BEK 2020 131
Kammer
2. Oktober 2020Deutsch12 min
1. a) Mit Urteil vom 12. März 2020 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 80.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Vom Vorwurf der Störung des Polizeidiensts i.S.v. § 27 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht sprach er den Beschuldigten frei. Die Untersuchungskosten von Fr. 1‘110.00 auferlegte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe vollumfänglich dem Beschuldigten. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘400.00 auferlegte er ihm zur Hälfte und nahm die andere Hälfte auf die Staatskasse. Der Beschuldigte wurde zudem über die Möglichkeit der Berufungsanmeldung und -erklärung nach Art. 399 StPO belehrt (Vi-act. 12, S. 3 [STK 2020 32]). Am 24. März 2020 reichte der Beschuldigte beim Kantonsgericht (Eingang: 25. März 2020) eine mit „Beschwerde gegen das Urteil SEO 2019 21 vom 12.3.20 des Einzelrichters Bez,.Gericht Höfe“ betitelte Eingabe ins Recht mit dem Antrag auf Aushändigung der Zeugenprotokolle und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Vi-act. 19.2 [STK 2020 32]). Dem Beschuldigten wurde am 25. März 2020 mitgeteilt, dass eine Beschwerde im vorliegenden Verfahrensstadium ausgeschlossen sei und dass die Berufung vorgehe. Er wurde auf die Rechtsmittelbelehrung gemäss Ziffer 5 des Urteils vom 12. März 2020 und mithin auf das zwingend einzuhaltende zweigliedrige Verfahren mit Berufungsanmeldung und ‑erklärung hingewiesen sowie darauf aufmerksam gemacht, dass für die Behandlung seines Akteineinsichts- resp. Akteneditionsgesuchs der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zuständig sei, welchem die Eingabe zuständigkeitshalber überwiesen werde (Vi-act. 19 [STK 2020 32]). Am 27. März 2020 (Postaufgabe: 28. März 2020) reichte der Beschuldigte beim Bezirksgericht Höfe sodann eine Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls mit dem handschriftlichen Vermerk „Erhebe Berufung 27.3.20“ zu den Akten (Vi-act. 20 [STK 2020 32]).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 2. Oktober 2020
BEK 2020 131
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Beschwerdeführer und Berufungsführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde, Beschwerdegegnerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie Störung des Polizeidienstes; Fristwiederherstellung Berufungsanmeldung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020 sowie Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. August 2020, SEO 2019 21);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Urteil vom 12. März 2020 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 80.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Vom Vorwurf der Störung des Polizeidiensts i.S.v. § 27 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht sprach er den Beschuldigten frei. Die Untersuchungskosten von Fr. 1‘110.00 auferlegte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe vollumfänglich dem Beschuldigten. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘400.00 auferlegte er ihm zur Hälfte und nahm die andere Hälfte auf die Staatskasse. Der Beschuldigte wurde zudem über die Möglichkeit der Berufungsanmeldung und -erklärung nach Art. 399 StPO belehrt (Vi-act. 12, S. 3 [STK 2020 32]). Am 24. März 2020 reichte der Beschuldigte beim Kantonsgericht (Eingang: 25. März 2020) eine mit „Beschwerde gegen das Urteil SEO 2019 21 vom 12.3.20 des Einzelrichters Bez,.Gericht Höfe“ betitelte Eingabe ins Recht mit dem Antrag auf Aushändigung der Zeugenprotokolle und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (Vi-act. 19.2 [STK 2020 32]). Dem Beschuldigten wurde am 25. März 2020 mitgeteilt, dass eine Beschwerde im vorliegenden Verfahrensstadium ausgeschlossen sei und dass die Berufung vorgehe. Er wurde auf die Rechtsmittelbelehrung gemäss Ziffer 5 des Urteils vom 12. März 2020 und mithin auf das zwingend einzuhaltende zweigliedrige Verfahren mit Berufungsanmeldung und ‑erklärung hingewiesen sowie darauf aufmerksam gemacht, dass für die Behandlung seines Akteineinsichts- resp. Akteneditionsgesuchs der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zuständig sei, welchem die Eingabe zuständigkeitshalber überwiesen werde (Vi-act. 19 [STK 2020 32]). Am 27. März 2020 (Postaufgabe: 28. März 2020) reichte der Beschuldigte beim Bezirksgericht Höfe sodann eine Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls mit dem handschriftlichen Vermerk „Erhebe Berufung 27.3.20“ zu den Akten (Vi-act. 20 [STK 2020 32]).
b) Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 1. Mai 2020 teilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe dem Kantonsgericht mit, der Beschuldigte habe Berufung angemeldet, ohne die Berufungsfrist zu wahren (KG-act. 1 [STK 2020 32]). Am 15. Mai 2020 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungserklärung ein mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf des Telefonierens während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung freizusprechen, eventualiter sei der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Anklagebehörde (KG-act. 5 [STK 2020 32]). In der Folge reichte der Beschuldigte am 26. Mai 2020 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (KG-act. 7 [STK 2020 32]) und die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragte am 8. Juni 2020 das Nichteintreten auf die Berufung sowie die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Beschuldigten (KG-act. 8 [STK 2020 32]). Die beiden Eingaben des Beschuldigten, mit denen er die Wiederherstellung der Berufungsanmeldefrist verlangte, wurden zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Höfe überwiesen (KG-act. 10–13 [STK 2020 32]). Mit Verfügung vom 5. August 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Fristwiederherstellungsgesuch ab und auferlegte dem Beschuldigten die Gerichtskosten von Fr. 200.00 (angefochtene Verfügung [BEK 2020 131]). Dagegen erhob der Beschuldigte am 17. August 2020 rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1 [BEK 2020 131]; vgl. Vi-act. 34 [BEK 2020 131]). Er beantragt zusammengefasst, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die korrekt eingehaltene Rechtsmittelfrist sei zu bestätigen, es seien die Vorakten beizuziehen und ihm sei das rechtliche Gehör zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten (KG-act. 1 [BEK 2020 131]). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wie auch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln verzichteten in der Folge auf Gegenbemerkungen resp. auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 3 und 5 [BEK 2020 131]). Am 31. August 2020 reichte der Beschuldigte erneut eine unaufgeforderte Stellungnahme ins Recht (KG-act. 18 f. [STK 2020 32]).
c) Die zunächst von der Strafkammer des Kantonsgerichts entgegengenommene Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 12. März 2020 (KG-act. 1 und 5 [STK 2020 32]) wurde mit Verfügung vom 18. September 2020 an die für kleine Berufungen in Strafsachen i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO zuständige Beschwerdekammer überwiesen und mit dem hängigen Verfahren BEK 2020 131 vereinigt (KG-act. 7 [BEK 2020 131]).
Erwägungen
2.
a) Eine Berufung ist verspätet, wenn sie nicht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll angemeldet wird (Art. 399 Abs. 1 StPO e contrario).
Das Urteilsdispositiv vom 12. März 2020 konnte dem Beschuldigten gemäss Rückschein am 16. März 2020 zugestellt werden (Vi-act. 12 und 15 [STK 2020 32]). Folglich begann die zehntägige Frist für die Berufungsanmeldung am 17. März 2020 zu laufen und endete am 26. März 2020 (vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 StPO). Wie vorstehend in E. 1a dargelegt reichte der Beschuldigte am 24. März 2020 beim Kantonsgericht eine Eingabe ins Recht mit dem Titel Beschwerde und dem Antrag auf Aushändigung der Zeugenprotokolle und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vi-act. 19.2 [STK 2020 32]). Dieser Eingabe liess sich indessen nicht entnehmen, dass der Beschuldigte Berufung anmelden wollte, weshalb sie nicht, auch nicht sinngemäss als Berufungsanmeldung zu qualifizieren ist. Abgesehen davon wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. März 2020 ausdrücklich auf die Ziffer 5 der Rechtmittelbelehrung des Urteils vom 12. März 2020 aufmerksam gemacht, wonach das zweigliedrige Verfahren für die Berufung nach Art. 399 StPO mit der Anmeldung der Berufung und der Berufungserklärung mit den gesetzlichen Fristen von zehn resp. zwanzig Tagen einzuhalten ist (Vi-act. 19 [STK 2020 32]). Dieses Schreiben (mit dem Barcode R xx) wurde dem Beschuldigten am 26. März 2020 (gemäss Abfrage Sendungsverfolgung für Briefe – Track & Trace – Die Post), mithin am letzten Tag der Berufungsanmeldefrist zugestellt. Dem Beschuldigten war damit bekannt, dass seine Eingabe an das Kantonsgericht nicht als Berufungsanmeldung galt, und es wurden nochmals die an die Berufung geknüpften Voraussetzungen und einzuhaltenden Fristen in Erinnerung gerufen. Zudem hätte er noch gleichentags fristwahrend Berufung anmelden können. Ungeachtet dessen übergab er erst am 28. März 2020 eine Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls mit dem handschriftlichen Vermerk „Erhebe Berufung 27.3.20“ (Vi-act. 20 [STK 2020 32]) zuhanden des Bezirksgerichts Höfe der Schweizerischen Post. Der Beschuldigte meldete die Berufung somit verspätet an.
b) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm ist davon auszugehen, dass jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit, die Wiederherstellung der Frist ausschliesst (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 2 zu Art. 94 StPO; Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 33 zu Art. 94 StPO). Zulässig ist die Fristwiederherstellung nur, wenn objektive oder subjektive Gründe wie z.B. ein Naturereignis, Unfall oder Krankheit es der betroffenen Partei verunmöglichen, die Frist bzw. den Termin zu wahren (Brüschweiler, a.a.O., N 2 zu Art. 94 StPO, m.w.H.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 94 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis demgegenüber, wenn sie durch einen Umstand eintrat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017, E. 2). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, und die versäumte Handlung ist innert gleicher Frist nachzuholen (Art. 94 Abs. 2 StPO).
aa) Der Erstrichter erwog, der Beschuldigte habe mit Eingaben vom 11. und 15. Juni 2020 (Vi-act. 24.1 und 26.1 [BEK 2020 131]) die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist verlangt und mit Stellungnahme vom 6. Juli 2020
(Vi-act. 32 [BEK 2020 131]) ergänzend festgehalten, er habe angenommen, dass ein Anspruch auf ein ausführliches Urteil bestehe, um dann einen definitiven Entscheid über eine Berufung zu fassen. Er sei Laie und sei nicht davon ausgegangen, dass er sich bereits nach der nicht verlangten Zustellung des Urteilsdispositivs zur Erhebung eines Rechtsmittels habe entscheiden müssen (angefochtene Verfügung, E. 3.2 [BEK 2020 131]). Weiter erwog der Erstrichter, der Beschuldigte lege nicht dar, inwiefern ihn keine Schuld an der Säumnis treffe. Es sei weder nachvollziehbar noch relevant, weshalb der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelfrist erst nach Erhalt des begründeten Urteils zu laufen beginne. Aufgrund der vollständigen und korrekten Rechtsmittelbelehrung des Dispositivurteils vom 12. März 2020 habe dem Beschuldigten klar sein müssen, dass er innert zehn Tagen seit Erhalt des Dispositivurteils die Berufung anzumelden habe. Rechtsunkenntnis vermöge die Säumnis nicht zu begründen und das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sei abzuweisen (angefochtene Verfügung, E. 3.3 [BEK 2020 131]).
bb) Der Beschuldigte macht vor Kantonsgericht dagegen geltend, er habe bereits mit seinem Gesuch um Aushändigung der Zeugenprotokolle vom 24. März 2020 und auch telefonisch Berufung angemeldet. Die Frist sei somit eingehalten. Ihm sei zudem ein erheblicher Rechtsverlust entstanden
(KG-act. 1 [BEK 2020 131]).
cc) Mit der vorstehend in E. 2b.aa zitierten Begründung des Erstrichters setzt sich der Beschuldigte nicht ansatzweise auseinander. Er legt insbesondere auch nicht rechtsgenügend dar, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe. Es kann somit auf die diesbezügliche zutreffende Begründung des Erstrichters verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Berufungsanmeldung bis zum 28. März 2020 zuwartete, obwohl ihm seit dem Erhalt des Schreibens des Kantonsgerichts am 26. März 2020 bekannt war, dass seine Eingabe vom 24. März 2020 an das Kantonsgericht nicht als Berufungsanmeldung galt und er zur Fristwahrung innert 10 Tagen die Berufung anzumelden hatte (vgl. E. 2a). Für die Behauptung, er habe die Berufung telefonisch angemeldet, erbringt er keinen Nachweis. Aus den Akten geht ebenso wenig hervor, dass er nebst dem Ersuchen um Aushändigung der Zeugenprotokolle ausdrücklich auch Berufung angemeldet haben soll (Vi-act. 19.1 [STK 2020 32]). Es kann somit offenbleiben, ob eine telefonische Berufungsanmeldung überhaupt als „mündlich zu Protokoll“ erfolgte Anmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO gelten würde (vgl. hierzu Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 5 zu Art. 399 StPO). Im Übrigen erscheint es doch widersprüchlich, wenn der Beschuldigte die Wiederherstellung der Frist verlangt, obschon er die Frist seiner Ansicht nach eingehalten haben will.
Der Vorderrichter wies das Fristwiederherstellungsgesuch aus den genannten Gründen zu Recht ab (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.3 f. [BEK 2020 131]).
c) Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. August 2020 (KG-act. 1 [BEK 2020 131]) abzuweisen und auf die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020
(KG-act. 5 [STK 2020 32]) wegen der verspäteten Berufungsanmeldung (vgl. E. 2a) nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).
3.
Ausgangsgemäss sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (vgl. BGE 137 IV 352, E. 2.4.2, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017, E. 1.1.2);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen und auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
5.
Oktober 2020 kau
BEK 2020 131
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
§ 27 StrafG
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
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Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
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Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
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Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
6B_728/2017
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§ 45 JG
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Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
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BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
6B_1040/2016
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF