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Entscheid

BEK 2020 130

Kammer

17. Dezember 2020Deutsch10 min

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt – wie sie am 18. August 2020 aktenkundig feststellte (U-act. 9.1.001) – aufgrund einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 11. Mai 2020 (U-act. 8.1.001) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Er steht unter Verdacht, mit unwahren überhöhten Umsatzangaben in COVID-Kredit­ver­ein­barungen für drei seiner Unternehmen Kredite von zweimal Fr. 100‘000.00 und einmal Fr. 432‘000.00 erschlichen und nicht vereinbarungsgemäss verwendet zu haben (Kreditvereinbarungen s. U-act. 8.1.026-028).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 17. Dezember 2020

BEK 2020 130

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Sperre und Beschlagnahme (Betrug, Urkundenfälschung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020, UGB 2020 27);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt – wie sie am 18. August 2020 aktenkundig feststellte (U-act. 9.1.001) – aufgrund einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 11. Mai 2020 (U-act. 8.1.001) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Er steht unter Verdacht, mit unwahren überhöhten Umsatzangaben in COVID-Kredit­ver­ein­barungen für drei seiner Unternehmen Kredite von zweimal Fr. 100‘000.00 und einmal Fr. 432‘000.00 erschlichen und nicht vereinbarungsgemäss verwendet zu haben (Kreditvereinbarungen s. U-act. 8.1.026-028).

Mit Verfügung betreffend Auskunft, Sperre und Beschlagnahme vom 18. Mai 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft von der F.________ AG (Bank I) verschiedene Auskünfte und die Zustellung von Unterlagen in Kopie. In Ziffer 3 und 4 der Verfügung wies sie die Bank zudem an, schweizweit Konten etc., die auf den Namen des Beschuldigten oder seiner drei Firmen lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt sind, zu sperren und beschlagnahmte alle von der Verfügung erfassten Vermögenswerte.

Gegen die ihm am 4. August 2020 zugestellte Verfügung erhob der Beschuldigte rechtzeitig am 14. August 2020 Beschwerde. Er beantragt Ziffer 3 und 4 der Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm eine angemessene Entschädigung für die ungerechtfertigte Sperre und Beschlagnahme seiner Vermögenswerte zu bezahlen. Ausserdem sei ihm eine amtliche Verteidigung durch den die Beschwerde unterzeichnenden Anwalt zu gewähren und dieser angemessen zu entschädigen. Mit begründeter Beschwerdevernehmlassung vom 26. August 2020 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Dazu nahm der Beschuldigte unter Aufrechterhaltung seiner Anträge nach mehreren Frist­erstreckungen nochmals am 29. Oktober 2020 Stellung (KG-act. 10).

Erwägungen

2.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Mit ihr können neben Rechtsverletzungen die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen (Art. 390 Abs. 4 StPO). Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Wiederholung von Beweisabnahmen sind im Berufungsverfahren in Bezug auf das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (s. auch Art. 343 StPO), jedoch nicht im Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Vorverfahren vorgesehen (Art. 389 Abs. 2 StPO;

vgl. dazu etwa Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, N 519; Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 397 StPO N 3). Zwar erhebt die Rechtsmittelinstanz erforderliche zusätzliche Beweise auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeinstanz kann jedoch in Bezug auf eine laufende Voruntersuchung weder eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen (Keller, ebd., Art. 393 StPO N 40) noch ein eigentliches Beweisverfahren durchführen. Sie muss sich auf liquide Beweismöglichkeiten beschränken, da es in der Voruntersuchung Sache der Staatsanwaltschaft ist, den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich abzuklären (Art. 308 Abs. 1 StPO) und Beweiserhebungen durchzuführen (Art. 311 Abs. 1 StPO; vgl. auch Guidon, ebd. N 520).

3.

Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Strafen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) oder der Geschädigten zurückzugeben respektive einzuziehen sind (ebd. lit. c und d). Zu Beginn einer Strafuntersuchung genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem dieser Zwecke benötigt werden (Heimgartner, SK, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 12 f.). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden (vgl. dazu etwa Heimgart­ner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 117; Bommer/Gold­schmid, BSK, 2. A. 2014, vor Art. 263-268 StPO N 11 ff.). Eine Beschlagnahme über längere Zeit erscheint nur gerechtfertigt, wenn sich die Verdachtslage im Laufe der Untersuchung verdichtet und sich der Zusammenhang zwischen den Beschlagnahmeobjekten und der inkriminierten Tat erhärtet (Heimgartner, SK, 4. A. 2020, Art. 263 StPO N 13 m.H.).

a) Die Staatsanwaltschaft begründet den Tatverdacht damit, dass die feststellbaren Transaktionen auf den bekannten Konti der Unternehmen mit den in den Kreditvereinbarungen gemachten Umsatzangaben nicht zu vereinbaren seien und die gewährten Kredite nicht für die vorgesehene Liquiditätssicherung verwendet worden seien. Im Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschuldigte nicht, seine Umsätze nicht oder nur teilweise belegen zu können, macht indes geltend, dass er aufgrund der Kontosperre die Rechnungen seiner Buchhaltungssoftware nicht mehr bezahlen konnte und ihm folgedessen der Zugang dazu versperrt sei. Jedoch räumt er auch ein, die Kreditformulare falsch ausgefüllt zu haben, indem er in „Block 1“ geschätzte Umsatzerlöszahlen einfügte und dass diese Angaben teilweise nicht zutrafen. Dass jeweils in „Block 2“ unter dem geschätzten Umsatzerlös eine Null eingetragen ist, lässt die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe zufolge Überlastung bzw. Überforderung den provisorischen und den geschätzten Umsatzerlös als Synonyme betrachtet, kaum plausibel erscheinen. Damit vermag er, wie die Staatsanwaltschaft vernehmlassend zutreffend festhält, das Vorliegen eines Tatverdachts nicht zu erschüttern. Es ist hier daher nach dem Gesagten nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die von der Staatsanwaltschaft ins Visier genommenen Umsatzangaben aufgrund der zum Teil detaillierten Einlassungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren unter Abnahme der beantragten Beweise quasi in Durchführung eines Beweisverfahrens dahingehend zu untersuchen, inwiefern sie den bestehenden Tatverdacht entkräften könnten (vgl. oben E. 2). Mangels Liquidität entsprechender Beweise ist vorläufig der in der angefochtenen Verfügung geschilderte Tatverdacht nicht auszuräumen. Daran vermag auch der Hinweis in der Eingabe der Verteidigung vom 10. Dezember 2020 nichts zu ändern (vgl. KG-act. 12). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Verdacht die Kredite entgegen den Bestimmungen über die COVID-19-Kredite über die laufenden Liquiditätsbedürfnisse hinaus verwendet zu haben, im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend (z.B. betreffend die Überweisung des Kreditbetrages an die Muttergesellschaft zwecks Darlehensrückzahlungen, Rückzahlung von Gründungskapital) begründet bestreitet bzw. sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 385 StPO).

b) Die in der angefochtenen Verfügung angegebenen Beschlagnahmezwecke (Sicherstellung der Verfahrenskosten und Strafen sowie Einziehung) blieben unbestritten. Die Staatsanwaltschaft wird in Bezug auf die Sicherung der Verfahrenskosten bei weiterer Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und dessen Familie Rücksicht nehmen müssen (Art. 268 Abs. 2 StPO). Dagegen ist die unverhältnismässige Härte bei der Einziehungsbeschlagnahme erst im Endentscheid und bezüglich an Dritte gelangte Vermögenswerte zu berücksichtigen (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die vom Beschwerdeführer beklagten Härten könnten indes mit zunehmender Länge der Voruntersuchung im Verhältnis zum Tatverdacht und den Beschlagnahmezwecken an Bedeutung gewinnen und folglich erneut zu prüfen sein, was jedoch eine tatsächliche Befassung mit dem Fall voraussetzte (dazu vgl. noch unten E. 4).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen erweisen sich die Beschlagnahmen bzw. Kontosperren nicht als ungerechtfertigt und ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft hätte die Angaben seiner Buchhaltung anfordern sollen, ist jedoch nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Die Staatsanwaltschaft kann die Beschlagnahme nur solange aufrechterhalten, als ein Grund dazu besteht (Art. 267 Abs. 1 StPO). Es ist aber kaum ersichtlich, warum soweit für die Beschwerdekammer ersichtlich die Staatsanwaltschaft seit Mai 2020 weder die Buchhaltungsunterlagen ermittelte noch die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse näher unter die Lupe nahm, welche die für die Gewährung der COVID-19-Kredite massgeblichen Umsätze auslösten. Insoweit und angesichts der Unschuldsvermutung erscheint es unangebracht, im Interesse der Bewältigung der COVID-19-Krise unkompliziert zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse gewährte Kredite ohne umgehende Untersuchungen in der Sache durch strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu blockieren. Mithin ist die Staatsanwaltschaft anzuhalten, die Untersuchungen, soweit dies während des durch die Fristerstreckungsgesuche der amtlichen Verteidigung verlängerten Beschwerdeverfahrens noch nicht geschehen ist, beförderlich an die Hand zu nehmen.

Nachdem die Staatsanwaltschaft einem Gesuch vom 20. Juli 2020 um Aufhebung der Kontosperre ohne ersichtliche Befassung bzw. tatsächliche Untersuchung der Sache nicht entsprach (U-act. 2.1.011 und 2.1.032), blieb dem Beschuldigten nur noch der Beschwerdeweg offen, um sich gegen die Kontosperren und die Beschlagnahme zur Wehr zu setzen. Ungeachtet des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich daher, auf die Erhebung der Kosten für das nach dem Gesagten durch die Staatsanwaltschaft zumindest mitverursachte Beschwerdeverfahren zu verzichten und keinen Rückzahlungsvorbehalt für die ermessensweise festzusetzende Entschädigung der auch für das Beschwerdeverfahren geltende amtlichen Verteidigung (§§ 2, 6 und 13 GebTRA) anzubringen (Art. 426 Abs. 3 lit. a bzw. 417 StPO). Angesichts der glaubhaft gemachten Härten in den wirtschaftlichen Verhältnissen wären entsprechende Forderungen abgesehen davon zu erlassen (Art. 425 StPO; Griesser, SK, 3. A. 2020, Art. 428 StPO N 6);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet.

Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage von KG-act. 12 sowie mit den Akten und dem Hinweis auf E. 4), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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18. Dezember 2020 kau

BEK 2020 130

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF