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Entscheid

BEK 2020 14

Kammer

24. August 2020Deutsch20 min

1. a) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte in den Betreibungen Nrn. xx und yy am 2. bzw. 12. November 2018 jeweils die Pfändungsankündigung aus mit der Aufforderung, bis am 7. Dezember 2018 persönlich am Schalter vorbeizukommen. A.________ erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 beim Bezirksgericht March Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der Betreibungskreis Altendorf Lachen anzuweisen, die beabsichtigte Pfändung nicht vorzunehmen und die ergangene Vorladung zu widerrufen. Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March die Beschwerde ab, wogegen A.________ mit Eingabe vom 22. Februar 2019 Beschwerde erhob, welche das Kantonsgericht mit Entscheid BEK 2019 32 vom 22. Juli 2019 abwies (angef. Verfügung, E. 3.1 S. 4 f.). Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs, vollzog der Betreibungskreis Altendorf Lachen am 30. September 2019 die Pfändung im Abwesenheitsverfahren (Vi-act. 3/5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. August 2020

BEK 2020 14

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 16. Januar 2020, APD 2019 30);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte in den Betreibungen Nrn. xx und yy am 2. bzw. 12. November 2018 jeweils die Pfändungsankündigung aus mit der Aufforderung, bis am 7. Dezember 2018 persönlich am Schalter vorbeizukommen. A.________ erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 beim Bezirksgericht March Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der Betreibungskreis Altendorf Lachen anzuweisen, die beabsichtigte Pfändung nicht vorzunehmen und die ergangene Vorladung zu widerrufen. Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March die Beschwerde ab, wogegen A.________ mit Eingabe vom 22. Februar 2019 Beschwerde erhob, welche das Kantonsgericht mit Entscheid BEK 2019 32 vom 22. Juli 2019 abwies (angef. Verfügung, E. 3.1 S. 4 f.). Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs, vollzog der Betreibungskreis Altendorf Lachen am 30. September 2019 die Pfändung im Abwesenheitsverfahren (Vi-act. 3/5).

b) Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht March Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Pfändung im Falle der C.________ (Bank I)-Kontos sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei bzw. Vorinstanz aufzuheben (Vi-act. 1). Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 beantragte der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend: Beschwerdegegner), es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Pfändung sei rechtens erfolgt, da der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March und anschliessend auch die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die Beschwerden im Verfahren APD 2018 38 bzw. BEK 2019 32 abgewiesen hätten und die Pfändung somit in Rechtskraft erwachsen sei (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March die Beschwerde ab (Vi-act. 11).

c) Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2020 vorliegende Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March sei aufzuheben (KG-act. 1). Der Beschwerdegegner beantragt mit Eingabe vom 11. Februar 2020 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6).

Erwägungen

2.

a) Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 3 JG [SRSZ 231.110]; § 10 Abs. 1 EGzSchKG [SRSZ 270.110]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).

Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften erlassen die Kantone die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/‌Möckli, in: Staehelin/‌Bauer/‌Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz gelten im Übrigen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justizgesetz (JG) (§ 18 EGzSchKG; Beschluss BEK 2017 164 vom 19. Februar 2018 E. 2, m.N.).

b) Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt bzw. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, S. 505 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Band II, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO; Spühler, a.a.O., N 13 zu Art. 311 ZPO). Diese Grundsätze gelten ebenso für das vorliegende Verfahren, welches der Untersuchungsmaxime unterliegt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/‌Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe einzuräumen ist (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31; Baeriswyl/‌Milani/‌Schmid, in: Kostkiewicz/‌Vock, Kommentar SchKG, 4. A., 2017, N 26 zu Art. 32 SchKG; Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, a.a.O., S. 505 N 42; Sterchi, a.a.O., N 22 zu Art. 321 ZPO). Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, sondern nur mangelhaft, ist auf die Beschwerde einzutreten; dies kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Spühler, a.a.O., N 4 zu 321 ZPO i.V.m. N 15 und 18 zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO).

c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen. Dieser Ausschluss von Noven gilt auch für das vorliegende Verfahren, für welches die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGer, Urteile 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 und 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Steininger, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander, ZPO, 2. A., 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO).

Dispositiv

3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer rechtsgenüglich zur Pfändung vorgeladen worden sei, weil er die Pfändungsankündigung der Gegenpartei am 29. November 2018 in Empfang genommen habe. Darin sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bis am 7. Dezember 2018 persönlich am Schalter des Beschwerdegegners vorbeizugehen. Daher wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine Rechte geltend zu machen und insbesondere Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögensstücke zu erheben. Bleibe der Schuldner der Pfändung unentschuldigt fern und lasse er sich nicht vertreten, so bedürfe es keiner erneuten Pfändungsankündigung. Aus diesen Gründen sei die Pfändung nicht aufzuheben (angef. Verfügung, E. 3.1 S. 4-6).

a) Der Beschwerdeführer bringt vor, weil die Pfändung erst Monate nach einer ersten Vorladung, gegen welche er Beschwerde erhoben habe, vollzogen worden sei, hätte er als Schuldner zuvor erneut vorgeladen werden müssen, weil er nicht gewusst habe, wann diese Pfändung vollzogen werde. Hätte der Beschwerdegegner ihn vorgeladen, wäre er erschienen und hätte belegen können, dass das Geld auf dem B.________ (Bank II)-konto nicht ihm gehöre (KG-act. 1, S. 1).

b) Die Parteien stellen den vorinstanzlichen Sachverhalt nicht in Abrede, wonach der Beschwerdeführer die vom Beschwerdegegner in den Betreibungen Nrn. xx und yy am 2. bzw. 12. November 2018 ausgestellten Pfändungsankündigungen am 29. November 2018 entgegengenommen habe und darin aufgefordert worden sei, bis am 7. Dezember 2018 persönlich am Schalter des Beschwerdegegners vorbeizugehen (angef. Verfügung, E. 3.1 S. 4 f. mit Hinweis auf Beschluss BEK 2019 32 vom 22. Juli 2019 E. 2b/aa S. 4; KG-act. 1 und 6). Bereits vorher bzw. mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 hatte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Beschwerde erhoben, welche letzterer mit Verfügung vom 4. Februar 2019 abwies. Auf Beschwerde hin bestätigte die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss BEK 2019 32 vom 22. Juli 2019 den einzelrichterlichen Entscheid. Der erwähnte Beschluss erwuchs daraufhin in Rechtskraft. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Gegenpartei erneut hätte vorladen und die Pfändung ankündigen müssen, bevor er am 30. September 2019 die Pfändung im Abwesenheitsverfahren vollzog.

c) aa) Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 91 angekündigt (Art. 90 SchKG). Inhalt dieser Mitteilung ist, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Pfändung vollzogen wird. Die Pfändungsankündigung ist in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 34 SchKG); ausnahmsweise kann sie auch mündlich erfolgen. Die rechtzeitige Ankündigung der Pfändung stellt keine Ordnungsvorschrift dar, sondern sie soll dem Schuldner ermöglichen, seine Rechte geltend zu machen und insbesondere auf eine möglichst schonende Pfändung hinwirken zu können. Damit stellt die Anwesenheit bei der Pfändung nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht des Schuldners dar. Erweist sich die Pfändungsankündigung als mangelhaft, ist Heilung denkbar, sofern der Schuldner davon wirksame Kenntnis erhielt, der Pfändung beiwohnen oder einen Vertreter bestimmen konnte, um seine Rechte geltend machen zu können (BGer, Urteil 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1).

bb) Der Beschwerdeführer erhielt am 29. November 2018 Kenntnis von den Pfändungen und hätte bis am 7. Dezember 2018 Gelegenheit gehabt, persönlich am Schalter des Beschwerdegegners vorbeizugehen, um seine Rechte geltend zu machen und insbesondere Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögensstücke erheben zu können (vgl. E. 3b vorne). Wäre ihm dies nicht möglich gewesen, hätte er ohne Weiteres einen Vertreter bestimmen können, um von diesem Recht Gebrauch machen zu können (vgl. E. 3c/aa vorne). Auch hätte der Beschwerdeführer hierfür genügend Zeit gehabt, zumal er am 5. Dezember 2018 gegen die Pfändungsankündigungen beim Bezirksgericht Beschwerde erhob (vgl. E. 1a vorne). Nach rechtskräftigem Beschluss des Kantonsgerichts vom 22. Juli 2019 hätte er umso mehr damit rechnen müssen, dass die Pfändung nun vollzogen wird (vgl. dazu auch Vi-act. 3, Beilage 5, Pfändungsvollzug). Zudem ging es um Einkommenspfändungen sowie um die Pfändung von Guthaben bei der B.________ AG (Bank II) und der C.________ AG (Bank I) (vgl. Vi-act. 3, Beilagen 1, 2, 4 und 5), welchen man nicht "beiwohnen" kann (vgl. E. 3c/aa vorne). Aus diesen Gründen war keine erneute Pfändungsankündigung erforderlich und ist die Pfändung nicht aufzuheben.

4. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren keinerlei neue Beweise für seinen behaupteten Wohnsitz in Wien vorgebracht. Daher sei hinsichtlich der Einwendungen zur Zuständigkeit auf die Feststellungen im kantonsgerichtlichen Entscheid BEK 2019 32 vom 22. Juli 2019 hinzuweisen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ausreichend zu beweisen, dass er seit spätestens 29. November 2018 in Wien seinen Wohnsitz habe (angef. Verfügung, E. 3.2 S. 6 f.).

a) Der Beschwerdeführer bringt vor, weil er nicht zum Pfändungsvollzug vorgeladen worden sei, habe er keine neuen Beweise für seinen Wohnsitz in Wien vorlegen können. Der Beschwerdegegner habe keine Beweise für seinen Wohnsitz im Postfach in Lachen eingereicht (KG-act. 1, S. 2; KG-act. 1/1). Der Beschwerdegegner schliesst sich mit dem Hinweis auf seine Vernehmlassung vom 28. Oktober 2019 im vorinstanzlichen Verfahren der Auffassung der Vorinstanz an (KG-act. 6).

b) Der Beschwerdeführer führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, er habe bereits vor der Zustellung einer Pfändungsankündigung 2018, wogegen er ebenfalls Beschwerde erhoben habe, nicht mehr in Lachen gewohnt (Vi-act. 1, S. 2 unten). Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 wies er auf seine Ausführungen in einem vorherigen SchKG-Beschwerdeverfahren hin und hielt fest, er könne beweisen, in Wien und Prag gearbeitet zu haben. Aber auch hierfür hätte er ordentlich zum Pfändungsvollzug vorgeladen werden müssen (Vi-act. 10, S. 2 Abs. 1 und S. 3 Abs. 3).

aa) Feststeht, dass der Beschwerdeführer zur Pfändungsankündigung vorgeladen wurde und kein zweites Mal vorgeladen werden musste (vgl. E. 3 vorne). Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb eine Vorladung zum Pfändungsvollzug erforderlich sein soll, um den Beweis zu erbringen, an verschiedenen Orten zu arbeiten resp. an einem Arbeitsort, in Wien, zu wohnen. Denn die Pfändungsankündigung bezweckt, dass der Schuldner auf möglichst für ihn schonende Weise auf die Pfändung hinwirken kann (Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock, a.a.O., N 2 zu Art. 90 SchKG) resp. sie soll den Schuldner auf seine Pflichten beim Vollzug der Pfändung und die Folgen der Verletzung dieser Pflichten (Art. 91 SchKG) aufmerksam machen (Lebrecht, in: Staehelin/‌Bauer/‌Staehelin, a.a.O., N 1 zu Art. 90 SchKG). Darüber hinaus befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Massgebend ist, wo sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen befindet. Dieser ist im Normalfall am Wohnort, an welchem man schläft, die Freizeit verbringt und die persönlichen Effekten sind (Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 40 zu Art. 46 SchKG; Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, N 5 f. zu Art. 23 ZGB). Das Hauptgewicht für den Wohnsitz liegt somit nicht auf dem Ort der Berufstätigkeit, sondern vielmehr auf den Beziehungen des häuslichen Lebens und der familiären und gesellschaftlichen Beziehungen (Schmid, a.a.O., N 44 zu Art. 46 SchKG mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Orten (Wien und Prag) gearbeitet haben will.

bb) Da niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB), ist ein neuer Wohnsitz solange nicht möglich, als der alte nicht aufgegeben ist (Schmid, a.a.O., N 42 zu Art. 46 SchKG). Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu beweisen und kann sich dabei auf die Vermutung berufen, dass ein einmal begründeter Wohnsitz fortdauert (Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 23 ZGB; Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ein Wohnortwechsel wird nur zurückhaltend bejaht (Schmid, a.a.O., N 42 zu Art. 46 SchKG). Es liegt somit weder am Gläubiger noch am Beschwerdegegner Beweise für den Wohnsitz des Beschwerdeführers für seinen Wohnsitz in Lachen vorzulegen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer zu beweisen, neu in Wien Wohnsitz begründet zu haben.

cc) Hinsichtlich der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Wohnsitz in Wien ist auf den Beschluss BEK 2019 32 der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts vom 22. Juli 2019 zu verweisen, da diese bereits damals Gegenstand bildeten (vgl. E. 1a und b S. 2, E. 2b-d S. 4-10 des Beschlusses; vgl. auch E. 1a vorne). Eine neuerliche Prüfung der Argumente des Beschwerdeführers hat nicht zu erfolgen, zumal der erwähnte Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Daran vermag ebenso wenig die Meldebestätigung des Magistrats Wien-MBA f.d. 12. Bezirk vom 13. Januar 2020 (KG-act. 1/1) etwas zu ändern, da der Beschwerdeführer diese erstmals im Beschwerdeverfahren einreichte und wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO, welches nicht nur für unechte, sondern auch für echte Noven gilt, nicht gehört werden kann (vgl. E. 2c vorne), zumal keine gesetzliche Ausnahme gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO vorliegt. Überdies ist ohnehin nicht massgebend bzw. ist lediglich als Indiz für den zivilrechtlichen Wohnsitz zu werten, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegte (Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 23 ZGB; Schmid, a.a.O., N 44 zu Art. 46 SchKG).

dd) Die Pfändung wurde dem Beschwerdeführer am 29. November 2018 angekündigt (vgl. E. 3b vorne). Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt wurde, so wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Weil der Beschwerdeführer die Begründung eines neuen Wohnsitzes in Wien oder anderswo vor dem 29. November 2018 nicht rechtsgenüglich zu beweisen vermag, ist der Beschwerdegegner nach wie vor für die Fortsetzung der Betreibung zuständig. Dessen örtliche Zuständigkeit ist zu bejahen.

5. Die Vorinstanz erklärte mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach das C.________ (Bank I)-Konto wegen des geringen Guthabens von Fr. 300.00 unpfändbar sei, da dieses nur Einkünfte unterhalb des Existenzminimums aufweise, lediglich aufgrund der Geringfügigkeit eines Guthabens liege keine Unpfändbarkeit vor. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb es sich bei seinem Guthaben auf dem C.________ (Bank I)-Konto von ca. Fr. 300.00 um unpfändbare Vermögenswerte i.S.v. Art. 92 SchKG handle (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 7 Abs. 1 und 2). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Beschwerdeverfahren lediglich vor, die vorinstanzliche Begründung sei unzutreffend, da der monatliche Eingang von wenigen hundert Franken unter dem Existenzminimum liege (KG-act. 1, S. 2 Abs. 4). Der Beschwerdeführer geht auf die vorin­stanzliche Begründung nicht (substanziiert) ein resp. setzt sich damit nicht auseinander. Er legt in keiner seiner Rechtsschriften dar, weshalb das gepfändete Guthaben auf seinem Konto bei der C.________ (Bank I) ein unpfändbarer Vermögenswert sein soll. Demzufolge ist mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers betreffend sein Konto bei der C.________ (Bank I) mangels ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2b vorne).

6. Die Vorinstanz führte bezüglich des gepfändeten Kontos bei der B.________ AG (Bank II) aus, der Beschwerdeführer behaupte lediglich, nicht am Guthaben bei der B.________ AG (Bank II) wirtschaftlich berechtigt zu sein, belege dies aber in keiner Art und Weise. Abgesehen davon verkenne er, dass Vermögenswerte, von denen behauptet werde, sie würden im Eigentum Dritter stehen, nicht unpfändbar, sondern pfändbar seien. Daher sei die Pfändung des B.________ (Bank II)-kontos rechtmässig. Im Weiteren begründete die Vorinstanz ausführlich, wie sie Kenntnis über das Konto des Beschwerdeführers bei der B.________ AG (Bank II) erlangt habe, weshalb diesbezüglich keine Akteneinsicht zu gewähren sei (angef. Verfügung, E. 3.3 S. 7 letzter Absatz und S. 8).

a) Der Beschwerdeführer wendet ein, nicht alles, was im Besitz des Schuldners sei, könne gepfändet werden. Natürlich müsse der Schuldner den Sachverhalt belegen. Dies könne er aber nur tun, wenn ihm der Pfändungsvollzug bekannt bzw. er dazu vorgeladen worden sei (KG-act. 1, S. 1 unten und S. 2 oben). Da dies nicht der Fall sei, habe die Vorinstanz ihm die Akteneinsicht verweigert (angef. Verfügung, S. 2 Abs. 5).

b) Der Beschwerdeführer geht hinsichtlich der Pfändbarkeit des Kontos der B.________ AG (Bank II) auf die Begründung der Vorinstanz nicht ein bzw. setzt sich nicht mit der von ihr zitierten Literatur auseinander, weshalb darauf mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 2b vorne). Ausserdem erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen als zutreffend. Denn in letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden (Art. 95 Abs. 3 SchKG). Solche Vermögenswerte werden denn auch in Art. 92 SchKG nicht als unpfändbar aufgezählt. Diese Vermögensstücke sind somit pfändbar, soweit die Güter der in Art. 95 SchKG erwähnten vorgängigen Kategorien nicht ausreichen resp. das Betreibungsamt muss sie pfänden, wenn der Gläubiger erklärt, dass sie dem Schuldner gehören, es sei denn, das bessere Recht des Dritten kann sofort und unbestreitbar festgestellt werden (Foëx, in: Staehelin/‌Bauer/‌Staehelin, a.a.O., N 56 zu Art. 95 SchKG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Letzteres ist vorliegend nicht behauptet geschweige denn erstellt. Damit erwiese sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Pfändbarkeit des Kontos bei der B.________ AG (Bank II) als unbegründet, würde darauf eingetreten werden. Dass der Beschwerdeführer zum Pfändungsvollzug vorgeladen wurde, wurde bereits ausführlich abgehandelt (vgl. E. 3c vorne).

Ebenso wenig geht der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein, auf welchem Wege der Beschwerdegegner über dessen Konto bei der B.________ AG (Bank II) Kenntnis erlangte, er hierfür berechtigt war und diesbezüglich keine Akteneinsicht zu gewähren ist. Daher kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Verfügung, E. 3.3 S. 8 Abs. 2 und 3) und es ist infolge ungenügender Begründung insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2b vorne).

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.

Im Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Ausdrücklich vorbehalten bleibt jedoch, bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung in ähnlichen Beschwerden zukünftig eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

27. August 2020 kau

BEK 2020 14

BEK 2019 32

BEK 2019 32

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

§ 10 EGzSchKG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 18 EGzSchKG

BEK 2017 164

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

5A_247/2013

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

BGE 126 III 30ATF 126 III 30DTF 126 III 30

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

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5A_863/2017

5A_405/2011

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BEK 2019 32

BEK 2019 32

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5A_837/2016

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Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF

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