BEK 2020 134
Präsidial
25. August 2020Deutsch3 min
1. Wir halten an der Beschwerde + Schäden vollumfänglich fest + Akten rausgeben.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 25. August 2020
BEK 2020 134
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegner,
betreffend
Beschwerde (Frist zur Verbesserung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizebezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 23. Juli 2020, APD 2020 42);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Vizebezirksgerichtspräsident Höfe mit Verfügung vom 23. Juli 2020 in der Beschwerdesache der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen das Betreibungsamt Höfe der Beschwerdeführerin Frist bis zum 7. August 2020 setzte, um eine verbesserte Eingabe mit einer nachvollziehbaren Begründung einzureichen (KG-act. 2);
- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2020 handschriftlich auf der erwähnten Verfügung vom 23. Juli 2020 (soweit leserlich) folgende Begehren stellte (KG-act. 2):
Sachverhalt
1. Wir halten an der Beschwerde + Schäden vollumfänglich fest + Akten rausgeben.
2. Wir befehlen alles zu Lasten + auf Kosten Gegenpartei zu führen.
3. Wir befehlen auf den zu korrigierende Eingabe endlich klar zu vermerken, was war und wie zu korrigieren.
4. Alle Akten sind … [unleserlich]
- dass der Vizebezirksgerichtspräsident die Eingabe am 21. August 2020 zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1);
- dass fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an das Bezirksgericht überhaupt Beschwerde führen wollte, nachdem sich die Anträge an den Vorderrichter im vorinstanzlichen Verfahren richten;
- dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit §§ 12 und 18 EGzSchKG);
- dass gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nur angefochten werden können, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
- dass im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht und darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO);
- dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Begründung enthält und den gesetzlichen Erfordernissen deshalb offenkundig nicht zu genügen vermag;
- dass eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist und deshalb von einer Nachfristansetzung abzusehen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass das Beschwerdeverfahren vor den SchKG-Aufsichtsbehörden kosten- und entschädigungsfrei ist (Art. 61 f. GebV SchKG);
- dass über Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 JG);-
Erwägungen
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) sowie an die Vorinstanz (2/R).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
25.
August 2020 kau
BEK 2020 134
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
§ 12 EGzSchKG
§ 18 EGzSchKG
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF