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Entscheid

BEK 2020 132

Kammer

30. September 2020Deutsch6 min

1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eröffnete am 12. Oktober 2017 gegen A.________ eine Strafuntersuchung. Der Beschuldigte wurde verdächtigt, einen Gläubiger mit der Aushändigung von Aktien im Wert von Fr. 100‘000.00 zur Sicherung eines Darlehens bevorzugt bzw. zum Schaden der Anzeigeerstatter (betriebene Forderung von Fr. 1'600.00) sein Vermögen vermindert zu haben (U-act. 9.1.02). Am 22. Januar 2018 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers. Eine Beschwerde dagegen wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 12. März 2018 ab (BEK 2017 198).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 30. September 2020

BEK 2020 132

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

amtliche Verteidigung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am kantonalen Strafgericht vom 4. August 2020, SEO 2020 4);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eröffnete am 12. Oktober 2017 gegen A.________ eine Strafuntersuchung. Der Beschuldigte wurde verdächtigt, einen Gläubiger mit der Aushändigung von Aktien im Wert von Fr. 100‘000.00 zur Sicherung eines Darlehens bevorzugt bzw. zum Schaden der Anzeigeerstatter (betriebene Forderung von Fr. 1'600.00) sein Vermögen vermindert zu haben (U-act. 9.1.02). Am 22. Januar 2018 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers. Eine Beschwerde dagegen wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 12. März 2018 ab (BEK 2017 198).

2. Am 4. Juni 2020 überwies die Staatsanwaltschaft dem kantonalen Strafgericht den wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung am 15. Mai 2020 erlassenen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.00 und eine Busse von Fr. 600.00 als Anklage. Der Beschuldigte ersuchte die Einzelrichterin in einem Schreiben vom 9. Juli 2020 um unentgeltliche Rechtspflege sowie um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

Erwägungen

(Vi-act. 5). Zur Begründung dieses Antrags setzte die Einzelrichtern dem Beschuldigten Frist an (Vi-act. 6). Nach Eingang des entsprechenden Begründungsschreibens (Vi-act. 8) wies die Einzelrichterin am 4. August 2020 das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab (Vi-act. 9). Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig am 17. August 2020 beim Kantonsgericht und beantragt, es sei zunächst über die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren zu entscheiden und dann dem Verteidiger angemessene Frist anzusetzen, um die Argumente vorzutragen bzw. die Beschwerde zu erweitern. Die Vorderrichterin verzichtete bei der Aktenüberweisung auf eine Stellungnahme (KG-act. 3).

3.

Zur Wahrung der Interessen ist die amtliche Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt, d.h. vorliegend mehr als eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten wäre, und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO).

a) Die Vorderrichterin schätzt den vorliegenden Straffall angesichts der Sanktionen des überwiesenen Strafbefehls zutreffend als Bagatelldelikt ein, wie dies bereits früher schon die Staatsanwaltschaft feststellte und die Beschwerdekammer für den damaligen Verfahrensstand bestätigte (BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018 E. 3.b). Die im Strafbefehl vorgesehene Geldstrafe liegt bei 30 Tagessätzen und dem Gericht werden damit keine die Person des Beschuldigten betreffende Entscheide über komplizierte Beschlagnahmungen überwiesen, weshalb die Bagatellgrenze in Art. 132 Abs. 3 StPO deutlich unterschritten ist. Dem widerspricht der Beschuldigte nicht, sondern räumt angesichts des Betreibungsstreitwertes von Fr. 1'600.00 ausdrücklich ein, dass in der Sache der Schluss auf einen Bagatellfall naheliege.

Dispositiv

b) Soweit der Beschuldigte geltend macht, wegen kompetenzüberschreitender und ihn massiv benachteiligender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft könne nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden, sei doch zu erwarten, dass sich diese Benachteiligungen vor Gericht wiederholen bzw. fortsetzen werden, ist dieser Einwand unbegründet. Damit insistiert der Beschuldigte wiederholt darauf, dass die Staatsanwaltschaft ihn in der Voruntersuchung benachteiligt haben soll, was er bereits schon mehrfach in teilweise bis vor das Bundesgericht geführten Rechtsmittelverfahren thematisierte (nebst BEK 2017 198 und 2018 25 vgl. BEK 2018 194 vom 14. März 2019, BEK 2019 139 vom 16. Dezember 2019 sowie BGer 1B_56/2020 vom 17. März 2020 und zuletzt BEK 2020 111 vom 18. August 2020). Abgesehen von der im letztzitierten Entscheid festgestellten aussergewöhnlichen Kostenerhöhung im „rektifizierten Strafbefehl“ liess sich jedoch nichts Ungewöhnliches ausmachen. Diese Verfahren, in welchen sich der Beschuldigte im Übrigen ohne Verteidigung ohne Weiteres zur Wehr zu setzen vermochte, sind abgeschlossen und verkomplizieren die Sache nicht. Die Erwartung des Beschuldigten, die von ihm behaupteten Benachteiligungen würden sich auch vor Gericht fortsetzen, entbehrt daher jeder Grundlage. Die Einzelrichterin entscheidet (auch) über die Kostenfolgen unabhängig von der Staatsanwaltschaft.

c) Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin, welche zudem zutreffend für den Beschuldigten „als promovierter Wirtschaftswissenschaftler“ weder tatsächliche noch rechtliche Probleme erwartet, das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abwies. Soweit der Beschuldigte aus Abstimmungsresultaten auf ein „ausländerfeindliches Rechtssystem“ im Kanton Schwyz und mithin auf einen „alles andere als eine Bagatelle“ erscheinenden Verstoss gegen die Menschenrechte schliessen will, ist dies absurd. Für künftige Vergleiche in der Art der vorliegenden Beschwerde mit „Schwarzen ohne Anwalt vor einen Ku-Klux-Clan Südstaatenrichter“ oder „Juden vor einen NSDAP-Richter“ hat er im Wiederholungsfall mit Ordnungsbusse bis Fr. 1‘000.00 zu rechnen (Art. 64 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Da über die amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren schon einmal negativ entschieden wurde, der Beschwerdeführer keine neuen sachlichen Argumente vorbringt und es sich vorliegend von der zu erwartenden Strafe her inzwischen um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt (dazu BGE 143 I 164 E. 3.5 m.H.), erweist sich die Beschwerde ohne Weiteres als aussichtslos (dazu vgl. auch BGer 1B_56/2020 vom 17. März 2020 E. 4). Zur Durchsetzung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren kann der Beschuldigte unter vorliegenden Umständen (vgl. oben E. 3) keine amtliche Verteidigung beanspruchen, abgesehen davon, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist für weitere Beschwerdebegründungen (Art. 385 Abs. 1 i.V.m. 396 Abs. 1 StPO) nicht mehr verlängert werden könnte. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde, einschliesslich das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

7. Oktober 2020 kau

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Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BEK 2017 198

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BEK 2017 198

BEK 2018 194

BEK 2019 139

1B_56/2020

BEK 2020 111

Art. 64 StPOart. 64 CPPart. 64 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

1B_56/2020

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF