BEK 2020 138
Kammer
22. Dezember 2020Deutsch11 min
1. A.________ und B.________ beschuldigen Verantwortliche der D.________ AG und namentlich genannte Personen, in der Kiesgrube H.________ im Gewässerschutzbereich I.________ die Grundwasser-Schutzschicht von zwei Metern verletzt und gegen die Abbaubewilligung verstossen sowie unzulässig Material abgelagert zu haben. Die Oberstaatsanwaltschaft betraute am 7. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft March mit der Führung der Strafuntersuchung (U-act. 13.1.01, bestätigt durch BGer 1B_201/2019 vom 12. September 2019, vgl. U-act. 13.1.08). Am 18. November 2019 entschied die Staatsanwaltschaft March, wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz keine Untersuchung gegen Verantwortliche der D.________ AG, E.________ und F.________ durchzuführen. Die Beschwerdeinstanz hiess eine dagegen eingereichte Beschwerde der Strafanzeigeerstatter aus formellen Gründen gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf (BEK 2019 195 vom 11. Februar 2020). Unter anderem wurde erwogen (ebd. E. 4):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 22. Dezember 2020
BEK 2020 138
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. Verantwortliche der D.________ AG,
3. E.________,
4. F.________,
2.-4. Beschuldigte und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren (Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 3. August 2020, SUM 2019 325, 326 & 2184);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ und B.________ beschuldigen Verantwortliche der D.________ AG und namentlich genannte Personen, in der Kiesgrube H.________ im Gewässerschutzbereich I.________ die Grundwasser-Schutzschicht von zwei Metern verletzt und gegen die Abbaubewilligung verstossen sowie unzulässig Material abgelagert zu haben. Die Oberstaatsanwaltschaft betraute am 7. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft March mit der Führung der Strafuntersuchung (U-act. 13.1.01, bestätigt durch BGer 1B_201/2019 vom 12. September 2019, vgl. U-act. 13.1.08). Am 18. November 2019 entschied die Staatsanwaltschaft March, wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz keine Untersuchung gegen Verantwortliche der D.________ AG, E.________ und F.________ durchzuführen. Die Beschwerdeinstanz hiess eine dagegen eingereichte Beschwerde der Strafanzeigeerstatter aus formellen Gründen gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf (BEK 2019 195 vom 11. Februar 2020). Unter anderem wurde erwogen (ebd. E. 4):
[…]. Vorläufig drängt es sich nicht auf, der Staatsanwaltschaft Weisungen hinsichtlich des Kreises der beschuldigten Personen zu erteilen. Sie wird von Gesetzes wegen (Art. 309 StPO) festlegen müssen, gegen welche Personen das Strafverfahren zu eröffnen ist. […]. Abschliessend sei noch summarisch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen einer strafbaren Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz zumindest theoretisch nicht deckungsgleich mit derjenigen eines im konkreten Fall durch die zuständigen Instanzen abgelehnten Baustopps erscheint […].
Mit Verfügung vom 3. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft March das am 25. Februar 2020 rückwirkend per 1. März 2019 gegen die Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz eröffnete Strafverfahren (U-act. 9.1.16) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Dagegen erhoben die Anzeigeerstatter am 26. August 2020 wiederum „Beschwerde und adhäsionsweise Zivilklage“ ans Kantonsgericht. Sie beantragen, die Einstellungsverfügung aufzuheben, die Strafanzeige einer qualifizierten und unbefangenen Untersuchungsbehörde zu überweisen, deren Trennung in zwei unabhängige Strafuntersuchungsverfahren aufzuheben und gegen alle Beschuldigten in einem ungeteilten Verfahren zu ermitteln sowie ihnen Parteistellung als adhäsionsweise Zivilkläger zuzuerkennen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 7). Die Beschuldigten haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführer haben sich in der wegen Widerhandlungen des Gewässerschutzgesetzes eröffneten Strafuntersuchung nicht bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 3 StPO). Allerdings wies die Staatsanwaltschaft sie soweit ersichtlich auf diese Möglichkeit auch nicht hin (Art. 118 Abs. 4 StPO) und klärte ihre Parteistellung soweit ersichtlich weder beim Abschluss der Untersuchung (U-act. 15.1.01) noch beim Erlass der Beweisergänzungsverfügung vom 28. Juli 2020, womit sie die Beweisanträge der Beschwerdeführer ablehnte (U-act. 15.1.04). In Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation kann deshalb auf den früheren Entscheid der Beschwerdeinstanz verwiesen werden (BEK 2019 195 vom 11. Februar 2020 E. 2). Die Beschwerdeführer sind bezüglich der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung, die sich in tatsächlicher Hinsicht auf angebliche Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz der im Rubrum genannten Beschwerdegegner 2-4 beschränkt, beschwerdelegitimiert. Dagegen sind andere Sachverhalte und Personen wegen Verdachts ungetreuer Amtsführung nicht Thema der angefochtenen Verfügung und können daher vorliegend nicht beurteilt werden.
3.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 6B_744/2019 vom 5. November 2019 E. 4.3.1 m.H.). Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen, verbietet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. BEK 2019 183 vom 14. April 2020 E. 3 m.H.).
4.
Die Staatsanwaltschaft verwirft aufgrund der behördlichen Stellungnahmen und gerichtlichen Entscheide im verwaltungsrechtlichen Baustoppverfahren das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte (dazu unten lit. b), die auf Gewässerschutzgesetzverletzungen (vgl. lit. a) hinweisen würden. Sie hält mithin das inkriminierte Verhalten für nicht nachweisbar, mithin den Anfangsverdacht der zu Abklärungen und zur materiellen Eröffnung des Verfahrens führte (dazu vgl. BEK 2019 195 vom 11. Februar 2020 bzw. oben E. 1), als im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht erhärtbar. Soweit sie sich auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO abstützt, ist dies nicht präzise, weil dieser Einstellungsgrund an sich unabhängig von einem anklageeigneten Untersuchungsergebnis nur zur Anwendung gelangt, wenn weder der objektive noch subjektive Tatbestand der infrage kommenden Strafnorm erfüllt ist (dazu Landshut/Bosshart, SK, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 19; Grädel/Heiniger, BSK, 2. A. 2014, Art. 319 StPO N 9), was vorliegend jedoch mangels klar bzw. zweifelsfrei feststehender Tatsachen nicht der Fall ist. Dazu was folgt:
a) Wer Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft oder ohne Bewilligung respektive entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung Kies, Sand oder anderes Material ausbeutet oder vorbereitende Grabungen dazu vornimmt, macht sich strafbar (Art. 70 Abs. 1 lit. a und g GSchG). Bei einem Grundwasservorkommen, das sich nach Menge und Qualität für die Wassergewinnung eignet, kann die Ausbeutung oberhalb des Grundwasserspiegels bewilligt werden, wenn über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel eine schützende Materialschicht belassen wird. Diese ist nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen (Art. 44 Abs. 3 GSchG), beträgt indes im Gewässerschutzbereich I.________ nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 3 GSchV zwei Meter.
b) Die Staatsanwaltschaft stützt die Einstellung einerseits auf Berichte des hinzugezogenen J.________, wonach keine Verletzungen der Abbaubewilligung festgestellt worden seien, andererseits auf im Baustoppverfahren ergangene Stellungnahmen der Umweltschutzbehörden und Gerichtsentscheide ab, wonach es keine genügenden Hinweise auf relevante grossflächige Abbaukotenunterschreitungen gäbe (so etwa BGer 1C_227/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2 und 4.3; im Ganzen angef. Verfügung E. 6). Sie schliesst daraus, dass im Verwaltungsverfahren betreffend das Gesuch um einen Baustopp festgestellt worden sei, dass keine Verletzungen des Gewässerschutzgesetzes vorlägen. Die Diskrepanz zwischen den keine Überschreitungen der Abbaukoten feststellenden Berichten des J.________ (U-act. 9.1.05 separater Ordner) und der von den Umweltschutzbehörden anerkannten Möglichkeit, dass die bewilligten Abbaukoten, wenn auch nicht in einem grossflächigen bzw. für einen Baustopp relevanten Ausmass unterschritten sein könnten (angef. Verfügung E. 7), ist ungeklärt. Mithin ist die Beweislage unklar resp. unvollständig. Solange die von den Umweltschutzbehörden für möglich erachtete Abbaukotenunterschreitung und damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens, nämlich die Kiesausbeutung entgegen den Bedingungen der erteilten Bewilligung nicht ausgeräumt ist, lässt sich unabhängig vom Untersuchungsergebnis die Tatbestandserfüllung (Art. 70 Abs. 1 lit. g GSchG) nicht ausschliessen und ist der Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass im Baustoppverfahren im kritischen Bereich des Kiesabbaus keine weitere Abbautätigkeit und die Wiederauffüllung mit unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial als beherrschbar festgestellt, respektive eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen wurde. Auch wenn sich angesichts solcher Interessenabwägungen ein Baustopp nicht mehr als zweckmässig erwies, schliesst dies strafbare Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz nicht aus. Die doch erhebliche Diskrepanz zwischen den Feststellungen des J.________, der Abbau hätte im schlechtesten Fall noch ca. 11 Meter in die Tiefe gehen dürfen (vgl. auch U-act. 9.1.09), und denjenigen der Abbaukotenunterschreitungen für möglich erachtenden Umweltschutzbehörden, lässt Fragen offen, deren Klärung unter vernünftigem Aufwand – ohne teure Bohrungen (vgl. U-act. 9.1.13) etwa durch Auskünfte des Amtes für Umweltschutz zu den damals als kritisch eingeschätzten Bereichen – zumindest vorläufig nicht auszuschliessen ist. Dass diesbezügliche Untersuchungen von Vornherein ergebnislos sein werden, macht die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend deutlich. Das kantonale Amt für Umweltschutz ging im Baustoppverfahren von „Überschreitungen“ bzw. Unterschreitungen der bewilligten Abbaukote (Isohypsenhöhe plus 5 m; VG-act. X10 S. 5) von maximal einem Meter aus (vgl. ebd. X40 S. 5). Die Annahme der Staatsanwaltschaft, es handle sich um unsichere approximative Feststellungen, erscheint daher wenig überzeugend und zumindest bis zur Klärung der fachlichen Diskrepanzen und der Frage, was die Behörden später noch hinsichtlich der „kritischen Bereiche“ festgestellt haben (ebd. X10 S. 7), als weder hinreichend abgestützt noch begründet. Somit ist zurzeit nicht dargetan, ob sich der Verdacht nicht derart erhärten lässt, dass eine Anklage zu rechtfertigen wäre (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
c) Die Beschwerdeführer vermögen andererseits mit blossen Behauptungen, die behördlichen Abklärungen und Beurteilungen seien ungenau und unvollständig, an sich keine konkreten Hinweise für weitere Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz respektive einen Anfangsverdacht für eine Verletzung der vorgeschriebenen Schutzschicht von zwei Metern bzw. Ablagerungen verschmutzten Materials darzutun. Darauf braucht vorliegend aber nicht näher eingegangen zu werden, nachdem die Beschwerde hinsichtlich möglicher Verletzungen der bewilligten Abbaukoten gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
d) Die Auftrennung der Strafanzeige in zwei Verfahren bzw. die Sistierung des wegen angeblichen Amtsdelikten geführten Verfahrensteils sowie die Parteistellung der Beschwerdeführer als Zivilkläger (vgl. auch oben E. 2) sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und darauf ist hier abgesehen vom Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 StPO und die grundsätzliche Anfechtbarkeit entsprechender Verfügungen nicht weiter einzugehen.
5.
Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 428 StPO). Die Beschuldigten haben am Beschwerdeverfahren nicht teilgenommen und können daher nicht entschädigungspflichtig sein. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer notwendige Verfahrensaufwendungen weder beziffert noch belegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 1‘500.00) gehen zu Lasten des Staates. Die geleisteten Sicherheiten von je Fr. 750.00 werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer 1 (2/R), Rechtsanwalt G.________ (4/R), die Staatsanwaltschaft March (2/R, mit den Akten), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
22.
Dezember 2020 kau
BEK 2020 138
1B_201/2019
BEK 2019 195
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
BEK 2019 195
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_744/2019
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BEK 2019 183
BEK 2019 195
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 70 GSchGart. 70 LEauxart. 70 LPAc
Art. 44 GSchGart. 44 LEauxart. 44 LPAc
1C_227/2016
Art. 70 GSchGart. 70 LEauxart. 70 LPAc
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
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Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF