BEK 2020 137
Kammer
18. Dezember 2020Deutsch6 min
1. Am 24. Juli 2020 stellte C.________ gegen den von ihr getrennt und in Gütertrennung lebenden Ehemann A.________ Strafantrag wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB, eventualiter weiterer Delikte. Er soll ihr eine auf sein Konto bei der E.________ (Bank I) überwiesene Steuerrückerstattung im Betrag von Fr. 56‘537.70 nicht zurückerstattet haben (U-act. 3.1.01). Mit am 6. August 2020 an den Beschuldigten versandten Editionsverfügung vom 28. Juli 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft Schwyz von der E.________ (Bank I) die sofortige Herausgabe von Informationen, Unterlagen und monatlichen Auszügen des fraglichen Kontos des Beschuldigten und wies die Bank an, das Konto bezüglich der Unterschreitung eines Kontostandes von Fr. 56‘537.70 zu sperren (U-act. 6.0.01). Mit Befehl vom 14. August 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die ihr in der Folge zugestellten Bankunterlagen (Ziff. 1) und hielt die verfügte Kontosperre aufrecht (Ziff. 2). Gegen diesen Befehl beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig am 26. August 2020. Er beantragt sowohl die Beschlagnahme der Unterlagen als auch die Kontosperre aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft (KG-act. 8) und die Strafantragstellerin (KG-act. 12) verlangen in ihren Beschwerdeantworten vom 4. bzw. 17. September 2020, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschuldigte replizierte nach Einsicht in die Untersuchungsakten (KG-act. 14 f.) am 1. Oktober 2020 (KG-act. 16).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 18. Dezember 2020
BEK 2020 137
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Beschlagnahme und Kontosperre (unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 14. August 2020, SUI 2020 2856);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 24. Juli 2020 stellte C.________ gegen den von ihr getrennt und in Gütertrennung lebenden Ehemann A.________ Strafantrag wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB, eventualiter weiterer Delikte. Er soll ihr eine auf sein Konto bei der E.________ (Bank I) überwiesene Steuerrückerstattung im Betrag von Fr. 56‘537.70 nicht zurückerstattet haben (U-act. 3.1.01). Mit am 6. August 2020 an den Beschuldigten versandten Editionsverfügung vom 28. Juli 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft Schwyz von der E.________ (Bank I) die sofortige Herausgabe von Informationen, Unterlagen und monatlichen Auszügen des fraglichen Kontos des Beschuldigten und wies die Bank an, das Konto bezüglich der Unterschreitung eines Kontostandes von Fr. 56‘537.70 zu sperren (U-act. 6.0.01). Mit Befehl vom 14. August 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz die ihr in der Folge zugestellten Bankunterlagen (Ziff. 1) und hielt die verfügte Kontosperre aufrecht (Ziff. 2). Gegen diesen Befehl beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig am 26. August 2020. Er beantragt sowohl die Beschlagnahme der Unterlagen als auch die Kontosperre aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft (KG-act. 8) und die Strafantragstellerin (KG-act. 12) verlangen in ihren Beschwerdeantworten vom 4. bzw. 17. September 2020, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschuldigte replizierte nach Einsicht in die Untersuchungsakten (KG-act. 14 f.) am 1. Oktober 2020 (KG-act. 16).
2. Die in der Editionsverfügung mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Fr. 56‘537.70 durch Vermögensdelikte erlangte, begründeten Anordnungen, Bankinformationen und -unterlagen herauszugeben sowie ein Konto zu sperren, sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren erhaltenen Akteneinsicht braucht auf die Frage der Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr näher eingegangen werden (vgl. dazu auch Replik KG-act. 16 N 2). In der Replik konnte sich der Beschuldigte mithin in Kenntnis aller bislang erstellten Untersuchungsakten äussern, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend im Beschwerdeverfahren als geheilt gilt und darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin ist abgesehen vom Fehlen einer Verpflichtung, dem Beschuldigten vor der ersten Einvernahme Akteneinsicht zu gewähren (Art. 101 Abs. 1 StPO), festzuhalten, dass der angefochtene Beschlagnahmebefehl kurz und summarisch die für einen Rechtsmittelgang erforderlichen Angaben namentlich hinsichtlich des Verdachts einer unrechtmässigen Verwendung der Steuerrückerstattung enthält (vgl. dazu auch EGV-SZ 2018 A 5.3).
4. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) oder der Geschädigten zurückzugeben respektive einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Zu Beginn einer Strafuntersuchung genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem dieser Zwecke benötigt werden (Heimgartner, SK, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 12 f.). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden (vgl. dazu etwa Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 117; Bommer/Goldschmid, BSK, 2. A. 2014, vor Art. 263-268 StPO, N 11 ff.). Eine Beschlagnahme über längere Zeit erscheint nur gerechtfertigt, wenn sich die Verdachtslage im Laufe der Untersuchung verdichtet und sich der Zusammenhang zwischen den Beschlagnahmeobjekten und der inkriminierten Tat erhärtet (Heimgartner, SK, 4. A. 2020, Art. 263 StPO N 13 m.H.).
a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Rückvergütung der Steuerbehörden seiner Ehefrau zusteht und er dennoch in relativ kurzer Zeit das entsprechende auf sein Konto ausbezahlte Guthaben zum grossen Teil verbrauchte (vgl. auch U-act. 6.0.15). Damit liegt ein hinreichender Verdacht für eine Eröffnung der Strafuntersuchung und der Beschlagnahme vor, nämlich dafür, dass der Beschuldigte Vermögenswerde unrechtmässig verwendet haben könnte. Ob der Straftatbestand von Art. 141bis StGB erfüllt ist, braucht hier nicht geklärt zu werden. Die Beschlagnahme setzt in einem frühen Stadium der Strafuntersuchung wie gesagt keinen dringenden Tatverdacht voraus. Ob der Beschwerdeführer die Steuerrückerstattung steuer- oder zivilrechtlich für sich beanspruchen kann, braucht vorliegend ebenfalls nicht geprüft zu werden. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft im weiteren Verlauf ihrer Untersuchung sein, diesen geltend gemachten Ansprüchen allenfalls auf den Grund zu gehen.
b) Die in der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung genannten Zwecke bestreitet der Beschwerdefürher zutreffend nicht. Die von der Staatsanwaltschaft einverlangten Bankunterlagen dienen der Abklärung der tatsächlichen Verdachtsumstände, weshalb ihre Beweiseignung (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) offensichtlich und ihre Beschlagnahme nicht zu beanstanden ist. Die auf dem Konto noch vorhandenen Vermögenswerte können eingezogen und allenfalls zurückgegeben werden. Sollte sich die Verdachtslage in strafrechtlicher Hinsicht nicht verdichten und weder eine Rückgabe noch eine Einziehung infrage kommen (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO), hat die Staatsanwaltschaft die Kontosperre aufzuheben (Art. 267 StPO).
5. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem hat er die obsiegende Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Privatklägerin pauschal mit Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), den Rechtsvertreter der Privatklägerin (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
23. Dezember 2020 kau
Erwägungen
BEK 2020 137
Art. 141bis StGBart. 141bis CPart. 141bis CP
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
EGV-SZ 2018 A 5.3
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 141bis StGBart. 141bis CPart. 141bis CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF