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Entscheid

BEK 2020 136

Kammer

1. Dezember 2020Deutsch6 min

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts des qualifizierten Raubes am 13. Oktober 2019 in Brunnen (U-act. 9.1.002) sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz am 11. Februar 2020 in Gossau (U-act. 9.1.005). Ferner übernahm sie ein weiteres Verfahren gegen den Beschuldigten aus dem Kanton Obwalden wegen eines im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis ca. Ende August 2017 mutmasslich begangenen Betrugs (U-act. 15.1.002). Seine Beteiligung am Raub bestreitet der Beschuldigte und beschuldigt drei andere Personen, diesen begangen zu haben. Eine dieser Personen, welche der Beschuldigte namentlich bezeichnen konnte, wurde am 30. Juli 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben (U-act. 4.3.001 ff.). Die Staatsanwaltschaft trennte mit Verfügung vom 13. August 2020 mit Blick auf das Beschleunigungsgebot die Verfahren hinsichtlich des Verdachts des Betrugs und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz von der Verfolgung des Raubes ab. Sie betrachtet diese als abgeschlossen, wogegen das Verfahren wegen Raubes bis zur Verhaftung des namentlich bekannten Verdächtigten nicht abgeschlossen werden könne und auch danach noch weitere Ermittlungen anstehen würden.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 1. Dezember 2020

BEK 2020 136

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Verfahrensabtrennung

(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. August 2020, SUB 2019 601);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts des qualifizierten Raubes am 13. Oktober 2019 in Brunnen (U-act. 9.1.002) sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz am 11. Februar 2020 in Gossau (U-act. 9.1.005). Ferner übernahm sie ein weiteres Verfahren gegen den Beschuldigten aus dem Kanton Obwalden wegen eines im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis ca. Ende August 2017 mutmasslich begangenen Betrugs (U-act. 15.1.002). Seine Beteiligung am Raub bestreitet der Beschuldigte und beschuldigt drei andere Personen, diesen begangen zu haben. Eine dieser Personen, welche der Beschuldigte namentlich bezeichnen konnte, wurde am 30. Juli 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben (U-act. 4.3.001 ff.). Die Staatsanwaltschaft trennte mit Verfügung vom 13. August 2020 mit Blick auf das Beschleunigungsgebot die Verfahren hinsichtlich des Verdachts des Betrugs und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz von der Verfolgung des Raubes ab. Sie betrachtet diese als abgeschlossen, wogegen das Verfahren wegen Raubes bis zur Verhaftung des namentlich bekannten Verdächtigten nicht abgeschlossen werden könne und auch danach noch weitere Ermittlungen anstehen würden.

2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 24. August 2020 moniert der Beschuldigte den Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO und kritisiert zusammenfassend, die Staatsanwaltschaft wolle das Verfahren wegen Raubes offenbar bis zu einer noch nicht absehbaren Verhaftung ruhen lassen, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar sei. Die aus der Abtrennung des Verfahrens resultierenden doppelten Verfahrenshandlungen würden ihn mehr als nötig belasten. Zudem drohe ihm ein Verlust der amtlichen Verteidigung in den abgetrennten Verfahren. Er hält dafür, das Verfahren wegen Raubes könne gleichzeitig mit den anderen Verfahren eingestellt bzw. abgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft verlangt am 24. August 2020 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3).

3. Die Staatsanwaltschaft kann aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen (Art. 30 StPO). Es besteht kein Recht, für alle Taten vom gleichen Richter beurteilt zu werden (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 30 StPO N 1). Sachliche Gründe für eine Trennung bilden etwa die hier durch die Staatsanwaltschaft geltend gemachte Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, langwierige Auslieferungsverfahren von mitbeschuldigten Personen oder die Beachtung des Beschleunigungsgebots (Schlegel, SK, 3. A. 2020, Art. 30 StPO N 4). Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung muss die Ausnahme bleiben und darf namentlich nicht aus bloss organisatorischen Gründen erfolgen (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2 und 3.6).

a) Dass die vorliegend angefochtene Verfahrenstrennung hilft, in den abgetrennten Verfahren Verzögerungen zu vermeiden, bestreitet der Beschuldigte nicht. Er behauptet auch nicht, durch die Verfahrenstrennung erhebliche prozessuale Nachteile zu erleiden. Insbesondere macht er konkret nicht geltend, im Verfahren gegenüber den von ihm beschuldigten Personen Parteirechte zu verlieren oder in seinem Akteneinsichtsrecht tangiert zu sein. Die Belastungen mit doppelten Verfahrenshandlungen sind keine prozessualen Nachteile und bewegen sich im üblichen Ausmass der Auswirkungen einer Strafverfolgung. Aufgrund der unterschiedlichen Lebenssachverhalte besteht zudem keine Gefahr widersprechender Urteile.

b) Die Vermutung des Beschuldigten, ihm könnte in den abgetrennten Verfahren die amtliche Verteidigung entzogen werden, steht der Trennung nicht entgegen. Das Gesetz regelt den Widerruf bei entfallenden Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung (Art. 134 Abs. 1 StPO, dazu vgl. Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 134 StPO N 1 und 7 f.). Der Widerrufsfall ist in einem späteren Verfahrensabschnitt denn auch nicht ungewöhnlich. Er kann etwa bei einer Haftentlassung oder im Rechtsmittelverfahren aufgrund eines rechtskräftigen Teilfreispruchs eintreten (ebd. Art. 130 StPO N 14a bzw. Art. 134 StPO N 4). Eine entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft liegt vorliegend indes nicht vor und könnte allenfalls angefochten werden.

c) Die Behauptung des Beschuldigten, dass das Verfahren wegen Raubes abschliess- bzw. einstellbar sei, ist eine blosse Vermutung, auf die abgesehen von der fehlenden Begründung hier nicht weiter eingegangen werden kann. Es bleibt nur darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht anfangs Jahr Angaben zur möglichen Täterschaft machte, sondern noch in der Einvernahme vom 13. Februar 2020 vorgab, keine Ahnung zu haben, wer den Raubüberfall begangen haben könnte (U-act. 10.2.003 Nr. 26 f.), um dann seine Haftentlassung gegen die Nennung von Namen zu fordern (U-act. 10.2.004 Rn 69 ff., 133 und 230). Erst im März bezeichnete er eine Person mit einem Namen (U-act. 10.2.005 Rn 64). Stellt deren Unerreichbarkeit im Verfahren wegen Verdachts des Raubes ein längerdauerndes Verfahrenshindernis dar, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren ebenfalls anfechtbar sistieren müssen. Ohnehin obliegt es aber ihr, über den Abschluss der Untersuchung zu entscheiden. Diesem Entscheid kann die Beschwerdeinstanz nicht vorgreifend das Verfahren wegen Raubes auf seine Spruchreife prüfen und die sich auf den sachlichen Grund der Unerreichbarkeit eines Mitverdächtigten stützende Abtrennungsverfügung mit der Begründung kassieren, dieses Verfahren könne entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch abgeschlossen werden.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs.1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren verbleibt bei der Hauptsache.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die amtliche Verteidigung (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Erwägungen

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

9.

Dezember 2020 kau

BEK 2020 136

Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

BGE 138 IV 214ATF 138 IV 214DTF 138 IV 214

Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP

Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF