BEK 2020 133
Kammer
9. Oktober 2020Deutsch6 min
1. a) Am 15. Juni 2018 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatkläger) Strafanzeige wegen Betrugs gegen unbekannte Täterschaft. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe am 25. April 2017 per E-Mail die Mitteilung erhalten, dass er von der Online Lotto Organisation EUR 917‘610.00 ausbezahlt bekomme. Er sei sodann aufgefordert worden, Zahlungen zur Auslösung des angeblichen Lotteriegewinns zu tätigen, weshalb er im Zeitraum vom 28. August 2017 bis 22. Dezember 2017 insgesamt Fr. 52‘415.85 an diverse Banken und Empfänger in Spanien überwiesen habe. Eine Auszahlung des Lotteriegewinns habe er jedoch nicht erhalten (U-act. 8.1.001;
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Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 9. Oktober 2020
BEK 2020 133
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
3. D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
4. E.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
5. F.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sistierungsverfügung (Art. 314 StPO; Betrug evtl. Geldwäscherei)
(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. August 2020, SUB 2020 259-262);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 15. Juni 2018 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatkläger) Strafanzeige wegen Betrugs gegen unbekannte Täterschaft. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe am 25. April 2017 per E-Mail die Mitteilung erhalten, dass er von der Online Lotto Organisation EUR 917‘610.00 ausbezahlt bekomme. Er sei sodann aufgefordert worden, Zahlungen zur Auslösung des angeblichen Lotteriegewinns zu tätigen, weshalb er im Zeitraum vom 28. August 2017 bis 22. Dezember 2017 insgesamt Fr. 52‘415.85 an diverse Banken und Empfänger in Spanien überwiesen habe. Eine Auszahlung des Lotteriegewinns habe er jedoch nicht erhalten (U-act. 8.1.001;
vgl. U-act. 0.1.001). Die spanischen Behörden liessen am 9. Dezember 2019 rechtshilfeweise mitteilen, die vom Privatkläger getätigten Zahlungen seien auf die Bankkonten von C.________, D.________, E.________ und F.________ (nachfolgend: Beschuldigte) erfolgt (U-act. 14.1.003). Am 5. August 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1).
b) Dagegen erhob der Privatkläger am 22. August 2020 Beschwerde und stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der Sistierungsverfügung sowie Edition von Kontoauszügen durch die Beschwerdeinstanz (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 26. August 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
a) Der Privatkläger bringt sinngemäss vor, das Verfahren sei nicht zu sistieren, weil noch weitere Untersuchungshandlungen möglich seien. So könne die Bank in Spanien darüber Auskunft geben, an wen und wohin die Gelder von den Bankkonten der Beschuldigten aus überwiesen worden seien oder an wen eine Barauszahlung erfolgt sei (KG-act. 1).
b) In der eröffneten Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren einstellen oder mit Anklage respektive mit Strafbefehl abschliessen kann (Art. 299 Abs. 2 StPO und Art. 308 StPO). Sie kann jedoch die Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn Verfahrenshindernisse wie der unbekannte Aufenthalt der Täterschaft bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO), weil die beschuldigte Person dann nicht greifbar ist (vgl. Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2017, Rn. 1236). Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar, d.h. sie ist keine eigentliche Erledigungsart. Entsprechend ist sie nicht endgültig und die Staatsanwaltschaft kann die Sistierung ohne Weiteres revidieren (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. Auflage, 2014, N 6 zu Art. 314 StPO). Der Staatsanwaltschaft steht bei der Entscheidung über eine Sistierung ein weites Ermessen zu (BEK 2019 142 vom 17. Februar 2020, E. 3.a; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 zu Art. 314 StPO). Die Beschwerde ist begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, sprich es ist anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 14 zu Art. 396 StPO). In der Beschwerdebegründung bedarf es somit einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 9c zu Art. 396 StPO).
c) Die Staatsanwaltschaft sistierte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten nach Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO, weil diese guineische Staatsangehörige seien und ihr genauer Aufenthaltsort unbekannt sei (angefochtene Verfügung). Mit der Sistierungsbegründung setzt sich der Privatkläger nicht auseinander; so legt er nicht dar, dass der Aufenthaltsort der Beschuldigten bekannt sei (vgl. KG-act. 1). Abgesehen davon geht aus den Erledigungsakten vom 9. Dezember 2019 hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Kontoauszüge und Detailbelege der entsprechenden Konten, die im Zusammenhang mit den vom Privatkläger ausgeführten Zahlungen stehen, rechtshilfeweise edierte
(U-act. 14.1.003; vgl. U-act. 14.1.001). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Erledigungsakten vom 9. Dezember 2019 die Erfassung der Beschuldigten in den relevanten polizeilichen nationalen und internationalen Informationssystemen bei der Kantonspolizei Schwyz am 4. März 2020 in Auftrag gab (U-act. 9.1.001), ohne aber in der Folge Kenntnis über den Aufenthalt der beschuldigten Personen zu erlangen
(vgl. U-act. 8.1.009 f.). Inwiefern die Sistierung aufgrund der Ermittlungsergebnisse, welche der Staatsanwaltschaft vorlagen, zu beanstanden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), zumal die Staatsanwaltschaft, wie vom Privatkläger mit Beschwerdeschrift beantragt, die Kontounterlagen von der spanischen Bank bereits rechtshilfeweise edierte. Ebenso wenig macht der Privatkläger die Gefahr eines Beweisverlustes im Sinne von Art. 314 Abs. 3 StPO geltend (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Eine Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht ist grundsätzlich nicht möglich (Omlin, a.a.O., N 47 zu Art. 314 StPO; Landshut/Bosshard, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 24 zu Art. 314 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Privatkläger auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheit bezogen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Beschuldigten (1/durch Publikation im Amtsblatt), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
12.
Oktober 2020 sl
BEK 2020 133
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Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
BEK 2019 142
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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