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Entscheid

BEK 2020 135

Präsidial

2. Februar 2021Deutsch3 min

4. Des Weiteren verpflichten sich die Parteien sämtliche weiteren hängigen Verfahren zu beenden bzw. keine neuen einzuleiten:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 2. Februar 2021

BEK 2020 135

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Drittansprecherin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin,

verbeiständet durch D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Arresteinsprache (Fristwiederherstellung)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 17. August 2020, ZES 2020 69);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 17. August 2020 das Fristwiederherstellungsgesuch der Drittansprecherin gegen den Arrestbefehl vom 28. Januar 2020 abwies und auf die Arresteinsprache nicht eintrat;

- dass die Drittansprecherin am 24. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte (KG-act. 1), die Arrestgläubigerin am 2. September 2020 antwortete (KG-act. 7) und die Parteien mit Eingaben vom 10. September 2020 (KG-act. 9), 16. September 2020 (KG-act. 11), 7. Oktober 2020

(KG-act. 13) und 14. Oktober 2020 (KG-act. 15) replizierten;

- dass die Parteien am 26. Januar 2021 ihre Rechtsstreitigkeiten vergleichsweise erledigten und bezüglich des vorliegenden Verfahrens was folgt vereinbarten:

Sachverhalt

4. Des Weiteren verpflichten sich die Parteien sämtliche weiteren hängigen Verfahren zu beenden bzw. keine neuen einzuleiten:

…..

Die Drittansprecherin zieht die von ihr erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz (Dossier Nr. BEK 2020 135) zurück. Die Gläubigerin verzichtet auf Parteientschädigung.

…..

- dass die Drittansprecherin gestützt auf diesen Vergleich die Beschwerde mit Eingabe vom 27. Januar 2021 (KG-17) zurückgezogen hat;

- dass das Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten antragsgemäss der Drittansprecherin aufzuerlegen und der Arrestgläubigerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Drittansprecherin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 wird ihr durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in

Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 401'611.00.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage des Doppels von KG-act. 18), Rechtsanwalt E.________ (2/R, unter Beilage des Doppels von KG-act. 17), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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2.

Februar 2021 kau

BEK 2020 135

BEK 2020 135

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF