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Entscheid

BEK 2020 139

Kammer

1. Februar 2021Deutsch19 min

1. C.________ (nachfolgend Geschädigte) meldete sich am 18. November 2019 bei der Kantonspolizei Schwyz und gab u.a. an, dass sie Probleme mit einem Kunden habe und dass ihr Fahrzeug beschädigt worden sei

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 1. Februar 2021

BEK 2020 139

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

DNA-Profilerstellung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 21. August 2020, SUI 2020 748, neu SU 2020 217);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. C.________ (nachfolgend Geschädigte) meldete sich am 18. November 2019 bei der Kantonspolizei Schwyz und gab u.a. an, dass sie Probleme mit einem Kunden habe und dass ihr Fahrzeug beschädigt worden sei

(U-act. 8.2.01, S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) eröffnete daraufhin am 19. Februar 2020 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung (U-act. 9.0.03) und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz gleichentags mit der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers, der Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie der Spurensicherung am sichergestellten Scheibenwischer (U-act. 9.0.04; vgl. U-act. 5.2.02). Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach vergebens zur Einvernahme als beschuldigte Person resp. zur erkennungsdienstlichen Erfassung vorgeladen worden war (U-Nebenakten 2, 3, 4, 6, 7), akzeptierte er am 20. August 2020 die durch die Polizei angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung sowie den Wangenschleimhautabstrich (WSA) und kooperierte freiwillig (U-act. 1.2.04 f.). Anschliessend ordnete die Strafverfolgungsbehörde am 21. August 2020 die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den Wangenschleimhautabstrich (WSA) des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auftrag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzunehmen (angefochtene Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 21. August 2020 bezüglich der Anordnung und Erstellung eines DNA-Profils sei aufzuheben (KG-act. 1). Die Strafverfolgungsbehörde beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4, S. 1).

2. a) In der angefochtenen Verfügung fasste die Strafverfolgungsbehörde die Aussagen der Geschädigten folgendermassen zusammen: Die Geschädigte habe sich dahingehend geäussert, dass sie in der D.________ in E.________ sexuelle Dienstleistungen angeboten und dort diverse Kontakte mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Am 24. Oktober 2019 sei es zu einer Meinungsverschiedenheit mit dem Beschwerdeführer gekommen, welche das bisher rein geschäftliche Verhältnis zwischen ihnen verschlechtert habe. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer sie jeweils vom Parkplatz vor der D.________ her beobachtet. Er sei ihr gefolgt und habe ihr diverse Kurznachrichten geschrieben, unter anderem, dass sie schon noch sehen werde, was er für ein „Arschloch“ sein könne. Am 30. Oktober 2019 habe die Geschädigte die Nummer des Beschwerdeführers blockiert. In der Nacht vom 17. auf den 18. November 2019 seien an dem von ihr gefahrenen Fahrzeug durch eine unbekannte Täterschaft die Scheibenwischer beschädigt sowie die Fahrzeugseiten und die Motorhaube zerkratzt worden. Sie habe ihr Fahrzeug am 17. Novem­ber 2019 um ca. 12.00 Uhr verlassen. Ein Kunde habe ihr gesagt, er habe den Beschuldigten am 17. November 2019 um ca. 17.00 Uhr auf dem Parkplatz gesehen. Die Geschädigte habe Angst vor dem Beschuldigten und denke, er könnte Gewalt gegen sie anwenden (angefochtene Verfügung, E. 1). Die Strafverfolgungsbehörde kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 255 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt seien (angefochtene Verfügung, E. 2).

b) Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei zum Tatzeitpunkt nicht in E.________ gewesen. Er wisse nicht, welches Auto beschädigt worden sei. Die Geschädigte besitze mehrere Fahrzeuge. Weiter habe die Person, die ihn angeblich gesehen habe, nicht beobachtet, dass er das Auto beschädigt haben solle. Daher komme er als Täter nicht infrage und es sei auch kein DNA-Profil zu erstellen (KG-act. 1).

Erwägungen

c) Die Strafverfolgungsbehörde wiederholt vernehmlassend die vorstehend in E. 2a zitierten Aussagen der Geschädigten und ergänzt resp. präzisiert, es sei der Autolack der linken Fahrzeugseite und der Motorhaube zerkratzt worden. Die Geschädigte habe angegeben, sie habe am 7. November 2019 gelbe Rosen unter dem Scheibenwischer des von ihr genutzten Fahrzeugs gefunden. Sie vermute, die gelben Rosen stammten vom Beschuldigten, weil dieser bei ihren Treffen sich jeweils gewünscht habe, dass sie gelbe Unterwäsche trage. Der Beschuldigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2019 bestritten, der Geschädigten gelbe Rosen auf das Fahrzeug gelegt zu haben. Weiter habe er ausgeführt, es könne sein, dass er den Scheibenwischer der Geschädigten einmal mit den Händen angefasst habe, als er ein bis zwei Mal mit ihr einkaufen gewesen sei. Er denke aber eher nicht, die Scheibenwischer der Geschädigten berührt zu haben (KG-act. 4, S. 2). Weil neben der Beschädigung des Scheibenwischers auch der Lack der Motorhaube und der linken Fahrzeugseite zerkratzt worden sei, liege kein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB vor. Folglich handle es sich bei der Sachbeschädigung um ein Vergehen, womit eine Anlasstat i.S.v. Art. 255 StPO vorliege. Am sichergestellten Scheibenwischer sei am 25. Februar 2020 eine Spurensicherung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Abnahme und Erstellung eines DNA-Profils einverstanden erklärt und habe den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Polizei unterzeichnet mit dem Vermerk „Unterschrift verweigert“

(KG-act. 4, S. 2).

Weiter führte die Strafverfolgungsbehörde aus, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers könne dieser nicht von vornherein als Täter ausgeschlossen werden. Seine Behauptung, sich am 17. November 2019 nicht in E.________ aufgehalten zu haben, sei durch nichts belegt. Aufgrund der Vorgeschichte zwischen ihm und der Geschädigten sei er dringend tatverdächtig, die Beschädigungen an dem von der Geschädigten genutzten Fahrzeug verursacht zu haben (KG-act. 4, S. 3). Mit der DNA-Profilerstellung könne der Beschwerdeführer eindeutig identifiziert oder entlastet werden. Weitere Ermittlungshandlungen seien angezeigt, weshalb zumindest zum jetzigen Verfahrensstand ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer auch in andere – vergangene oder allenfalls auch künftige – Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Die Probenahme sei nicht routinemässig erfolgt und die Erstellung eines DNA-Profils sei verhältnismässig (KG-act. 4, S. 3).

3.

a) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht, welche verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die dem Betroffenen zudem ermöglichen soll, den Entscheid der Behörde sachgerecht anzufechten. Der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015, E. 2.2.3; BGE 139 IV 179, E. 2.2).

Indem die Strafverfolgungsbehörde in der angefochtenen Verfügung lediglich die Aussagen der Geschädigten zusammenfasste und pauschal feststellte, die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 255 StPO seien erfüllt (angefochtene Verfügung, E. 1 f.), kam sie ihrer Begründungspflicht nicht nach und verletzte insofern den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

b) Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit zur Äusserung vor einer Rechtsmittelinstanz erhält, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vor­aussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5, m.w.H. und 1B_70/2018 vom 10. April 2018, E. 2.2).

Dispositiv

Das Kantonsgericht überprüft die angefochtene Verfügung als Beschwerde­instanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition und damit frei (Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.2 und 6B_1048/2016 vom 24. März 2017, E. 1.3.1). Angesichts dessen, dass sich der angefochtenen Verfügung zumindest entnehmen liess, dass die Strafverfolgungsbehörde die Voraussetzungen gemäss Art. 255 StPO als erfüllt erachtete, wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht besonders schwer. In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 führte die Strafverfolgungsbehörde Gründe für das Bestehen eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer an und legte ansatzweise dar, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig sei (vgl. KG-act. 4, S. 3). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 5). Letzterer äusserte sich in seiner darauffolgenden Eingabe vom 30. Oktober 2020 nicht zu den Ausführungen der Strafverfolgungsbehörde (vgl. KG-act. 6) und machte im Übrigen zu keinem Zeitpunkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aus diesen Gründen käme die Rückweisung der Streitsache an die Strafverfolgungsbehörde zur ausführlicheren Begründung einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, die dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache entgegenstünden, zumal er keine Rückweisung an die Vor­instanz beantragte.

4. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung von Daten berühren das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV und stellen leichte Grundrechtseingriffe dar (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezem­ber 2019, E. 3.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Dass Art. 255 StPO nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse erlaubt, konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 263, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezem­ber 2019, E. 3.2). Demnach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Zu prüfen ist zunächst, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen (Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 6 zu Art. 197 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht muss in Bezug auf diejenige Tat bestehen, die Anlass zur Profilerstellung gibt (BGE 145 IV 263, E. 3.4). Die Zwangsmassnahme darf sodann nicht weitergehen, als es das öffentliche Interesse erfordert (mildeste Massnahme). Erforderlich ist eine Zwangsmassnahme, wenn sie in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreitet (Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Bd. 2, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 197 StPO). Schliesslich muss die Zwangsmassnahme verhältnismässig, d.h. angemessen bzw. zumutbar sein. Die Zumutbarkeit erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen (Strafverfolgungs-)‌Interessen gegen die Beeinträchtigung der individuellen Grundrechte des von der Zwangsmassnahme Betroffenen (Weber, a.a.O., N 11 zu Art. 197 StPO). Eingriffszweck und Eingriffswirkung der Zwangsmassnahme müssen somit in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Zimmerlin, a.a.O., N 20 zu Art. 197 StPO).

a) Für die nicht invasive Probenahme zwecks DNA-Analyse sowie die Erstellung eines DNA-Profils zulasten des Beschwerdeführers besteht mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 259 StPO i.V.m. dem DNA-Profil-Gesetz eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO.

b) Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde sinngemäss, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Er sei am 17. November 2019 nicht in E.________ gewesen und habe sich zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufgehalten. Die Person, die ihn angeblich gesehen habe, habe nicht beobachtet, wie er das Auto der Geschädigten beschädigt habe. Zudem wisse er gar nicht, welches Fahrzeug beschädigt worden sei (KG-act. 1).

aa) Es muss ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zumindest für den Vorwurf der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB als Anlasstat für die DNA-Profilerstellung vorliegen. Im Gegensatz zum Sachrichter ist keine vollständige Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen (Zimmerlin, a.a.O., N 6 zu Art. 197 StPO). Es ist ausreichend, wenn in „Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in denen sich als massgebliche Beweise bestreitende Aussagen des Beschuldigten und belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers gegenüberstehen, sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers glaubhafter einzustufen sind als jene des Beschuldigten und gestützt darauf eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (Zimmerlin, a.a.O., N 6 zu Art. 197 StPO). Der erforderliche Verdachtsgrad misst sich an der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die sich aus der Art des Eingriffs und der zeitlichen Dauer ergibt. Je geringfügiger die Eingriffsintensität einer Massnahme ist, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe also sein (Weber, a.a.O., N 8 f. zu Art. 197 StPO; Zimmerlin, a.a.O., N 12 zu Art. 197 StPO). Die Erstellung eines DNA-Profils stellt einen leichten Grundrechtseingriff dar (vgl. E. 3 vorstehend), weshalb für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts keine derart ausgeprägten Verdachtsmomente vorliegen müssen.

bb) Die Geschädigte führte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2019 unter anderem aus, es habe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 eine Meinungsverschiedenheit gegeben. Sie sei an diesem Abend in der D.________ mit anderen Leuten am Tisch gesessen. Dies habe den Beschwerdeführer gestört und er habe sich bei ihrer Chefin darüber beschwert (U-act. 8.2.04, Frage 6). Diese Aussagen stimmen mit ihrer späteren polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 überein (U-act. 8.1.03, Frage 26). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2019 sagte die Geschädigte zudem aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Verlassen der D.________ herumgeschrien und sie in derselben Nacht angerufen sowie eine erste Nachricht gesendet. Er habe ihr sodann bis zum 30. Oktober 2019 weitere Nachrichten geschrieben, bis sie den Kontakt blockiert habe (U-act. 8.2.04, Frage 6). Diese Schilderungen der Geschädigten stehen mit dem von ihr eingereichten WhatsApp-Chatverlauf grundsätzlich in Einklang. So schrieb ihr der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 um 03.45 Uhr, er habe mit ihr am vorherigen Abend abgemacht und sie habe ihn schon zum zweiten Mal nicht begrüsst (U-act. 8.2.05, S. 2 f.). In den darauffolgenden Nachrichten schrieb der Beschwerdeführer wiederholt davon, Kontaktbars zu schliessen (U-act. 8.2.05, S. 2, 12, 15, 16). Er erwähnte auch, er habe Fotos von der Geschädigten mit einem verheirateten Mann im Zimmer (U-act. 8.2.05, S. 10 ff.) und er werde ihr zeigen, was für ein „Arschloch“ er sein könne (U-act. 8.2.05, S. 14). In seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2019 erklärte der Beschwerdeführer, er habe der Geschädigten damit sagen wollen, dass er alles der Staatsanwaltschaft melden werde (U-act. 8.2.03, Frage 25). Im Übrigen bestritt er den Inhalt des beschriebenen Chatverlaufs nicht (vgl. U-act. 8.2.03, Frage 26 ff. und Frage 34). Die Geschädigte führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe seit dem 24. Oktober 2019 während des Tages jeweils hinter und von ca. 17.00 bis 02.00 Uhr vor der D.________ gewartet. Er habe Gäste angesprochen und versucht, diese davon abzuhalten, in die D.________ zu gehen (U-act. 8.2.04, Frage 11). Wenn sie dann von der D.________ weggefahren sei, sei der Beschwerdeführer ihr jeweils gefolgt, und als sie anschliessend aus dem Fahrzeug wieder ausgestiegen sei, habe er es ihr gleichgetan. Er sei ihr mit einer Distanz von ca. 20 m zu Fuss gefolgt. Angesprochen habe er sie dabei nicht (U-act. 8.2.04, Frage 11–14). Der Beschwerdeführer gab in seiner polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2019 zu Protokoll, er bestreite diese Schilderungen der Geschädigten (U-act. 8.2.03, Frage 40). Er räumte aber ein, die Geschädigte im Oktober 2019 von einem öffentlichen Parkplatz aus in der Nähe der D.________ beobachtet zu haben, um zu sehen, ob sie von jemandem Drogen erhalte (U-act. 8.2.03, Frage 38 f.). Ausserdem hielt er in einem Schreiben an die Strafverfolgungsbehörde fest, die Geschädigte fahre jeden zweiten bzw. dritten Tag um ca. 09.00 Uhr nach Luzern (U-act. 3.1.01, S. 1). Es kann somit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte im Oktober 2019 in der Umgebung der D.________ in E.________ beobachtete.

In Bezug auf die Beschädigung ihres Fahrzeugs berichtete die Geschädigte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2019, sie habe ihr Fahrzeug am Tag zuvor um ca. 12.00 Uhr verlassen. Am 18. November 2019 um ca. 01.00 Uhr habe ihr ein Kunde gesagt, dass die Scheibenwischer komisch seien. Ebenfalls habe ihr ein Kunde erzählt, dass er den Beschwerdeführer am 17. November 2019 um ca. 17.00 Uhr gesehen habe. Das Fahrzeug habe sich auf dem Parkplatz hinter der D.________ befunden. Sie selber habe die Beschädigung am 18. November 2019 um 08.30 Uhr festgestellt

(U-act. 8.2.04, Frage 18). Diese Schilderungen der Geschädigten erfolgten frei und detailreich, wohingegen sich der Beschwerdeführer in der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2019 darauf beschränkte, zu verneinen, dass er etwas mit den Beschädigungen zu tun habe (U-act. 8.2.03, Fragen 45–49), nachdem er erst ausgesagt hatte, er nehme keine Stellung dazu (U-act. 8.2.03, Fragen 1). Er brachte vor, er sei am 17. November 2019 nicht in E.________ gewesen und er wisse nicht, welches Fahrzeug beschädigt worden sei (KG-act. 1). Letzterem Vorbringen steht entgegen, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgeführt hatte, es könne sein, dass er den Scheibenwischer der Geschädigten einmal mit den Händen angefasst habe, als er ein bis zwei Mal mit ihr einkaufen gewesen sei

(U-act. 8.2.03, Frage 46). Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung erweisen sich die detaillierten Aussagen der Geschädigten insgesamt als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Angesichts dessen, dass sich die von der Geschädigten geschilderte Vorgeschichte mit dem beschriebenen Chatverlauf teilweise bestätigen liess, dass der Beschwerdeführer sie im Oktober 2019 jeweils von einem öffentlichen Parkplatz in der Nähe der D.________ aus beobachtete (U-act. 8.2.03, Frage 38 f.) und dass er im fraglichen Tatzeitraum gesehen worden sei (U-act. 8.2.04, Frage 18), bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). Das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO für eine DNA-Profilerstellung ist damit zu bejahen.

c) Vom abgebrochenen Scheibenwischer konnten DNA-Spuren gesichert werden (U-act. 8.2.09, S. 2). Eine DNA-Profilerstellung ist geeignet, festzustellen, ob der Beschwerdeführer den Scheibenwischer anfasste bzw. beschädigte. Die Erstellung eines DNA-Profils dient insofern der Aufklärung des laufenden Strafverfahrens. Mildere Massnahmen, die gleichermassen zur Aufklärung der mutmasslichen Sachbeschädigung des Beschwerdeführers beitragen könnten, liegen nicht vor. Eine Sachbeschädigung wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB auf Antrag mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Es handelt sich folglich immerhin um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), welches die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers rechtfertigt, zumal die Erstellung eines solchen Profils lediglich einen leichten Grundrechtseingriff darstellt (vgl. BGE 145 IV 263, E. 3.4). Der Beschwerdeführer bringt ausserdem nicht vor, inwiefern die DNA-Profilerstellung ihn in seinen Interessen beeinträchtigt. Im Übrigen könnte die Erstellung eines DNA-Profils vorliegend auch dazu dienen, den Beschwerdeführer zu entlasten. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Vergehens überwiegt somit die Interessen des Beschwerdeführers. Die Erstellung des DNA-Profils ist im Sinne des Gesagten sowohl erforderlich als auch angemessen und zumutbar resp. verhältnismässig i.e.S. Die Voraussetzungen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO sind damit erfüllt und die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Erstellung eines DNA-Profil des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden.

5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers gegeben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 sinngemäss um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Eine solche kommt vorliegend indes nicht infrage, weil der Fall weder besondere Schwierigkeiten bietet noch eine besondere Tragweite aufweist und für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte insbesondere angesichts der infrage stehenden Schadens­summe nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten resp. eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO), es sich mithin um einen Fall i.S.v. Art. 132 Abs. 3 StPO handelt, der eine amtliche Verteidigung ausschliesst (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundestrafgerichts BB.2013.12 und BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013, E. 2.2; vgl. Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 18–21 zu Art. 132 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 1‘500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

3. Februar 2021 kau

BEK 2020 139

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

6B_948/2013

BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

1B_334/2018

1B_70/2018

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

6B_448/2017

6B_1048/2016

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_336/2019

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_336/2019

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 259 StPOart. 259 CPPart. 259 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BB.2013.12

BP.2013.68

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF