ihm stattgegeben werden könnte, fehlte es überdies an einer rechtzeitig hinreichend begründeten Beschwerde.
4. Die Revision (Art. 410 StPO) ist gegen eine Nichtanhandnahme nicht gegeben. Über die Beanstandungen des Spitalberichts und die geltend gemachten psychischen Spätfolgen (KG-act. 3 und 13) bzw. eine Aufnahme der nicht durchgeführten Untersuchung entscheidet nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 323 StPO allenfalls die Staatsanwaltschaft.
5. Aus diesen Gründen ist präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) weder auf das Gesuch um Wiederherstellung noch die Beschwerde einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten dieses aussichtslosen Verfahrens zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beantragt für ihre im Wesentlichen keine Antragsdelikte betreffenden Bemerkungen keine Entschädigung (vgl. dazu auch BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3 bzw. BGer 6B_105/2018 vom 22 August 2018 E. 4);-
verfügt:
Auf das Wiederherstellungsgesuch und die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Rest von Fr. 1‘000.00 ist der Gesuchstellerin aus der Kantonsgerichtsasse zurückzubezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (2/R), den Rechtsvertreter der beschuldigten Beschwerdegegnerin (2/R), den beschuldigten Beschwerdegegner (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten inkl. Doppel von KG-act. 13 und Hinweis auf E. 4) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
28. Mai 2020 rfl
BEK 2020 13
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP
Art. 93 StPOart. 93 CPPart. 93 CPP
6B_1039/2016
BEK 2016 161
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BEK 2019 140
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP
§ 40 JG
6B_375/2016
6B_105/2018
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF