BEK 2020 140
Kammer
29. September 2020Deutsch3 min
29. September 2020 sl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 29. September 2020
BEK 2020 140
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Bezirk Küssnacht, Seeplatz 2/3, 6403 Küssnacht am Rigi,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Bezirk Küssnacht, Abteilung Finanz- und Rechnungswesen, Postfach 176, Unterdorf 13, Pfrundhaus, 6403 Küssnacht am Rigi,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. August 2020, ZES 2020 339);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 3. August 2020 dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Arth (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2020) die definitive Rechtsöffnung erteilte für den Betrag von Fr. 1‘000.00 nebst Zins zu 3.5 % seit 31. März 2020 und im Umfang der Betreibungskosten (Zahlungsbefehlskosten) auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eintrat sowie die Spruchgebühr von Fr. 200.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und diesen verpflichtete, dem Gesuchsteller für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen;
- dass der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung innert Frist Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte (zum Ganzen KG-act. 1);
- dass die Beschwerdeschrift datiert vom 2. September 2020 (Postaufgabe: 4. September 2020) nicht unterzeichnet war (vgl. KG-act. 1, S. 2);
- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2020 Gelegenheit gegeben wurde, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung die Beschwerdeeingabe auf der Kantonsgerichtskanzlei zu unterzeichnen oder ein unterzeichnetes Exemplar einzureichen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde
(KG-act. 5);
- dass diese verfahrensleitende Verfügung dem Beschwerdeführer am 9. September 2020 zuging (Anhang zu KG-act. 5, Track & Trace vom 22. September 2020), sodass die zehntägige Frist zur Verbesserung bzw. Unterzeichnung der Beschwerde (Art. 132 Abs. 1 ZPO) am 21. September 2020 endete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO);
- dass der Beschwerdeführer die Beschwerde datiert vom 2. September 2020 weder innert Frist noch bis heute unterzeichnete resp. ein unterzeichnetes Exemplar dem Kantonsgericht einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass davon abgesehen der Beschwerdeführer bis 24. September 2020 den am 7. September 2020 verfügten Kostenvorschuss von Fr. 225.00 nicht leistete, nach dem Gesagten sich aber eine Nachfristansetzung gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO erübrigt (KG-act. 4);
- dass ausgangsgemäss die (reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- dass mangels Aufwands keine Entschädigung zu sprechen ist;
- dass über Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.00.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
29. September 2020 sl
BEK 2020 140
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Erwägungen
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF