BEK 2020 141
Präsidial
22. September 2020Deutsch5 min
1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte A.________ mit nicht datiertem Formular eine Abholungsaufforderung zu. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beschwerte sich beim Bezirksgericht March mit Beschwerde vom 18. September 2019. Am 27. November 2019 (APD 2019 28) wies der Bezirksgerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war und versandte den Entscheid gleichentags. Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 (BEK 2019 207) hob das Kantonsgericht diese Verfügung auf und wies sie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück, insbesondere um dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung des Betreibungskreises, inkl. Beilagen, zu gewähren.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. September 2020
BEK 2020 141
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
betreffend
Betreibungsrechtliche Beschwerde (Abholungseinladung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 17. August 2020, APD 2020 7);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte A.________ mit nicht datiertem Formular eine Abholungsaufforderung zu. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beschwerte sich beim Bezirksgericht March mit Beschwerde vom 18. September 2019. Am 27. November 2019 (APD 2019 28) wies der Bezirksgerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war und versandte den Entscheid gleichentags. Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 (BEK 2019 207) hob das Kantonsgericht diese Verfügung auf und wies sie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück, insbesondere um dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung des Betreibungskreises, inkl. Beilagen, zu gewähren.
Nach Ergänzung des Verfahrens (vgl. angefochtene Verfügung, Sachverhalt B.) schrieb die Vorinstanz die Beschwerde mit Verfügung vom 17. August 2020 neu im Verfahren APD 2020 7 als gegenstandslos ab. Das Ausstandsgesuch wies sie ab, soweit darauf einzutreten war.
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 7. September 2020
(KG-act. 1) erneut Beschwerde. Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien und der Vorinstanz angezeigt. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
2.
a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Die zehntägige Verwirkungsfrist beginnt mit der Eröffnung des Entscheids durch die untere Aufsichtsbehörde zu laufen (Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar (OFK), 20. Auflage, N 1 zu 18 SchKG). Die kantonalen Aufsichtsbehörden müssen von Amtes wegen die Wahrung der Beschwerdefrist nach Art. 18 Abs. 1 SchKG feststellen. Sie tragen die Beweislast für die Behauptung, eine Beschwerde sei ihnen nicht rechtzeitig zugegangen (Kostkiewicz, a.a.O., N 12 zu Art. 18 SchKG).
Die angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Postbeleg anerkanntermassen am 25. August 2020 an seiner Postzustelladresse in der Schweiz zugestellt. Die Beschwerdefrist begann am 26. August 2020 zu laufen und endete am Freitag, 4. September 2020. Die am 7. September in der Schweiz aufgegebene Beschwerde ist somit – wie der Beschwerdeführer ausdrücklich zugibt – verspätet.
b) Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Frist.
Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch sein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten, ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Die Wiederherstellung einer Frist ist gemäss dieser Bestimmung im SchKG an ein absolut unverschuldetes Hindernis geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Als unverschuldetes Hindernis gelten Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde. Als verschuldete Fristversäumnisse werden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die dauernde Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristige Abwesenheit oder Erkrankung, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafte Fristberechnung erachtet (Nordmann, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, N 10 bis 13 zu Art. 33 SchKG).
Der Beschwerdeführer macht (ausschliesslich) geltend, dass er am 4. September 2020 habe feststellen müssen, dass die Schweizer Vertretung in Wien aus unbekannten Gründen den ganzen Tag geschlossen gewesen sei und es ihm dann nicht mehr möglich gewesen sei, gleichentags eine Postaufgabe in der Schweiz zu bewirken. Damit lässt sich kein unverschuldetes Fristversäumnis begründen. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich vorab bei der Botschaft zu erkundigen, ob die Botschaft am 4. September 2020 – dem letzten Tag der Frist – offen sein würde oder nicht. Botschaften haben, was allgemein bekannt ist, eingeschränkte Öffnungszeiten. Der Beschwerdeführer durfte sich deshalb nicht einfach darauf verlassen, dass die Botschaft am letzten Tag der Frist zu der von ihm gewünschten Zeit geöffnet sein würde. Die Öffnungszeiten der Botschaft in Wien sind zudem im Internet publiziert (https://www.eda.admin.ch/wien; zuletzt besucht am 21.0 9.2020). Dass die Botschaft entgegen dieser Publikation am 4. September 2020 nicht geöffnet war, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso behauptet er nicht, dass ihm die Botschaft vorab eine andere Auskunft erteilt hätte. Es ist deshalb nicht von einem unverschuldeten Hindernis auszugehen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.
3.
Zusammenfassend ist infolge Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Über Nichteintreten und Zwischenfragen, mithin auch über das Fristwiederherstellungsgesuch, kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden.
4.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 f. GebV SchKG kosten- und entschädigungsfrei;-
verfügt:
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5.
Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
22.
September 2020 kau
BEK 2020 141
BEK 2019 207
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
§ 40 JG
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF